Auf einem Tisch in einem Büro liegt Münzgeld auf Formularen zu Rundfunkbeiträgen.
FAQ

BVerfG zum Rundfunkbeitrag Worüber hat das Gericht entschieden?

Stand: 18.07.2018 14:46 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hat den "Rundfunkbeitrag", mit dem die öffentlich-rechtlichen Sender finanziert werden, in weiten Teilen bestätigt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Urteil.

Von Frank Bräutigam, ARD-Rechtsredaktion

Was hat das Gericht entschieden?

Der Rundfunkbeitrag ist in wesentlichen Teilen verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber durfte dabei an die Wohnung als Kriterium für den Beitrag anknüpfen und hat auch im gewerblichen Bereich nicht gegen die Verfassung verstoßen. Ein eigener Beitrag für Zweitwohnungen ist aber verfassungswidrig.

Drei Privatpersonen und das Mietwagenunternehmen Sixt hatten Verfassungsbeschwerde erhoben. Es ging im Verfahren nicht um die Frage, in welchem Umfang es den öffentlich-rechtlichen Rundfunk überhaupt geben soll oder ob er durch eine öffentliche Abgabe finanziert werden sollte. Im Mittelpunkt dieses Verfahrens stand das wie der Finanzierung, nicht das ob. Gleichwohl hat der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Urteil durchaus eine Rolle gespielt.

Wie funktioniert der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich?

Bis 2013 gab es die Rundfunkgebühr. Bezahlen musste, wer einen Fernseher, ein Radio oder einen PC hatte. Die Argumente für die neue Regelung: An Geräte anzuknüpfen werde immer schwieriger. Wegen technischer Fortschritte könne man nicht mehr sinnvoll zwischen Radio- und Fernsehgeräten unterscheiden; und auch über Smartphone und Tablets kann man inzwischen Medieninhalte nutzen. Die Kontrollen vor Ort seien zudem schwierig und ein Eingriff in die Privatsphäre gewesen.

2013 wurde ein neues Finanzierungsmodell für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeführt, also für ARD, ZDF, Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten. Der neue Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 17,50 Euro pro Monat. Er ist in einem Staatsvertrag zwischen den Bundesländern geregelt. Jedes einzelne Land hat dazu ein Gesetz erlassen. Der Beitrag knüpft nicht mehr an Geräte, sondern an die Wohnung an. Er muss einmal pro Wohnung gezahlt werden. Auf die Zahl der dort wohnenden Personen kommt es nicht an.

Warum handelt es sich nicht um eine "Steuer"?

Für die Frage "Wer darf was bei staatlichen Abgaben?" ist wichtig, in welche Kategorie der Rundfunkbeitrag einzuordnen ist. Nach Ansicht der Kläger handelte es sich nicht um einen "Beitrag", sondern um eine "Steuer". Dann hätten die Länder die Gesetze nicht erlassen dürfen. Steuern sind öffentliche Abgaben, die voraussetzungslos ohne individuelle Gegenleistung erhoben werden, um den allgemeinen Finanzbedarf des Gemeinwesens zu decken. Laut Gericht handelt es sich um einen "Beitrag", der für die Möglichkeit jedes Einzelnen erhoben wird, das Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender als Gegenleistung zu nutzen.

Wofür genau wird laut BVerfG der Rundfunkbeitrag erhoben?

Für einen öffentlichen Beitrag muss der Bürger im Gegenzug einen "individuellen Vorteil" bekommen. Der "individuelle Vorteil" für die Bürgerinnen und Bürger liege darin, das öffentlich-rechtliche Angebot nutzen zu können. Dazu sagt das Gericht: "In der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Funktion als nicht allein dem ökonomischen Wettbewerb unterliegender, die Vielfalt in der Rundfunkberichterstattung gewährleistender Anbieter, der durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen Orientierungshilfe bietet, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Beitrag rechtfertigende individuelle Vorteil."

Warum ist es zulässig, den Beitrag an die Wohnung zu knüpfen?

Den Rundfunkbeitrag pro Wohnung zu erheben, sei vom Spielraum des Gesetzgebers gedeckt, so das Gericht. Rundfunk werde typischerweise in der Wohnung empfangen, häufig auch gemeinschaftlich. Das sei durch statistische Erhebungen gedeckt. Wie früher an die Empfangsgeräte anzuknüpfen, sei nicht mehr praktikabel und kaum noch kontrollierbar.

Und wenn man gar keine Geräte hat oder öffentlich-rechtliche Angebote nicht nutzt?

