Fragen und Antworten zum Framing Verletzt ein Link das Urheberrecht?

Stand: 09.07.2015 00:31 Uhr

Jeden Tag werden millionenfach Videos in sozialen Netzwerken geteilt oder auf der eigenen Homepage eingebettet. Verletzt dieses Framing das Urheberrecht? Darum geht es heute beim BGH.

Von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion

Was ist Framing?

Einfach gesagt: Es geht um das Einbetten fremder Inhalte auf die eigene Homepage, die Facebook-Chronik oder ähnliches. Framing heißt übersetzt Einrahmung. Wer zum Beispiel ein Youtube-Video bei Facebook teilt, der findet auf seiner Chronik einen Rahmen (Frame), in dem dieses Video zu sehen ist. Jeder Facebook-Nutzer kann dann das Youtube-Video direkt bei Facebook anschauen, weil es dort eingebettet, also eingerahmt, wurde. Im Grunde klickt er jedoch nur auf einen Link, denn das Video ist nicht bei Facebook hochgeladen und damit dort auch nicht gespeichert. Es wird lediglich ein fremder Inhalt abgespielt. Wird das Video bei Youtube gelöscht, kann man es auch nicht mehr bei Facebook anschauen.

Der Vorteil von Framing für die Nutzer: Beim Anklicken des Links öffnet sich nicht immer eine andere Internetseite, von der man dann wieder zurück muss. Man bleibt immer da, wo man sich gerade befindet.

Um welche rechtliche Frage geht es?

Es geht ums Urheberrecht. Begeht der Internetnutzer eine Urheberrechtsverletzung, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte einbettet, die bereits irgendwo anders im Netz abrufbar sind - auf seiner eigenen Homepage oder in einem sozialen Netzwerk?

Die Inhaber des Urheberrechts am Video haben natürlich das Recht zu entscheiden, ob dieses öffentlich zugänglich gemacht wird, also zum Beispiel ins Internet gestellt wird oder nicht. Eine entscheidende rechtliche Frage also: Ist das Framen eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechts?

Um welchen konkreten Fall geht es am BGH?

Geklagt hat ein Unternehmen, das Wasserfiltersysteme herstellt und verkauft. Zu Werbezwecken hatte die Firma einen etwa zwei Minuten langen Film herstellen lassen. Dieser Film war zum strittigen Zeitpunkt auf Youtube abrufbar. Eine Konkurrenzfirma hatte das Video auf der eigenen Homepage verlinkt. Besucher konnten es im Wege des Framing ansehen. Das passte der Klägerin nicht: Sie sah darin eine Urheberrechtsverletzung und forderte Schadensersatz.

Was ist bisher passiert?

Die Vorinstanzen waren sich uneinig. Während das Landgericht München im konkreten Fall um das "Wasserfiltervideo" eine Urheberrechtsverletzung angenommen und das beklagte Unternehmen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hatte, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Richter am Bundesgerichtshof verhandelten den Fall bereits vor zwei Jahren zum ersten Mal. Im Mai 2013 setzte der BGH das Verfahren aber zunächst aus und legte dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg eine Frage zur Vorabentscheidung vor. Denn: Das Urheberrecht ist in der EU weitgehend harmonisiert und die entsprechenden Vorschriften im deutschen Urheberrecht gehen auf eine europäische Richtlinie zurück. Damit diese in der EU auch einheitlich ausgelegt wird, muss über Streitfragen der EuGH entscheiden.

Was hat der Europäische Gerichtshof zum Framing entschieden?

In der europäischen Richtlinie ist geregelt, dass nur die Urheber von Inhalten selbst das Recht haben, die "öffentliche Wiedergabe" ihrer Werke einschließlich der "öffentlichen Zugänglichmachung" zu erlauben oder zu verbieten. Die Richter in Luxemburg entschieden im Oktober 2014 aber: Beim Framen handelt es sich gerade nicht um eine solche öffentliche Wiedergabe. Denn das Video sei schon im Internet zu finden, es wurde also schon der Internetgemeinde zugänglich gemacht. Durch das Framing werde es nicht vor einem neuen Publikum wiedergegeben. Denn Internet ist Internet, so die europäischen Richter. Deshalb liegt auch keine Urheberrechtsverletzung vor.

Was muss der Bundesgerichtshof jetzt noch klären?

Im konkreten Fall streitet die Klägerin ab, dass sie den Film überhaupt bei Youtube hochgeladen hat. Dies sei ohne ihr Einverständnis geschehen. Spielt das eine Rolle? Darum wird jetzt am BGH noch vehement gestritten. Die Frage: Ist das Framing auch dann keine Urheberrechtsverletzung, wenn das eigentliche Video, auf das verlinkt ist, gar nicht vom Rechteinhaber ins Netz gestellt wurde? Sondern von irgendjemandem, der keine Berechtigung dazu hatte? Die europäischen Richter sind darauf in ihrer Antwort an den BGH, in ihrem Beschluss, nicht eingegangen.

Wenn es darauf ankommen sollte, hätte das weitreichende Folgen: Denn wer kann schon sehen, ob ein Video vom Rechteinhaber bei Youtube hochgeladen wurde oder von jemand anderem? Framing wäre dann immer mit Gefahren verbunden.

Möglich ist aber auch, dass der BGH sagt: Darauf kommt es nicht an. Der Rechteinhaber könnte sich in solchen Fällen ja auch gegen die ursprüngliche Rechtsverletzung wehren, also die Veröffentlichung bei Youtube. Damit würde er quasi die Quelle ausschalten.

Können sich Urheber irgendwie technisch gegen das Framing wehren?

Ja, das ist möglich. Es gibt technische Vorkehrungen, die das Framing unterbinden. So kann jeder Nutzer von Youtube beim Hochladen eines Videos das Einbetten auf anderen Seiten zulassen oder ausdrücklich untersagen.

Gelten die Rechtsfragen auch für Fotos?

Ja, framen kann man natürlich auch Fotos oder Texte. Aber aufgepasst: Wer Inhalte kopiert und bei sich auf dem Server speichert oder sie sogar verändert, der framt nicht. Vielmehr liegt dann eine Vervielfältigung vor. Und diese Kopie wird dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ohne Einwilligung des Rechteinhabers liegt darin wiederum eine Urheberrechtsverletzung. Die mögliche Folge: Schadensersatzforderungen.