FAQ

Griechenland will Reparationen Wie berechtigt sind die Forderungen?

Stand: 18.04.2019 12:30 Uhr

Hat Griechenland noch Ansprüche auf finanzielle Wiedergutmachung von deutscher Seite für Weltkriegsverbrechen? Was fordert die Regierung Tsipras genau? Und welche juristischen Chancen hätte sie?

Von Kolja Schwartz und Frank Bräutigam, ARD-Rechtsredaktion

Worum geht es bei den Forderungen?

Seit dem Regierungswechsel im Januar 2015 in Griechenland weist die Regierung von Ministerpräsident Alexis Tsipras immer wieder darauf hin, dass die deutsche Schuld aus dem Zweiten Weltkrieg noch nicht beglichen sei. Griechenland habe Ansprüche auf Reparationszahlungen. Der Vize-Finanzminister Dimitris Mardas nannte sogar eine Summe: 278,7 Milliarden Euro sei Deutschland Griechenland angeblich noch schuldig, für die Wiedergutmachung von Kriegsschäden, für einen Besatzungskredit und für die Entschädigung von NS-Opfern.

Um sich den rechtlichen Fragen dazu zu nähern, ist es wichtig, die unterschiedlichen Punkte auseinanderzuhalten. In der 280-Milliarden-Forderung und auch in den Debatten um die Reparationszahlungen wird oft vieles vermischt.

Zum einen geht es um die Ansprüche zwischen Griechenland und Deutschland, also zwischen den Staaten. Darunter fallen auf der einen Seite ganz allgemein Reparationsforderungen wegen der Kriegsverbrechen Deutschlands in Griechenland im Zweiten Weltkrieg, auf der anderen Seite geht es um eine so genannte Zwangsanleihe, die das besetzte Griechenland zwischen 1942 und 1944 unter Druck an die Nazis gezahlt hatte. Höhe: 476 Millionen Reichsmark. Wie viel das heute ist, ist nicht ganz klar. Schätzungen belaufen sich auf acht bis elf Milliarden Euro (inklusive Zinsen).  

Zum anderen geht es um die Forderungen von Überlebenden und Nachkommen der NS-Opfer, also griechischer Bürger gegen Deutschland. In diesem Zusammenhang steht auch die Drohung des griechischen Justizministers Nikos Paraskevopoulos, deutsches Eigentum in Griechenland, wie zum Beispiel das Goethe-Institut zu pfänden.

Um welche Kriegsverbrechen geht es?

Im Frühjahr 1941 begann die Deutsche Wehrmacht mit heftigen Bombardierungen im Norden Griechenlands. Im Anschluss besetzte sie das griechische Festland und die wichtigsten griechischen Inseln im Mittelmeer. In den folgenden Jahren kam es zu einem Partisanenkrieg griechischer Widerstandsgruppen gegen das deutsche Besatzungsregime. Die Besatzungszeit der Nazis in Griechenland war dabei von Barbareien gegen Zivilisten und Massakern geprägt. Insgesamt zerstörte die Deutsche Wehrmacht während ihrer Besatzungszeit rund 1700 griechische Dörfer.

Um was für eine Zwangsanleihe geht es?

Zwischen 1942 und 1944 vergab die griechische Nationalbank eine Anleihe in Höhe von 476 Millionen Reichsmark an das Deutsche Reich. Unter der Besatzung durch die Nazis wurde Griechenland gezwungen, seine Devisenreserven in Form dieser Zwangsanleihe an das Deutsche Reich abzugeben. Die Nazis nutzten das Geld unter anderem, um den Nordafrika-Feldzug Erwin Rommels zu finanzieren. Deutschland hat das Geld bis heute nicht zurückgezahlt.

Was sagt die Bundesregierung zu den möglichen Forderungen?

