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Hintergrund

Coronavirus Wer zahlt bei Impfschäden?

Stand: 18.01.2022 18:29 Uhr

Wer sich oder seine Kinder impfen lässt, möchte wissen: Wer zahlt eigentlich, wenn es doch mal zu einem Impfschaden kommt? Wann haftet der Staat, wann der Arzt, wann der Hersteller?

Von Michael Nordhardt, ARD-Rechtsredaktion

Bei Impfschäden haftet der Staat. So sieht es das Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor. Voraussetzung für die Haftung war ursprünglich, dass die Impfung von einer zuständigen Landesbehörde empfohlen wird. Diese Empfehlungen der Länder gehen sogar häufig über die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) hinaus.

Spezielle Regelung für Covid-19-Impfung

Ende 2020 hat der Gesetzgeber für den Sonderfall Covid-19 im IfSG aber eine spezielle Regelung getroffen: Wer sich mit einem in Deutschland zugelassenen Impfstoff gegen das Coronavirus hat impfen lassen oder noch impfen lässt, hat Anspruch auf Versorgung wegen gesundheitlicher Schäden durch die Impfung. Dabei ist - anders als bei anderen Impfungen - egal, ob es eine öffentliche Empfehlung der Landesbehörden gibt oder nicht.

Staatshaftung auch für Kinder zwischen fünf und elf

Im Moment ist das besonders für Kinder zwischen fünf und elf Jahren relevant: Für sie ist der Impfstoff von BioNTech seit November vergangenen Jahres in der EU zugelassen. Die STIKO und viele Landesbehörden empfehlen eine Impfung bislang aber nur vorerkrankten Kindern in der Altersgruppe oder Kindern, die mit Personen aus der Risikogruppe Kontakt haben.

Trotz dieser Einschränkungen haben alle Kinder zwischen fünf und elf Jahren bei Impfschäden einen Anspruch gegen den Staat. Auch, wenn sie keine Vorerkrankungen haben und geimpft werden. Nur bei sogenannten off-label-Kinderimpfungen - also Impfungen von Kindern unter fünf Jahren - greift die Staatshaftung derzeit nicht.                         

Impfschaden muss im Einzelfall geklärt werden

Ein Impfschaden liegt vor, wenn die Folgen der Impfung über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen. Normale Begleiterscheinungen wie Ausschläge, Fieber oder Kopfschmerzen gehören also nicht dazu.

Ob ein Impfschaden vorliegt, muss dann in jedem Einzelfall geklärt werden: Zuständig sind die Versorgungsämter in den Bundesländern. Sie beurteilen, ob eine gesundheitliche Schädigung, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung aufgetreten ist, auch tatsächlich durch die Impfung verursacht wurde.

Nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sind vorübergehende Gesundheitsstörungen dabei nicht zu berücksichtigen. Zwischen der Impfung und der Beurteilung müssen daher wohl mindestens sechs Monate liegen.

Für den Versorgungsanspruch gegen den Staat spielt es keine Rolle, ob die aufgetretenen Beschwerden als mögliche Nebenwirkungen vorher bekannt waren. Betroffene verlieren den Anspruch auch dann nicht, wenn sie korrekt aufgeklärt wurden und in die Impfung eingewilligt haben.    

Höhe ist einzelfallabhängig

Der Versorgungsanspruch soll die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens ausgleichen. Ein pauschaler Betrag, der Betroffenen zusteht, lässt sich deshalb nicht nennen.

Die Höhe der möglichen Leistungen richtet sich in den meisten Fällen nach der Schwere der gesundheitlichen Schäden, die im Einzelfall durch die Impfung entstanden sind. Nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) umfasst der Anspruch dann unter anderem die Kosten der Heil- und Krankenbehandlung und gegebenenfalls eine monatliche Rente. Möglich ist auch ein Ausgleich für berufliche Nachteile.  

Ärzte haften nur bei Fehlern

Die Haftung des Staats für Impfschäden führt nicht dazu, dass die impfenden Ärztinnen und Ärzte generell von jeder Haftung entbunden sind. Allerdings müssen sie schuldhaft etwas falsch gemacht haben - zum Beispiel den Impfstoff falsch dosiert oder die Nadel an der falschen Stelle gesetzt. Nur dann haben sie für einen möglichen Schaden einzustehen.

Wurde aber fachgerecht geimpft, kommen die wichtigen Begriffe "Aufklärung" und "Einwilligung" ins Spiel. Wenn vor der Impfung über die bekannten Nebenwirkungen und möglichen Schäden richtig aufgeklärt wurde und der Patient eingewilligt hat, dann entfällt die Haftung von Ärztinnen und Ärzten.  

Hohe Hürden auch für Herstellerhaftung

Auch für eine Haftung der Impfstoff-Hersteller sind die Hürden hoch. Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) sind sie zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Arzneimittel - also der Impfstoff - bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die "über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen."

Aber: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bekannte Nebenwirkungen vertretbar sind, wenn das Arzneimittel zugelassen ist. An dieser Stelle wird der Beipackzettel wichtig: Wenn der Hersteller bekannt gewordene Nebenwirkungen in Aufklärung und Beipackzettel aufgenommen hat, ist wohl kein Raum mehr dafür, dass er haftet. Treten allerdings bisher unbekannte Nebenwirkungen zutage, kann man den Hersteller verklagen. Dann muss man aber nachweisen, dass man tatsächlich durch die Impfung geschädigt wurde.

Fazit: Damit dürfte der Anspruch gegen den Staat bei Impfschäden der mit den besten Chancen sein.

 

 

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete MDR Fernsehen am 13. Januar 2022 um 17:00 Uhr.