Fragen und Antworten Asylbewerber, Flüchtlinge, Migranten - was sind die Unterschiede?

Stand: 07.08.2015 16:35 Uhr

Wer hat ein Recht auf Asyl in Deutschland? Was bedeutet Duldung? Unter welchen Umständen darf ein Flüchtling in Deutschland arbeiten? Flüchtlinge, Migranten und Asylbewerber - tagesschau.de gibt einen Überblick und erklärt die Begriffe.

Von Barbara Schmickler, tagesschau.de

Wie unterscheiden sich Flüchtlinge, Migranten und Asylbewerber?

Das Völkerrecht zieht eine klare Trennlinie: Menschen, die zur Flucht gezwungen sind, werden als "Flüchtlinge" bezeichnet. Menschen, die aus eigenem Antrieb ihr Land verlassen, gelten als "Migranten". Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, werden als "Asylbewerber" bezeichnet.

Wer gilt als Flüchtling?

Umgangssprachlich sprechen wir bei den meisten Menschen, die aus Not nach Deutschland kommen, von Flüchtlingen. Juristisch ist der Begriff enger gefasst: Demnach wird nur derjenige als Flüchtling in Deutschland definiert, der unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention fällt.

  • Flüchtling nach der Genfer Konvention ist, wer eine begründete Furcht vor Verfolgung hat. Gründe können seine Ethnie, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sein.
  • Der Flüchtling weiß, dass er deswegen den Schutz seines Landes nicht in Anspruch nehmen oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht mehr dorthin zurückkehren kann.
  • Ein Flüchtling hat das Recht auf Sicherheit in einem anderen Land.

Ob die Bestimmungen erfüllt sind und der Mensch in Deutschland bleiben darf, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft regelt Artikel 3 des Asylverfahrensgesetzes. Ein anerkannter Flüchtling hat in Deutschland dieselben Rechte wie ein Asylberechtigter. Er enthält zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre und eine Arbeitserlaubnis. Danach wird der Schutzstatus überprüft. Sofern die Anerkennung nicht widerrufen wird, kann der anerkannte Flüchtling nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

Wer gilt als Kontingentflüchtling?

Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden. Artikel 23 des Aufenthaltsgesetzes sieht vor, dass für bestimmte Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

  • Die Anordnung kann sich sowohl auf Personen beziehen, die schon in Deutschland sind oder noch nach Deutschland kommen.
  • Die Anordnung auf einer nationalen Entscheidung beruhen. Die obersten Landesbehörden oder das Bundesinnenministerium kann sie aussprechen. Die Gründe dafür können sowohl völkerrechtlich als auch humanitär sein oder der Wahrung politischer Interessen Deutschlands dienen.
  • Nach Artikel 24 des Aufenthaltsgesetzes kann auch vorübergehender Schutz durch eine Entscheidung auf EU-Ebene gewährt werden.

Wer gilt als Migrant?

Ein Migrant ist, wer innerhalb eines Landes oder über Staatsgrenzen hinweg an einen anderen Ort zieht. Genau genommen sind also auch Flüchtlinge Migranten. Meist ist jedoch von Migration die Rede, wenn jemand sein Heimatland freiwillig verlässt, um seine Lebensbedingungen zu verbessern.

Wer ist ein Asylbewerber?

Asylsuchende oder Asylbewerber/innen werden Menschen genannt, die sich im Asylverfahren befinden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bearbeitet ihre Anträge individuell. Die Asylbewerber müssen schildern, wie und warum sie verfolgt werden. Das Amt beurteilt, ob ein Bewerber asylberechtigt ist, ob er den Flüchtlingsstatus erhält oder ob ihm beides verweigert wird.

Seit Januar 2015 ist die sogenannte Residenzpflicht für Asylbewerber abgeschafft. Asylbewerber dürfen sich in der Regel nach Ablauf von drei Monaten frei in Deutschland bewegen.

Weitere Informationen zu Asylbewerbern in Deutschland finden Sie hier.

Dürfen Asylbewerber arbeiten?

Zunächst dürfen Asylbewerber gar nicht arbeiten. Wenn sie drei Monate in Deutschland verbracht haben, dürfen sie eingeschränkt arbeiten: Sie haben nur einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Das heißt, Deutsche, aber auch EU-Ausländer oder anerkannte Flüchtlinge gelten bei den Arbeitsagenturen als "bevorrechtigte Arbeitnehmer". Für bestimmte Asylbewerber, die Fachkräfte in Engpassberufen sind, entfällt diese Beschränkung. Nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen Asylbewerber ohne Einschränkungen arbeiten.

Wer ist asylberechtigt?

Asylberechtigt sind die Menschen, die im Asylverfahren nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt wurden.

  • Asyl steht allen Menschen zu, die politisch verfolgt werden. Wurden sie von ihrem Staat wegen ihrer politischen Überzeugung so stark ausgegrenzt, dass ihre Menschenwürde verletzt ist, haben sie ein Recht auf Asyl.
  • Asylberechtigt ist auch, wer aufgrund seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen unveränderbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen, verfolgt wird.