Für die Bundesregierung ist die Sache klar: Die Frage von Reparationszahlungen sei juristisch und politisch abgeschlossen. Denn: Deutschland habe seit Beendigung des Zweiten Weltkrieges in hohem Maße Reparationsleistungen erbracht. Alle Ansprüche Griechenlands seien abgegolten oder erloschen. Zum Beispiel hat Deutschland zu Beginn der 1960er-Jahre mit zwölf westlichen Staaten globale Entschädigungsabkommen zum Ausgleich spezifischen Unrechts der Nazis abgeschlossen. In diesem Zusammenhang schloss die BRD auch mit Griechenland einen Vertrag und zahlte 115 Millionen D-Mark.

Spätestens seit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990, in dem die Wiedervereinigung Deutschlands und die Souveränität der Bundesrepublik geregelt wurden, seien Reparationsforderungen ausgeschlossen.

Und: Auch bei der Forderung nach Rückzahlung der Zwangsanleihe gehe es der Sache nach um Reparationsforderungen. Deshalb gebe es auch hier keinen Anspruch auf eine Rückzahlung.

Was sind die entscheidenden Fragen für eine mögliche Rückzahlung?

Zunächst ist zu klären, ob es sich bei der Anleihe um ein gewöhnliches Darlehen oder um eine Kriegsschuld handelt. Ein Darlehen könnte leichter zurückgefordert werden. Bei einer Kriegsschuld schließen sich die Folgefragen an, ob Reparationsansprüche Griechenlands schon abgegolten sind oder ob darauf verzichtet wurde. Wenn das alles nicht der Fall ist, bleibt die Frage, ob Griechenland 70 Jahre nach Kriegsende noch berechtigt wäre, das Geld zurückzufordern.

Eine Gedenkstätte zeigt in Distomo die sterblichen Überreste von Opfern des Massakers von 1944.

Eine Gedenkstätte zeigt in Distomo die sterblichen Überreste von Opfern des Massakers von 1944.

Die Anleihe: Darlehen oder Kriegsschuld?

Würde es sich um ein ordentliches Darlehen handeln, könnte Griechenland es wohl zurückfordern. Dann müsste es sich 1942 aber um einen Vertrag zwischen zwei souveränen Staaten gehandelt haben. Das jedoch ist eher unwahrscheinlich. "Zu beachten ist, dass Griechenland, wenn es die Anleihe als ordentliches Darlehen beurteilen will, einen erheblichen Balanceakt vollziehen muss", erklärt Andreas Kulick, akademischer Rat an der juristischen Fakultät der Uni Tübingen. "Es muss einerseits argumentieren, dass es sich bei der Anleihe um einen ordentlichen Vertrag zwischen souveränen Staaten handelt. Andererseits basiert seine Argumentation ja gerade auf der Tatsache dass es sich um eine vom deutschen Aggressor aufgezwungene Zwangsanleihe in Zeiten der Besatzung handelt, welche mit erheblichen Gräueltaten seitens Nazideutschlands einherging."

Es handelt sich also sehr wahrscheinlich um einen Kriegsschaden. Deshalb wird in diesem Zusammenhang häufig der Begriff "Zwangsanleihe" verwendet.

Kann das Darlehen als Reparationsforderung auf Deutschland zukommen?

Die entscheidende Frage ist demnach, ob die Reparationsforderung bereits durch ein Abkommen abgegolten ist oder ob sie nach mehr als 70 Jahren wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Abkommen gibt es:

- Londoner Schuldenabkommen von 1953

Im Londoner Schuldenabkommen von 1953 ging es vor allem um die Vorkriegsschulden Deutschlands - also die, die noch aus der Zeit der Weimarer Republik stammten. In Art. 5 Abs. 2 des Abkommens, das auch für das Königreich Griechenland Geltung erlangt hat, finden jedoch auch die Reparationsforderungen bezüglich des Zweiten Weltkriegs Erwähnung. Allerdings wurde damals keinesfalls geklärt, wie viel Entschädigung das junge Deutschland zu zahlen hat. Vielmehr wurde die Frage aufgeschoben.

Wörtlich heißt es, dass "eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen von Staaten … bis zur endgültigen Klärung der Reparationsfrage zurückgestellt" wird. 1953 beschlossen die Vertragsparteien also, bis zu einer Klärung dieser Fragen in einem späteren Friedensvertrag, keine Reparationsforderungen zu stellen. Durch das Londoner Schuldenabkommen sind mögliche Ansprüche Griechenlands also nicht abgegolten.

