
Coronavirus-Vorschriften Wie sich die Länder unterscheiden
Stand: 24.03.2020 14:07 Uhr
Klar ist, dass man - bis auf Ausnahmen - nicht zu dritt unterwegs sein darf. Doch wie schaut es mit Sport oder Altenheimbesuchen aus? Die Regeln sind je nach Bundesland unterschiedlich.
Von Gigi Deppe, ARD-Rechtsredaktion
Natürlich ist vieles in allen Bundesländern gleich. Aber wer die einzelnen Verordnungen und Allgemeinverfügungen studiert, wundert sich doch darüber, wie verschieden die einzelnen Länder an die Sache herangehen.
Wichtigster Unterschied: Bayern, Sachsen und Berlin verordnen zum Beispiel, dass die Einwohner ihre Wohnungen und Häuser nur mit einem triftigen, also mit einem guten Grund verlassen dürfen - während etwa Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein nicht so streng sind. Dort liegt der Fokus auf den Kontakten: Mehr als zwei Personen dürfen grundsätzlich nicht in der Öffentlichkeit zusammenkommen, es sei denn, es sind zusammenlebende Familienangehörige.
Besuch bei Nachbarin: Mal erlaubt, mal nicht
Im Haus ist aber mehr möglich - und das hat praktische Folgen: Während es in Baden-Württemberg nicht verboten ist, dass eine Frau ihre alleinstehende Nachbarin auf einen Kaffee in der Wohnung besucht, gilt das in Bayern nicht als triftiger Grund für ein Verlassen der Wohnung. Das heißt, da darf die Frau nicht zur Nachbarin gehen. In Baden-Württemberg dürfen sogar bis zu fünf Personen in einer Wohnung zusammenkommen. Echte Versammlungen oder Veranstaltungen sind aber auch dort verboten.
Beim Sport an der frischen Luft machen die Länder ebenfalls unterschiedliche Vorgaben. In Bayern darf man nur allein spazieren gehen oder in Begleitung von Angehörigen, mit denen man zusammenwohnt. Nordrhein-Westfalen ist da zum Beispiel großzügiger: Da darf man wie in Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz noch zu zweit spazieren gehen.
Besuch im Altenheim - in Sachsen verboten
Wenn es um Besuche bei den besonders gefährdeten älteren Menschen geht, treffen die Bundesländer ebenfalls unterschiedliche Regelungen. In Berlin dürfen Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen einmal am Tag für eine Stunde von einer Person besucht werden. Das ist in Sachsen anders. Da wird jeder Besuch in Alten- und Pflegeheimen untersagt. In Baden-Württemberg können die Einrichtungen Besuche erlauben, wenn sie geeignete Schutzmaßnahmen getroffen haben.
Ein Herz für Neugeborene
Interessant auch, wie die Bundesländer zum Thema Geburten stehen. Krankenhäuser sollen grundsätzlich nicht mit Besuchen belastet werden. Aber Neugeborene in der Klinik nicht sehen dürfen? Das kommt der Sächsischen Landesregierung dann doch zu hart vor. Sie erlaubt engsten Angehörigen in die Klinik zu kommen, maximal fünf Personen.
Genauso lassen die Landespolitiker Milde walten, wenn es um Sterbebegleitung geht. In Berlin gibt es zum Beispiel bei Sterbenden in Hospizeinrichtungen gar keine Beschränkungen.
Berlin erlaubt übrigens auch ausdrücklich den Besuch von Gotteshäusern, jedenfalls allein. Die individuelle, stille Einkehr in Kirchen, Moscheen und Synagogen ist ein guter Grund, die Wohnung zu verlassen.
Missverständnisse bei Polizeikontrollen
Fest steht: Die Vielzahl an Regeln kann verwirren. Und schon jetzt zeichnet sich ab: Nicht immer haben die örtlichen Polizisten alle Besonderheiten der jeweiligen Landesregelung präsent. Leicht kann es zu Missverständnissen kommen.
Wer nicht genau weiß, was im Einzelnen erlaubt ist, kann sich die jeweilige Verordnung oder Allgemeinverfügung auch aus dem Internet ausdrucken und mitnehmen. Die Texte umfassen meist nur einige wenige Seiten und sind grundsätzlich auch für juristische Laien verständlich. Wer also von einer Polizistin oder einem Polizisten gerügt wird, kann dann in einem freundlichen Gespräch kurz klären, wogegen denn genau verstoßen wurde.
Corona - wie sich die Länderregeln rechtlich unterscheiden
Gigi Deppe, SWR
24.03.2020 13:06 Uhr
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