Hintergrund

Regeln des Rettungsübernahmegesetzes Der Weg zu Verstaatlichung und Enteignung

Stand: 20.03.2009 12:03 Uhr

Nur wenige Monate hat die Bundesregierung für eine Enteignung von Bank-Aktionären Zeit. Sie müsste die Anteilseigner entschädigen. Die Zwangsverstaatlichung darf aber nur das letzte Mittel sein. tagesschau.de erklärt das Verfahren, das das Rettungsübernahmegesetz vorsieht.

Mit dem Rettungsübernahmegesetz weitet der Bund seinen Handlungsspielraum im Kampf gegen die Finanzkrise erheblich aus. Ihm steht dadurch die Möglichkeit offen, Banken komplett zu verstaatlichen und deren Aktionäre notfalls zu enteignen.

Die Bundesregierung kann durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine Enteignung beschließen. Das ist aber nur als letztes Mittel zur Stabilisierung von systemrelevanten Unternehmen des Finanzmarktes erlaubt. Eine Enteignung durch den Staat kann unter anderen Aktionäre von börsennotierten Banken und Finanzkonzernen treffen. Deren Anteile übernimmt laut dem Gesetz in der Regel der Bankenrettungsfonds SoFFin.

Enteignen darf das Finanzministerium

Das Bundesfinanzministerium ist als Enteignungsbehörde für das Verfahren zuständig. Es gibt den Start des Verfahrens bekannt, hört die Eigentümer an und kann Stellungnahmen einholen, etwa von der Bundesbank oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Enteignen darf der Bund nur, wenn keine andere Lösung zumutbar und mit Blick auf die Dringlichkeit einer Verstaatlichung möglich ist. Der Staat muss vorher ernsthaft (aber vergeblich) versucht haben, die Unternehmensanteile anders zu erwerben.

Kommt es zu einer Enteignung, muss der Staat die Bankaktionäre oder andere Eigentümer entschädigen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem sogenannten Verkehrswert der Anteile. Handelt es sich um börsennotierte Unternehmen, errechnet sich der Verkehrswert in der Regel aus dem durchschnittlichen Börsenkurs in den zwei Wochen vor Eröffnung des Enteignungsverfahrens. Wird die Absicht zur Enteignung früher bekannt, errechnet sich die Entschädigung aus dem Aktienkurs in den zwei Wochen vor diesem Termin.

Enteignung nur bis Oktober möglich

Das Gesetz sieht eine Frist für Enteignungen vor. Ein Verfahren muss bis zum 30. Juni 2009 gestartet, die Verordnung bis 31. Oktober 2009 erlassen sein. Diese Befristung ist ein Zeichen dafür, dass das Gesetz im Wesentlichen auf den Fall des Immobilienfinanzierers Hypo Real Estate zugeschnitten ist. Dieser wird bereits mit Staatshilfen in Höhe von 87 Milliarden Euro gestützt, weitere 15 Milliarden Euro Unterstützung hat die Finanzbranche gewährt.