- Abkommen zwischen Deutschland und Griechenland

Im März 1960 wurde ein Vertrag geschlossen, in dem sich Deutschland zur Zahlung in Höhe von 115 Millionen D-Mark an Griechenland verpflichtete. Dieser Vertrag dürfte jedoch nicht zwingend darlegen, dass Griechenland heute die Reparationsforderung bezüglich der Zwangsanleihe nicht mehr zusteht. Schon der offizielle Name "Vertrag zwischen der BRD und dem Königreich Griechenland über Leistungen zugunsten griechischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen sind" besagt, dass es in dem Abkommen um das Leid und die Ansprüche der griechischen Bürger geht, nicht aber um Ansprüche des griechischen Staats.

- Der Zwei-plus-Vier-Vertrag als Verzichtserklärung

1990 schlossen die USA, die Sowjetunion, Frankreich und das Vereinigte Königreich mit der BRD und der DDR den sogenannten Zwei-plus-Vier-Vertrag. Offizieller Name: "Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland". In dem Vertrag wurde unter anderem die endgültige Loslösung Deutschlands von den Alliierten und die Wiedervereinigung und Souveränität der Bundesrepublik geregelt. Eine explizite Erwähnung fanden Reparationszahlungen oder andere Ansprüche in dem Vertragstext nicht. Den Begriff "Friedensvertrag" vermied die damalige Bundesregierung absichtlich, wohl auch, weil Deutschland sich andernfalls aufgrund der Regelung im Londoner Schuldenabkommen mit Reparationsforderungen vieler Länder auseinandersetzen hätte müssen. 

Dennoch war es der Wille der Vertragsschließenden, weitere Reparationszahlungen für die Zukunft auszuschließen. Die Frage ist, was das für Griechenland als Nichtvertragspartner bedeutet. "Wie im nationalen Recht gibt es auch im Völkerrecht grundsätzlich keine Verträge zu Lasten Dritter. Mit anderen Worten konnten die Parteien der Zwei-plus-Vier-Verträge ohne die Zustimmung Griechenlands nicht vereinbaren, dass griechische Reparationsforderungen gegen Deutschland mit Abschluss dieser Verträge ausgeschlossen sind", erklärt Völkerrechtler Andreas Kulick.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem Urteil 2003 am Rande die Auffassung vertreten, dass der Zwei-plus-Vier-Vertrag die Reparationsfrage abschließend regelt. Das Urteil erwähnt aber auch, dass Griechenland nicht Vertragspartei war.

Die Ansicht der Bundesregierung, dass die Reparationsfrage Griechenlands durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag an sich geklärt sei, ist juristisch also zumindest nicht so eindeutig, wie dies oft dargestellt wird.

Gedenken an das Massaker von Distomo am 70. Jahrestag in Athen

2014 wurde mit einer Kundgebung in Athen an das Massaker von Distomo erinnert.

Gibt es eine nachträgliche Zustimmung Griechenlands zum Zwei-plus-Vier-Vertrag?

Griechenland hat als Teil der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa die so genannte Paris-Charta mit getragen. Darin heißt es unter anderem: "Wir nehmen mit großer Genugtuung Kenntnis von dem am 12. September 1990 in Moskau unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland ..." Die Bundesregierung argumentiert, damit habe auch Griechenland dem Vertrag zugestimmt und zu diesem Zeitpunkt auf Reparationszahlungen verzichtet.

Andere weisen darauf hin, dass es im Wortlaut lediglich heißt: "Wir nehmen Kenntnis" und nicht "Wir stimmen zu". Außerdem steht der Reparationsverzicht ja auch nicht ausdrücklich im Vertragstext, sodass zumindest bezweifelt werden kann, dass Griechenland durch die Charta von Paris keine Ansprüche mehr hat.

Kein Anspruch mehr 70 Jahre nach Kriegsende?