Asylberechtigte erhalten - wie anerkannte Flüchtlinge - zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre und eine Arbeitserlaubnis. Danach wird der Schutzstatus überprüft. Sofern die Anerkennung nicht widerrufen wird, können sie nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind keine Gründe für Asylgewährung. Hier kommt unter Umständen eine provisorische Lösung in Betracht: Die Gewährung von subsidiärem Schutz. Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen.

Wie läuft ein Asylverfahren ab?

Menschen, die in Deutschland Asyl suchen, stellen einen Antrag in einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Dabei werden die Personalien aufgenommen. Alle Antragssteller ab 14 Jahren werden fotografiert, ihre Fingerabdrücke werden genommen. Die Maßnahmen geben Aufschluss darüber, ob sich der Asylbewerber schon früher in Deutschland aufgehalten.

Dann erhält der Flüchtling eine Aufenthaltsgestattung. Die Entscheidung über eine Anerkennung des Asylantrags fällt in einer Anhörung, in der der Asylsuchende, ein Verfahrensbevollmächtigter (Anwalt oder Vormund), ein Dolmetscher und ein Vertreter des Amtes anwesend sind. Dabei muss der Flüchtling darlegen, weshalb er verfolgt wird und warum eine Rückkehr nicht möglich ist. Dann gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Positive Entscheidung: Ein Asylantrag wird positiv entschieden, weil der Antragsteller nach Artikel 16a des Grundgesetzes asylberechtigt ist oder weil er Flüchtling nach der Genfer Konvention ist. Der Antragsteller erhält zunächst für drei Jahre ein Aufenthaltsrecht. Nach dieser Zeit wird noch einmal überprüft, ob die Gründe für das gewährte Asyl weiter bestehen. Wenn dies der Fall ist, kann die Person ein dauerhaftes Bleiberecht erhalten. Eine weitere Möglichkeit ist, dass dem Antragsteller ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird.
  • Negative Entscheidung: Wird ein Antrag abgelehnt, muss die Person Deutschland verlassen. Gründe dafür können sein, dass kein plausibler Grund für Asyl vorliegt oder der Antragsteller aus einem "sicheren Herkunftsstaat" kommt. Die Folge: Er ist "ausreisepflichtig" und kann abgeschoben werden. Gegen die Abschiebung kann der Asylbewerber innerhalb einer Frist klagen. Bis zur Abschiebung oder für den Fall, dass eine Ausreise nicht möglich ist, sind die Menschen "geduldet".
  • Bei einer "formellen Entscheidung" wird nicht über die Rechtmäßigkeit des Antrags entschieden. Ein Grund für eine solche "sonstige Verfahrenserledigung" ist häufig, dass Deutschland aufgrund des Dubliner Vertrags nicht zuständig ist. Dieser Vertrag besagt, dass ein Flüchtling innerhalb der EU nur in dem Land, das er als erstes betreten hat, Asyl beantragen kann. Zumeist wird der Asylsuchende dann in das betreffende Land zurückgeschickt. So soll sichergestellt werden, dass jeder Asylantrag nur von einem Staat inhaltlich geprüft wird.

Wer ist geduldet?

Wer keine Aufenthaltserlaubnis bekommt und wem kein Asyl gewährt wird, der muss das Land wieder verlassen. Ausreise oder Abschiebung sind aber nicht immer möglich. Gründe dafür können Reiseunfähigkeit, ein fehlender Pass oder eine fehlende Verkehrsverbindung in ein vom Krieg zerstörtes Land sein. So lange, wie die betroffenen Menschen nicht abgeschoben werden können, erhalten sie in Deutschland eine Duldung. Geduldete Ausländer dürfen nach drei Monaten Wartezeit mit Genehmigung der Arbeitsagentur arbeiten.

Wer steht unter subsidiärem Schutz?

Wer weder als Flüchtling anerkannt wird noch Asyl erhält, kann vorübergehend subsidiären Schutz erhalten.

  • Dieser Aufenthaltsstatus wird Menschen gewährt, wenn ihnen im Heimatland große Gefahr durch einen bewaffneten Konflikt, Folter oder Todesstrafe droht.
  • In diesem Fall tritt ein Abschiebungsverbot in Kraft. Das bedeutet, ein Schutzsuchender darf nicht abgeschoben werden, wenn die Abschiebung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt. Außerdem darf ein Mensch nicht abgeschoben werden, wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für ihn droht.

Wer unter subsidiärem Schutz steht, erhält eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland für ein Jahr. Eine Verlängerung ist für zwei weitere Jahre möglich, nach sieben Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Um arbeiten zu dürfen, braucht ein Mensch mit subsidiärem Schutz in Deutschland eine Genehmigung der Arbeitsagentur - genau wie bei einer Duldung.