
Bundesarbeitsgericht Überstundenzuschlag auch bei Teilzeit
Wer Teilzeit arbeitet, hat künftig häufiger Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird der Zuschlag nicht erst dann fällig, wenn man mehr als ein Vollzeitbeschäftigter arbeitet.
Teilzeitbeschäftigte können beim Überschreiten der vereinbarten individuellen Arbeitszeit tarifliche Mehrarbeitszuschläge beanspruchen. Diese Zuschläge gibt es auch dann, wenn die Mehrarbeit die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit nicht überschreitet, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Der 10. BAG-Senat änderte damit seine bisherige Rechtsprechung und schloss sich der Auffassung des 6. BAG-Senats an.
Zahlung abhängig von vereinbarter Arbeitszeit
Im jetzt entschiedenen Fall hatte eine stellvertretende Filialleiterin im Gastronomiebereich in Teilzeit gearbeitet. Laut Arbeitsvertrag war für sie eine Jahresarbeitszeit festgelegt. Als sie feststellte, dass diese überschritten war, verlangte sie Mehrarbeitszuschläge, die der Tarifvertrag so vorsah. Der Arbeitgeber lehnte das jedoch ab und begründete seine Weigerung damit, dass Mehrarbeit erst dann vorliege, wenn die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit überschritten wird. Das sei hier indes nicht der Fall.
Der 10. BAG-Senat urteilte nun, dass der Klägerin die Zuschläge zustehen. Maßgeblich sei die individuell vereinbarte vertragliche Arbeitszeit. Werde diese überschritten, liege "Mehrarbeit" vor. Es würde eine Benachteiligung darstellen, wenn Teilzeitbeschäftigte erst bei einer über eine Vollzeitbeschäftigung hinausgehenden Arbeitszeit einen Mehrarbeitszuschlag erhalten.
Zuschlag für "ungeplante Überstunden"
Bereits im März 2017 hatte der 6. BAG-Senat im Fall eines teilzeitbeschäftigten Gesundheits- und Krankenpflegers entschieden, dass der einen Zuschlag für "ungeplante Überstunden" beanspruchen kann (AZ: 6 AZR 161/16). Wann "ungeplante Überstunden" vorliegen, hänge von den im Schichtplan festgesetzten "täglichen" Arbeitsstunden ab, befand das Gericht.
Dass "Überstunden" erst bei Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten anfallen sollten, ließen die Erfurter Richter jetzt nicht durchgehen. Teilzeitbeschäftigte würden in solch einem Fall "gleichheitswidrig diskriminiert".
AZ: 10 AZR 231/18