Fragen und Antworten zum BGH-Beschluss Hoffnung für Telekom-Anleger?

Stand: 11.12.2014 17:01 Uhr

Die Telekom hat bei ihrem dritten Börsengang Fehler gemacht. Das hat der BGH festgestellt und eine Neuverhandlung ermöglicht. Können geschädigte Anleger jetzt auf Schadensersatz hoffen? tagesschau.de beantwortet die wichtigsten Fragen.

Von Frank Bräutigam und Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion Karlsruhe

Worum geht es im so genannten Telekom-Prozess?

1996 ging die deutsche Telekom an die Börse. Schon Monate davor wurde für die T-Aktie geworben. In Werbespots empfahl vor allem Schauspieler Manfred Krug das Papier, das zur ersten "Volksaktie" werden sollte und es auch wurde. 1,9 Millionen Privatanleger stiegen 1996 ein, 713 Millionen Aktien wurden ausgegeben. Und so folgten 1999 und 2000 zwei weitere Tranchen der T-Aktie an die Börse. Wieder fand das Papier reißenden Absatz in der Bevölkerung. Viele kauften die T-Aktie als vermeintlich sichere Altersvorsorge.

2001 aber stürzte der Kurs der Aktie ab. Die Gründe: Die Telekom hatte zuvor den Wert ihrer Grundstücke um insgesamt 2,5 Milliarden Euro nach unten korrigiert. Im selben Jahr kaufte das einstige Staatsunternehmen außerdem die amerikanischen Mobilfunkunternehmen Voicestream und Powertel für knapp 40 Milliarden Euro. Ein umstrittener Kauf, durch den die Schuldenlast der Telekom AG stieg. Viele Anleger fühlten sich getäuscht und wollten von der Telekom Schadensersatz. Vor allem die, die beim dritten Börsengang gekauft hatten. Im Prospekt habe die Telekom falsche Angaben gemacht. Das Unternehmen hätte zum Beispiel den Kauf von Voicestream schon bekanntgeben müssen und das Immobilienvermögen sei falsch bewertet worden. Zudem hatte die Telekom im Prospekt angegeben, ihre Anteile an dem US-Amerikanischen Unternehmen Sprint 1999 verkauft zu haben. Auch dies sei falsch gewesen.

Was ist das Besondere am Telekom-Prozess?

Beim Landgericht Frankfurt gingen im Jahr 2004 wäschekörbeweise Klagen der enttäuschten Anleger ein. Eine Klagewelle, wie sie noch nie dagewesen war. Das Gericht in Frankfurt war völlig überlastet. Weil es in Deutschland, anders als im amerikanischen Recht, keine Sammelklagen gibt, muss jede Klage einzeln abgehandelt werden, ein immenser Aufwand. Der Gesetzgeber nahm diese Klageflut in Sachen Telekom zum Anlass, etwas zu ändern. In kürzester Zeit schuf er ein neues Gesetz mit dem schönen Namen "Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz", kurz: "KapMuG". Am 1. November 2005 trat es in Kraft.

Was ist das "KapMuG"?

Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz gibt es im deutschen Recht zwar immer noch keine Sammelklage, aber erstmals die Möglichkeit eines "Musterprozesses" vor einem Oberlandesgericht. Mit der Einführung sollten die Justiz entlastet und die Verfahren beschleunigt werden. Konkret bedeutet das Folgendes: Ein Musterkläger kann stellvertretend für viele andere Kläger eine rechtliche Frage klären lassen, die umstritten ist. Im Telekom-Prozess zum Beispiel die Frage, ob die Angaben im Verkaufsprospekt der T-Aktie zum Teil falsch bzw. geschönt waren. Die anderen Anleger können sich dann auf die Ergebnisse des Musterverfahrens berufen, wenn sie zuvor ebenfalls bereits eine Klage eingereicht haben. Im Anschluss an das Musterverfahren wird dann auch in jedem einzelnen Fall geklärt, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Es wird quasi nur eine Vorfrage in dem Musterprozess geklärt. Ein Vorteil durch den Musterprozess: Teure Sachverständigengutachten, mit denen komplexe Kapitalmarktfragen geklärt werden, müssen nur einmal eingeholt werden. Im Fall des Unterliegens der Kläger werden die Kosten unter allen Klägern geteilt. Ein Musterverfahren kann immer dann angestrebt werden, wenn mehr als zehn Anträge zur Klärung derselben Frage vorliegen. Beim Telekom-Prozess waren es sage und schreibe 17.000.

Möglich ist das alles allerdings nur im Kapitalmarktrecht.

In welchen Verfahren kam das KapMug bereits zur Anwendung?

Das Telekom-Verfahren war zwar Anlass für das neue Gesetz, eine Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt gab es aber erst Jahre nach der Einführung im Mai 2012.