Möglicherweise könnte Griechenland auch deshalb keinen Anspruch mehr haben, weil es diesen seit nunmehr 70 Jahren nicht geltend gemacht hat. Die Argumentation: Wer so lange nichts fordert, der hat den Anspruch irgendwann "verwirkt". Der Internationale Gerichtshof hat mal eine Verwirkung bei einem Zeitraum von etwas unter 20 Jahren abgelehnt. Über einen Zeitraum von mehr als 70 Jahren wurde allerdings noch nie entschieden. Auch diese Frage ist also in gewissem Sinne noch offen.

Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass mit dem Londoner Schuldenabkommen von 1953 ja gerade festgelegt wurde, dass Reparationsforderungen erst einmal aufgeschoben werden.

Welches Gericht wäre für die Klärung der Fragen zuständig?

Vor nationalen Gerichten lassen sich Reparationsforderungen nicht einklagen. Griechenland kann also keinesfalls vor einem griechischen Gericht Deutschland verklagen. Zu denken wäre vielmehr an den Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag, der sich mit vergleichbaren Fragen auseinandersetzt. Allerdings wäre der IGH nur dann zuständig, wenn sich Griechenland und Deutschland seiner Gerichtsbarkeit unterwerfen. Und genau dies hat Deutschland für diese historischen Fragen nicht getan. Insofern steht hinter einer abschließenden gerichtlichen Klärung ein Fragezeichen.

Gab es schon einmal Klagen vor deutschen Gerichten?

Ja, dazu gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2003. Die Eltern der Kläger waren beim SS-Massaker im griechischen Dorf Distomo erschossen worden. Vor deutschen Gerichten wollten die Hinterbliebenen nun Schadensersatz von der Bundesrepublik erstreiten - ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) begründet dies vor allem damit, dass Schadensersatzansprüche nach dem damals geltenden Völkerrecht nur einem Staat, nicht aber den einzelnen geschädigten Personen zustehen können. Auch im nationalen Recht gebe es keine Grundlage für Entschädigungen der einzelnen Opfer.

Was hat es mit der zeitweise kolportierten "Drohung" Griechenlands auf sich, deutsches Eigentum in Griechenland zu pfänden?

Die zugrunde liegende Klage war eine Art "Spiegelbild" zum Verfahren am Bundesgerichtshof. Gleiches Thema, aber anderes Gericht im anderen Staat. Es geht also nicht um Reparationsforderungen des Staates Griechenland, sondern um Forderungen der Hinterbliebenen der NS-Massaker selbst.

Griechische Bürger hatten vor einem griechischen Gericht Deutschland auf Entschädigungen verklagt und Recht bekommen. 28 Millionen Euro sollte Deutschland zahlen. Das höchste griechische Gericht entschied im Jahr 2000, dass man zur Vollstreckung des Urteils, also um die 28 Millionen tatsächlich zu bekommen, auch deutsches Eigentum in Griechenland pfänden dürfe. Damals stoppte die griechische Regierung noch ein solches Vorgehen. Im März 2015 drohte Justizminister Nikos Paraskevopoulos, eine Pfändung in Zukunft nicht mehr zu verhindern.

Deutschland hat das Urteil jedoch von Anfang an nicht anerkannt. Zu dieser Situation gibt es inzwischen auch einen internationalen Präzedenzfall. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag 2012 hat in einem sehr ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass eine solche Pfändung gegen den Grundsatz der sogenannten "Staatenimmunität" verstoßen würde, wenn es sich um hoheitliches Vermögen Deutschlands handelt. Im konkreten Fall hatten NS-Opfer vor einem italienischen Gericht auf Entschädigung geklagt. Im Raum stand, deutsches Vermögen in Italien zu pfänden, zum Beispiel ein Kulturinstitut. Dagegen hat sich Deutschland erfolgreich beim IGH gewehrt.

Die Folge: Wenn Griechenland die Drohung also wirklich wahr machen würde, könnte Deutschland sich dagegen vor dem IGH wehren, mit Aussicht auf Erfolg. Für diese Frage wäre der IGH definitiv zuständig.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 18. April 2019 um 12:00 Uhr.