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Verbraucher können Gaspreiserhöhungen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vor Gericht anfechten (Aktenzeichen: VIII ZR 36/06 vom 13. Juni 2007). Und zwar dann, wenn der Gasversorger die Tarife einseitig erhöht hat. In einem solchen Fall können die Gerichte die Anhebung auf ihre Billigkeit überprüfen. Weist das Versorgungsunternehmen aber nach, dass ihm selbst höhere Betriebskosten entstanden sind und es diese nur weitergegeben hat, gilt die Erhöhung als angemessen.
Für die Zukunft steht Verbrauchern damit der Weg nun grundsätzlich offen, sich vor Gericht gegen Gaspreiserhöhungen zu wehren. Voraussetzung für eine Klage ist allerdings, dass der Verbraucher die Jahresabschlussrechnung noch nicht bezahlt und die Erhöhung nicht akzeptiert hat. Denn bei unbeanstandeter Bezahlung gilt der neue Preis als vereinbart.
Die gerichtliche Überprüfung gilt nach dem BGH-Urteil aber nur für die Erhöhung, nicht jedoch für den gesamten Tarif. Die Bundesrichter begründeten das damit, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Tarife von monopolartigen Unternehmen gerichtlich festgesetzt werden dürften. Gaslieferanten verfügten aber nicht über eine Monopolstellung. Es gebe Angebote, auch mit Fernwärme, Strom, Heizöl oder Kohle zu heizen. Von diesem Konkurrenzangebot gehe ein Wettbewerbsdruck aus, der den "Preisgestaltungsspielraum der Gasanbieter begrenzt", erklärte der BGH.
Der als Rebell von Heilbronn bekannt gewordene Kläger, ein pensionierter Richter, trieb den Rechtsstreit seit 2004 durch alle Instanzen. Der Jurist hielt die Gaspreiserhöhung der HVG von 3,47 auf 3,84 Cent pro Kilowattstunde für überhöht und klagte deshalb. Vor dem Amtsgericht Heilbronn gewann er sein Verfahren, vor dem Landgericht scheiterte er jedoch.
"So richtig gut ist die Nachricht nicht", kommentierte Energieexperte Hans Weinreuther von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz das Urteil. Es sei unbefriedigend, dass das Urteil keine gerichtliche Überprüfung des gesamten Gaspreises ermögliche, sondern nur der Erhöhung. Auch die Preisaufschläge der Vorlieferanten - also das, was beispielsweise E.ON Ruhrgas den Stadtwerken in Rechnung stelle - könnten nicht überprüft werden.
Der Sprecher des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vzbv, Carel Mohn, sprach von einem problematischen Urteil. Die Argumentation des Gerichts sei wirklichkreitsfremd und eine Einladung an Gasanbieter, Preiserhöhungen mit Argumenten zu rechtfertigen, die gerichtlich nicht überprüfbar seien. "Das Urteil ist eine dringende Mahnung an Politik, sich dem Problem fehlenden Wettbwerbs anzunehmen."
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