Im Februar 2007 wurde vom OLG Stuttgart erstmalig über eine Klage nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz entschieden. Die Kläger hatten Daimler Chrysler vorgeworfen, die Rücktrittankündigung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Jürgen Schrempp zu spät, nämlich erst nach dem entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss veröffentlicht zu haben. Am Tag der Bekanntgabe sank die Aktie um 10 Prozent. Anleger forderten Schadensersatz. Das OLG Stuttgart schmetterte die Musterklage ab. Abgeschlossen ist das Verfahren aber immer noch nicht. Der Bundesgerichtshof hob den Musterbescheid in Sachen Schrempp inzwischen zweimal auf. Vom Oberlandesgericht müssen nun noch weitere Tatsachen ermittelt werden. Zwischendurch gab es sogar eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg. Darüber hinaus gab es nur wenige weitere Verfahren, in denen das KapMuG bereits zur Anwendung kam.

Wie hat das Oberlandesgericht Frankfurt im Telekom-Prozess entschieden?

Im Mai 2012 hat das OLG Frankfurt im Musterentscheid der Telekom recht gegeben. Der Prospekt, der anlässlich des dritten Börsengangs herausgegeben wurde, enthalte keine Fehler und begründe daher keine Prospekthaftung. Wer sich mit Bilanzen und dem Finanzjargon auskenne, der habe gewusst, was bei der Telekom gespielt wurde, so die Argumentation des Frankfurter Gerichts: „Wir haben den bilanzkundigen Anleger zugrunde gelegt“, sagte die Richterin in der Urteilsbegründung. Deshalb habe die Telekom auch nichts falsch gemacht. Der Erwerb des Unternehmens Voicestream habe im Prospekt nicht angeben werden müssen, weil dies zu dem Zeitpunkt noch nicht sicher gewesen sei. Eine Falschbewertung des Immobilienvermögens habe ebenfalls nicht festgestellt werden können.

Die Anwälte der Anleger hielten diese Einschätzung für falsch. Bei der T-Aktie habe es sich schließlich um eine Volksaktie gehandelt, die auch so beworben wurde. Man könne deshalb nicht erwarten, dass der Kleinanleger gleichzeitig ein Bilanzexperte sei. Gegen den Musterentscheid des OLG Frankfurts legten die Kläger deshalb Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof ein. Ein solches Beschwerdeverfahren am BGH wird schriftlich entschieden, es gab also keine mündliche Verhandlung.

Was hat der BGH jetzt entschieden?

Der Bankensenat des Bundesgerichtshofs hat in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 21. Oktober klar entschieden, dass der Verkaufsprospekt der Telekom 2000 in einem wesentlichen Punkt falsch war. Konkret ging es um die Anteile der Telekom an dem US-Amerikanischen Unternehmen Sprint. Im Prospekt hatte die Telekom angegeben, diese 1999 verkauft zu haben, tatsächlich hatte sie sie aber nur an eine Konzerntochter übertragen. Sämtliche Risiken eines Aktienverlusts blieben quasi bei der Telekom und brachten damit auch Nachteile für die Aktionäre. Im Prospekt war davon aber nichts zu lesen. Selbst ein bilanzkundiger Anleger konnte das im Verkaufsprospekt der Telekom nicht erkennen, so die Richter.

Wie geht es jetzt weiter?

Der BGH hat das Vorliegen des Prospektfehlers mit dem Beschluss für sämtliche Ausgangsverfahren bindend festgestellt. Jetzt muss allerdings das Oberlandesgericht Frankfurt noch ermitteln, ob dies tatsächlich zu einer Schadensersatzpflicht der Telekom führt. Zum Beispiel muss geklärt werden, ob die Telekom diesen Prospektfehler auch zu verschulden hat. Dies wird allerdings vom Gesetz vermutet, so dass die Anleger davon ausgehen, dass das OLG Frankfurt die Schadensersatzpflicht in dem jetzt anstehenden Prozess nach der Entscheidung aus Karlsruhe bestätigen wird. Wenn dieses Musterverfahren abgeschlossen ist, müssen im Anschluss dann noch die Verfahren der 17.000 Kläger vor dem Landgericht entschieden werden. Dann geht es also ganz konkret darum, wie viel der einzelne Kläger bekommt.

Was sind die Kritikpunkte am KapMuG?

Das KapMuG habe nicht die gewünschten Effekte gebracht, so der Vorwurf der Kritiker. Das habe unter anderem das sehr langwierige Telekom-Verfahren gezeigt. Keine Beschleunigung und kein Vorteil für die einzelnen Kläger. Verbraucherschützer kritisieren zum Beispiel, dass immer noch nur derjenige von dem Musterverfahren profitiert, der selbst Klage einreiche. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen fordert, mit dem ersten Musterverfahrensantrag müsse die Verjährung für alle gleichgelagerten Fälle gehemmt werden. Andere bemängeln, dass es in Deutschland das Musterverfahren nur für Kapitalanlageverfahren gibt und nicht etwa auch für Klagen gegen Versicherungen möglich ist.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 11. Dezember 2014 um 17:00 Uhr.