
Urteil des Bundesgerichtshofs Kein Zwang zur Schönheitsreparatur
Stand: 22.08.2018 12:05 Uhr
Wer eine Wohnung unrenoviert übernommen hat, muss sie auch nach dem Auszug nicht streichen. Dies gilt selbst dann, wenn es versprochen wurde, bestätigt der Bundesgerichtshof in einem Urteil.
Von Klaus Hempel,
ARD-Rechtsredaktion
Der Bundesgerichtshof (BGH) bleibt bei seiner strikten Rechtsprechung: Wenn ein Mieter eine unrenovierte Wohnung übernimmt, muss er sie beim Auszug auch nicht renoviert übergeben. Eine Klausel im Mietvertrag, dass der Mieter trotzdem für Schönheitsreparaturen zuständig ist, ist unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter dem Vormieter zugesagt hat, dass er die Reparaturen übernehmen wird.
Im konkreten Fall hatte der Mieter vom Vormieter beim Einzug in die Wohnung einen Teppichboden und andere Gegenstände übernommen. Dafür übernahm er die Wohnung unrenoviert und sicherte dem Vormieter schriftlich zu, dass er für die Renovierungsarbeiten geradestehen wird.
Auch bei Zusicherung
Als er auszog, renovierte er die Wohnung. Doch der Vermieter war mit den Arbeiten nicht zufrieden, beauftragte einen Handwerker und machte anschließend die Kosten geltend. Der Vermieter berief sich dabei auf die schriftliche Zusicherung des Mieters gegenüber dem Vormieter.
Nach dem Urteil des BGH muss der Mieter die Renovierung beziehungsweise die Kosten nicht übernehmen, weil er in eine unrenovierte Wohnung gezogen war. Auf eine Absprache zwischen Vormieter und Nachmieter könne sich der Vermieter nicht berufen.
(Az. VIII ZR 277/16).