Maßnahmen zur Eindämmung Regelwerk gegen Vogelgrippe in der EU

Stand: 25.08.2007 22:48 Uhr

Vor dem Hintergrund des aggressiven Verlaufs der Vogelgrippe vor allem in Asien haben die EU-Regierungen im Dezember strenge Vorgaben zur Eindämmung der gefährlichen Tierkrankheit festgelegt. Zwar müssen diese formal erst bis Mitte 2007 umgesetzt sein, aber sie stellen bereits jetzt eine Leitlinie für die Seuchenbekämpfung dar.

Die Regierungen können auch strengere Vorschriften machen. Der Schutz der Menschen vor Erkrankungen liegt sogar in erster Linie bei den Mitgliedstaaten und nicht in der Kompetenz der EU, die hauptverantwortlich für Eindämmungsmaßnahmen zuständig ist.

Die Richtlinie macht den EU-Ländern genaue Vorgaben für Krisenpläne, die Aufstellung örtlicher Zentren für die Seuchenbekämpfung und die Vorhaltung von Ausrüstungen und Material. Festgelegt wird darin, wie bei einem Verdachts- oder Infektionsfall vorgegangen wird, wie Tierkörper beseitigt werden und welche Labors schnell Diagnosen stellen sollen. Nationale Programme sollen vor allem das Auftreten der Erreger-Gruppen vom Typ H5 und H7 überwachen. Da hoch pathogene Viren wie die H5N1-Form durch Mutation weniger gefährlicher Viren entstehen können, fordert die Richtlinie aber auch eine strenge Überwachung und Bekämpfung weniger aggressiver Formen.

Vorschriften im Verdachtsfall

Gibt es einen Seuchenverdacht oder den Ausbruch der Krankheit gelten allgemeine Mindestvorschriften. Geflügel und Gefügelprodukte einschließlich Eier, aber auch Futtermittel, Kot, Gülle und Einstreu dürfen in der Regel nicht mehr vom Hof gebracht werden.

Auflagen gibt es auch für die Bewegungsfreiheit von Menschen und andere Tiere auf einem betroffenen Hof. An den Zugängen müssen Desinfektionsanlagen installiert werden. Ist die Seuche ausgebrochen, muss das Geflügel unter amtlicher Aufsicht geschlachtet werden. Tierkörper und Eier müssen beseitigt werden, ebenso die Futtermittel.

Wo hochinfektiöse Seuchentypen auftreten, müssen die Mitgliedstaaten eine Schutzzone von mindestens drei Kilometern um den Betrieb ziehen. Das Gebiet im Umkreis von mindestens zehn Kilometer wird zur "Überwachungszone". Einstreu, Kot und Gülle darf dann nur noch mit behördlicher Genehmigung ausgebracht werden.

Impfungen als Notmaßnahmen erlaubt

Impfungen werden unter genau beschriebenen Bedingungen als Not- und auch als Langzeitmaßnahme erlaubt. Voraussetzung ist, dass dies dazu beiträgt, den Ausbruch der Seuche in Situationen zu verhindern, in denen das Risiko durch die Einschleppung von Viren durch Wildtiere oder aus anderen Quellen höher ist. Weil geimpftes Geflügel auch ohne Erkrankung immer noch den Erreger übertragen kann, gibt es strikte Beschränkungen.