Hintergrund

Rechtliche Hürden So läuft ein Ermittlungsverfahren ab

Stand: 04.09.2019 13:23 Uhr

Im Rahmen der Ermittlungen gegen Christoph Metzelder ließ die Staatsanwaltschaft sein Haus durchsuchen. Was sind die rechtlichen Hürden in solch einem Ermittlungsverfahren?

Von Kolja Schwartz, ARD-Rechtsredaktion

Nach der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, immer dann ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" dafür bestehen, dass eine Straftat begangen wurde. Für einen solchen "Anfangsverdacht" bedarf es nicht viel. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen allerdings nicht aus.

Es müssen gewisse konkrete Tatsachen bekannt sein, die auf eine Straftat schließen lassen. Das können zum Beispiel unterschiedliche, der Staatsanwaltschaft vorliegende Beweismittel sein. Der Anfangsverdacht sagt allein noch nichts darüber aus, ob die Ermittler auch bei einem Beschuldigten durchsuchen dürfen, ob er eventuell in Untersuchungshaft genommen wird und auch nicht, ob es am Ende zu einem Strafprozess gegen ihn kommt.

Geringe Hürden für Durchsuchung

Auch für eine Durchsuchung braucht es zwingend einen "Anfangsverdacht". Man darf also nicht nur durchsuchen, um Tatsachen zu ermitteln, die den Verdacht einer Straftat erst begründen. Beim Tatverdächtigen darf die Wohnung durchsucht werden, wenn nach kriminalistischer Erfahrung zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug.

Strengere Anforderungen für Untersuchungshaft

Auch für die Untersuchungshaft braucht es einen Richter, der den Haftbefehl anordnet, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein Anfangsverdacht reicht hier nicht mehr aus. Erforderlich ist der "dringende Tatverdacht“. Die Wahrscheinlichkeit muss danach groß sein, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Zu dem dringenden Tatverdacht muss ein so genannter Haftgrund hinzukommen. Das ist zum Beispiel die Fluchtgefahr, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen könnte. Oder auch die Verdunklungsgefahr, wenn die begründete Gefahr besteht, dass Beweismittel beiseitegeschafft oder beeinflusst werden könnten. Die Untersuchungshaft ist also nur zulässig, wenn die vollständige Aufklärung der Tat oder die Durchführung des Verfahrens nicht anders gesichert werden können.

Hinreichender Tatverdacht für Prozess erforderlich

Am Ende des Ermittlungsverfahrens prüft die Staatsanwaltschaft, ob es zu einer Anklage kommt. Erforderlich dafür ist der "hinreichende Tatverdacht". Dieser ist gegeben, wenn nach der Aktenlage eine Verurteilung wahrscheinlicher ist, als ein Freispruch. Der Anfangsverdacht reicht hier also nicht mehr aus. Dies ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen bei vorläufiger Tatbewertung zu prüfen.

Liegt kein "hinreichender Tatverdacht" vor, darf die Staatsanwaltschaft nicht anklagen. Dann muss sie das Ermittlungsverfahren einstellen, zu einem Strafprozess kommt es dann nicht.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 04. September 2019 um 12:00 Uhr.