Darauf kommt es laut Gericht nicht an. Entscheidend sei es, dass man das öffentlich-rechtliche Angebot nutzen könne, also die Möglichkeit dazu hat. Bei diesem Punkt hatten die Sender im Prozess auch mit der Statistik argumentiert. Über 97 Prozent der Haushalte waren 2015 mit Fernsehgeräten ausgestattet (Quelle: Statistisches Jahrbuch 2016, S. 172.).

Sagt das Gericht etwas zur Höhe des Rundfunkbeitrags?

Ja. Die Höhe des Beitrags von monatlich 17,50 Euro sei angesichts des Angebots von fast 90 bundesweiten Rundfunkprogrammen offensichtlich zutreffend.

Warum wird nicht nach der Zahl der Personen in der Wohnung abgerechnet?

Das war ein sehr umstrittener Punkt, bei dem die Richter in der Verhandlung intensiv nachgefragt haben. Der Einpersonenhaushalt zahlt die 17,50 Euro allein. Ein Haushalt mit fünf Personen kann sich das Geld teilen. Die einzelnen Personen werde also ungleich behandelt. Der Gesetzgeber habe dafür aber Gründe genannt, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen "noch genügen", sagt das Gericht.

Der private Haushalt bilde mit der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften, die typischerweise das Angebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen, so das Gericht. An diese "gesellschaftliche Wirklichkeit" dürfe das Gesetz anknüpfen. Auch weil das Grundgesetz Familien besonders schützt, sei eine Aufteilung des Beitrags gerechtfertigt. Die Richter sagen aber auch, dass eine Abgabe pro Person als alternatives System zulässig wäre.

Warum ist der Rundfunkbeitrage für eine Zweitwohnung verfassungswidrig?

Wer den Beitrag für eine Wohnung bezahlt hat, der habe für die Möglichkeit des Empfangs bereits bezahlt, so die Richter. Inhaber von Zweitwohnungen würden sonst für denselben Vorteil doppelt zahlen. Auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung änderten daran nichts. Bis 30. Juni 2020 muss insoweit eine neue gesetzliche Regelung her.

Können Inhaber von Zweitwohnungen sich nun befreien lassen?

Auch wenn es erst bis Mitte 2020 ein neues Gesetz geben muss - schon ab heute können sich laut Gericht Inhaber einer Zweitwohnung, die bereits für eine Erstwohnung zahlen, auf Antrag vom Beitrag für die Zweitwohnung befreien lassen. Wer bereits Rechtsbehelfe eingelegt hat (Widerspruch oder bereits Klage), der kann den Antrag sogar rückwirkend stellen. Das bedeutet, man kann Geld zurückbekommen. Ab wann genau, lässt sich noch nicht ganz sicher sagen.

Für wie viele Zweitwohnungen wird derzeit gezahlt?

Der "Beitragsservice" hat bei der Anmeldung bislang nicht zwischen Erst- und Zweitwohnung unterschieden. Daher liegen keine verlässlichen Zahlen zu angemeldeten Zweitwohnungen vor, sodass nach jetzigem Stand wohl auch keine Aussagen zum finanziellen Umfang dieser Korrektur möglich sind.

Warum ist der Beitrag im "nicht-privaten Bereich" verfassungsgemäß?

"Nicht-privater Bereich" meint unter anderem: Betriebe, selbständige Berufsgruppen, staatliche Stellen. Im gewerblichen Bereich knüpft der Beitrag an die "Betriebsstätte" an, und richtet sich gestaffelt nach der Anzahl der Mitarbeiter. Für betrieblich genutzte Autos gilt: Eins pro Betriebsstätte ist frei, für jedes weitere fällt ein Drittel des Rundfunkbeitrags an. Die Kläger bestreiten einen solchen Nutzen im gewerblichen Bereich und sagen, der Mieter des Autos habe ja schon privat den Rundfunkbeitrag bezahlt. Vor allem Betriebe mit vielen Filialen und Mietwagen seien unverhältnismäßig stark vom Beitrag betroffen.

Die Anknüpfung an die Betriebsstätte und die Staffelung der Beiträge hat das Gericht gebilligt. Betriebe könnten das Rundfunkangebot nutzen, um Informationen für den Betrieb zu beschaffen und es zur Information oder Unterhaltung der Kunden nutzen. Der Nutzen des Angebots steige mit der Zahl der Beschäftigten. In Autos werde Rundfunk typischerweise intensiv genutzt. Bei Mietwagen sei das Rundfunkangebot ein "preisbildender Faktor".

 

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichteten tagesschau24 am 16. Mai 2018 um 11:00 Uhr und die tagesschau am 18. Juli 2018 um 12:00 Uhr.