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FAQ

Verdachtsfall oder nicht? Darf der Verfassungsschutz die AfD beobachten?

Stand: 08.03.2022 04:35 Uhr

Das Verwaltungsgericht Köln verhandelt darüber, ob der Verfassungsschutz die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall beobachten darf. Was sind die rechtlichen Knackpunkte?

Von Frank Bräutigam und Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Warum ist der Fall vor Gericht gelandet?

Anfang 2021 wurde bekannt: Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) plane, die Gesamtpartei AfD als sogenannten Verdachtsfall für extremistische Bestrebungen einzustufen. Das würde eine Beobachtung der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln ermöglichen. Dagegen hatte die AfD (vorbeugende) Eilanträge beim Verwaltungsgericht Köln gestellt. Der Inlandsgeheimdienst sicherte daraufhin zu, seine Entscheidung nicht zu kommunizieren und noch keine Überwachungsmaßnahmen gegen Parlamentarier der AfD anzuordnen.

Anfang März 2021 wurde allerdings über Medienberichte publik, dass der Verfassungsschutz intern entschieden habe, die AfD als Verdachtsfall einzustufen. Das Verwaltungsgericht reagierte verstimmt und erließ einen sogenannten Hängebeschluss. Danach durfte der Verfassungsschutz die AfD für die Dauer des Gerichtsverfahrens nicht als Verdachtsfall einstufen. Nun wird über die Klagen der AfD verhandelt. Das Gericht hat wegen des großen Interesses und der Pandemielage für zwei Tage einen Saal in der Kölner Messe angemietet. Wann ein Urteil fällt, ist noch nicht klar.

Welche Aufgabe hat der Verfassungsschutz?

Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist als deutscher Inlandsgeheimdienst eine Art "Frühwarnsystem". Seine Aufgabe ist laut Gesetz "die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen." Dabei blickt er besonders auf Bestrebungen, die gegen die "freiheitliche demokratische Grundordnung" gerichtet sind - also zum Beispiel gegen den Bestand von Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten. In der Praxis geht es dabei vor allem um die Beobachtung von Rechtsextremismus, Linksextremismus und islamistischem Extremismus. 

Was bedeuten die Begriffe Prüffall, Verdachtsfall und beobachten?

In einem ersten Schritt legt der Verfassungsschutz einen Prüffall an - so auch zur Gesamtpartei AfD. Hierbei wird - vereinfacht gesagt - vorgeprüft, ob genügend Anhaltspunkte für eine Beobachtung vorliegen. Der Verfassungsschutz darf in diesem Stadium nur Informationen aus offen zugänglichen Quellen sammeln, also etwa Zeitungsartikel, Fernsehbeiträge oder Internetauftritte, öffentliche Äußerungen der beteiligten Personen, Vereinssatzungen oder Parteiprogramme. In dieser Kategorie rangierte die AfD bislang.

Ergeben sich dabei aus Sicht der Behörde "tatsächliche Anhaltspunkte" für eine verfassungsfeindliche Bestrebung, stuft der Verfassungsschutz den Fall zum Verdachtsfall hoch. Bei einem Verdachtsfall darf der Verfassungsschutz die Gruppierung mit geheimen nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten, zum Beispiel V-Leute anwerben, also Informanten aus dem Umfeld der Partei sammeln; Personen observieren oder unter bestimmten weiteren Bedingungen sogar die Telekommunikation überwachen. Die Maßnahmen müssen dabei aber immer verhältnismäßig sein.

In die Kategorie Verdachtsfall will das BfV nun die Gesamt-AfD einordnen. Einzelne Landesverbände waren vom jeweils zuständigen Landesverfassungsschutz schon als Verdachtsfall eingestuft worden, so etwa in Sachsen und Brandenburg.

In einer dritten Stufe kann der Verfassungsschutz zu dem Ergebnis kommen, dass eine "gesichert extremistischen Bestrebung" vorliegt. Wie bei einem Verdachtsfall beobachtet der Verfassungsschutz auch hier die jeweilige Gruppierung oder Einzelperson nachrichtendienstlich. Die Mittel sind also die gleichen. Allerdings ist es bei gesichert extremistischen Bestrebungen einfacher für die Behörde, auch schwerwiegendere Eingriffe in die Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Die AfD-Landesverband in Thüringen um Björn Höcke wird zum Beispiel als "gesichert extremistisch" geführt.

Worum geht es vor Gericht?

Insgesamt werden vier Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Köln verhandelt: Im wohl wichtigsten wehrt sich die AfD gegen die Einstufung der Gesamtpartei als Verdachtsfall und die Information der Öffentlichkeit darüber.  Weitere Verfahren betreffen die Einstufung der AfD-Jugendorganisation Junge Alternative als Verdachtsfall, die Einstufung des eigentlich bereits aufgelösten AfD-"Flügels" als gesichert rechtsextremistische Bestrebung und schließlich die Frage, ob der Verfassungsschutz behaupten darf, der "Flügel" habe vor seiner Auflösung rund 7000 Mitglieder gehabt. Alle vier Verfahren werden vom Verwaltungsgericht Köln gemeinsam verhandelt. Dieses ist zuständig, weil der Bundesverfassungsschutz dort seinen Sitz hat.

Was werden die Knackpunkte sein?

Aus Sicht der AfD liegen die Voraussetzungen für eine Beobachtung nicht vor. Das Bundesamt für Verfassungsschutz handele nicht rechtmäßig. Dies muss das Gericht nun überprüfen. Die Chancengleichheit politischer Parteien ist ein wichtiges Gut. Ausnahmen davon wie die Beobachtung einer Partei durch den Geheimdienst müssen gut begründet sein. Insgesamt wird es darauf ankommen, ob der Inlandsgeheimdienst die Verdachtsmomente konkret untermauern kann. Dafür müsste das Amt darlegen, wo und wann sich AfD-Mitglieder rechtsextremistisch geäußert haben. Mögliche Gesichtspunkte sind dabei: Wie ist der Umgang der Partei mit der deutschen NS-Vergangenheit? Wie steht sie zu grundlegenden Rechten wie Religionsfreiheit für alle Menschen? Oder zur Unabhängigkeit der Justiz? Wie intensiv sind Kontakte zu extremistischen Gruppen?

Im Vorfeld der Verhandlung wurden dazu schon sehr umfangreiche Schriftsätze mit Materialsammlungen des Bundesamtes und Gegenargumenten der AfD ausgetauscht. Außerdem wird es darum gehen zu belegen, dass solche Äußerungen keine "Ausrutscher" Einzelner waren, sondern der Partei als Ganzes zurechenbar sind. An dieser Stelle könnte das Gericht die Rolle des inzwischen formal aufgelösten rechtsextremen "Flügels" genau unter die Lupe nehmen.

Hat das Verwaltungsgericht Köln das letzte Wort?

Das Verwaltungsgericht Köln ist die erste Instanz. Es ist möglich, dass der Fall nach einer Entscheidung noch zum Oberverwaltungsgericht in Münster und zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geht.

Markus Schmitz, WDR, 08.03.2022 06:36 Uhr

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete Deutschlandfunk Kultur am 08. März 2022 um 05:14 Uhr und 07:08 Uhr.