Polizisten kontrollieren eine nächtliche Ausgangssperre in Burghausen, Bayern (Dezember 2020)

Bundesverwaltungsgericht Ausgangssperre in Bayern war unzulässig

Stand: 22.11.2022 16:51 Uhr

In der ersten Welle der Pandemie durften die Bayern nur mit triftigem Grund vor die Tür - das Bundesverwaltungsgericht erklärte das nun für unverhältnismäßig. Anders beurteilte es die Lage in Sachsen.

Die Ausgangsbeschränkungen in Bayern während der ersten Welle der Corona-Pandemie sind unverhältnismäßig gewesen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Das Gericht erklärte, als mildere Coronaschutzmaßnahme wären auch bloße Kontaktbeschränkungen in Betracht gekommen. Diese hätten "die Adressaten weniger belastet". Es habe sich um einen "schweren Eingriff in die Grundrechte" gehandelt, sagte die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung. Dieser wäre nur verhältnismäßig gewesen, wenn er - über die Kontaktbeschränkung hinaus - einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Infektionen hätte leisten können.

In Bayern durfte das Haus damals nur aus triftigem Grund verlassen werden, etwa um zur Arbeit zu gehen oder um allein Sport zu treiben. Das bloße Verweilen an der frischen Luft war dagegen nicht erlaubt.

Im Oktober 2021 hatte der bayerische Verwaltungsgerichtshof die Ausgangssperre nachträglich für unzulässig erklärt. Dagegen wehrte sich der Freistaat vor dem Bundesverwaltungsgericht, das die Revision nun zurückwies.

Friederike Rohmann, MDR, zum Urteil über Corona-Maßnahmen in Sachen und Bayern

tagesschau24 15:00 Uhr

Holetschek: Maßnahme war richtig

Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek erklärte nach dem Urteil, die Landesregierung sei davon überzeugt, "dass die Ausgangsbeschränkungen Ende März bis Anfang April 2020 zum Wohl und zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger Bayerns aus damaliger Sicht ein wirksames und richtiges Mittel waren". Daran ändere sich auch nichts, "wenn jetzt rückblickend Gerichte zu einer anderen Einschätzung kommen".

Die Regierung respektiere die Entscheidung und werde "die Urteilsgründe sorgfältig analysieren sowie die erforderlichen Konsequenzen daraus ziehen".

Urteil auch zu Sachsen

Der Dritte Senat urteilte auch zu den Corona-Maßnahmen in Sachsen. Die Einschränkungen durch die dort geltende Corona-Schutzverordnung waren demnach rechtmäßig. Dort waren Kontaktbeschränkungen verhängt, Restaurants und Cafés sowie Sportstätten geschlossen worden.

Dagegen wandte sich ein Anwalt zunächst vor dem sächsischen Oberverwaltungsgericht. Dieses stufte die Maßnahmen nachträglich als verhältnismäßig ein. Das bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nun und wies die Revision des Anwalts zurück. Das Infektionsschutzgesetz in seiner damaligen Fassung sei eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für die Verordnung gewesen, erklärte das Gericht in Leipzig.

Der Gesetzgeber könne nicht voraussehen, welche Krankheitserreger neu aufträten. Erst nach einer gewissen Zeit könne es notwendig werden, die Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen für die spezifische Krankheit zu konkretisieren. In Deutschland passierte das im Herbst 2020.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind noch eine ganze Reihe ähnlicher Corona-Verfahren anhängig.

(AZ: 3 CN 2.21, AZ: 3 CN 1.21)