Streiks im Luftverkehr Wer zahlt für den ausgefallenen Flug?

Stand: 22.10.2015 11:19 Uhr

Bei Streiks am Flughafen werden viele Verbindungen gestrichen. Welche Rechte haben die betroffenen Passagiere? Wer kommt für zusätzliche Kosten auf? Und wo bekommen Reisende Informationen? tagesschau.de beantwortet wichtige Fragen.

Was tun, wenn ich einen Flug gebucht habe?

Wenn der gebuchte Flug ausfällt oder sich um mehr als fünf Stunden verspätet, haben Passagiere in der Regel zwei Möglichkeiten: Sie können sich den Ticketpreis erstatten lassen oder verlangen, auf einem anderen Weg zu ihrem Zielort gebracht zu werden. Bei der zweiten Möglichkeit kommt neben der Umbuchung auf einen späteren Flug oder eine andere Flugroute zum Beispiel auch die Beförderung per Bahn infrage. Das gilt besonders für Verbindungen innerhalb Deutschlands. In jedem Fall müssen sich betroffene Passagiere mit der Fluggesellschaft in Verbindung setzen, die den Flug durchführen sollte. Wer also beispielsweise bei Lufthansa gebucht hat, aber mit einer Partnergesellschaft transportiert worden wäre, für den wäre Lufthansa nicht verantwortlich.

Diese Passagierrechte sind in einer EU-Verordnung aus dem Jahr 2004 festgelegt. Die Vorschriften gelten für alle Fluggesellschaften mit Sitz in der EU sowie für andere internationale Fluglinien, wenn der Start innerhalb der EU geplant war.

Wo kann ich mich über meinen Flug erkundigen?

Alle Airlines informieren über Änderungen im Flugplan auf ihren Webseiten. Hier eine Übersicht über die wichtigsten deutschen Fluggesellschaften:

Die Lufthansa informiert auf ihrer Webseite laufend über Flugausfälle und Alternativen für die Reisenden. Weitere Informationen gibt es unter der Telefonnummer 069 - 86 799 799.

Auch Air Berlin informiert Passagiere auf der eigenen Webseite über Flugausfälle und das Verfahren bei Stornierungen und Umbuchungen. Aktuelle Informationen sind zudem unter der Rufnummer 01805 737 800 erhältlich.

Passagiere von Condor können sich ebenfalls über das Internet-Angebot informieren, ob ihr Flug ausfällt.

Die Hotline von Germanwings hat die Nummer 0900 - 1919100. Auch auf der Webseite der Fluggesellschaft werden Informationen zu gestrichenen Flügen und den Möglichkeiten bei der Umbuchung und Stornierung angeboten.

Welche zusätzlichen Kosten müssen die Fluggesellschaften übernehmen?

Wenn der Flug annulliert wird oder sich deutlich verspätet, muss die Fluggesellschaft laut EU-Verordnung für sogenannte Betreuungsleistungen der betroffenen Passagiere aufkommen - unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft für die Verspätung direkt verantwortlich oder durch Umstände wie einen Fluglotsenstreik nur sekundär betroffen ist. Darunter fällt zum Beispiel die Verpflegung während der Wartezeit auf den späteren Flug und gegebenenfalls eine oder mehrere Übernachtungen im Hotel. Zudem müssen den Passagieren zwei kostenlose Telefonate beziehungsweise Faxe oder E-Mails ermöglicht werden.

Wann Passagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen haben, hängt bei Verspätungen von der Wartezeit und der Flugstrecke ab. Unterstützung gibt es nach zwei Stunden Wartezeit für Flüge bis zu 1500 Kilometer, nach drei Stunden für eine Strecke von 1500 bis 3500 Kilometer und nach vier Stunden bei einer Distanz von mehr als 3500 Kilometern.

Grundsätzlich müssen alle Fluggesellschaften - sowohl europäische als auch außereuropäische -, die von Flughäfen innerhalb der EU starten, eine Betreuungsleistung erbringen. Anders sieht es bei Flügen von einem außereuropäischen Flughafen aus, deren Ziel in der EU liegt. Hier sind nur europäische Fluglinien verpflichtet, ihre Fluggäste zu betreuen.

Müssen die Fluggesellschaften auch für Folgeschäden aufkommen?

Bei einer Annullierung oder einer Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere laut EU-Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist.

Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) zählen auch Streiks von Piloten oder Fluglotsen zu solchen "außergewöhnlichen Umständen". Sie werden also rechtlich genauso behandelt, wie etwa wie etwa der Ausbruch der isländischen Vulkans Eyjafjallajökull, dessen Aschewolke im Jahr 2010 den Flugverkehr in Europa für mehrere Wochen lahmlegte.

Nach den einschlägigen Urteilen werden die Entscheidung zum Streik von in der Regel von Gewerkschaften im Wege ihrer Tarifautonomie getroffen. Sie wirken darum auf die Fluggesellschaften wie ein äußeres Ereignis. Das Argument, dass die Fluggesellschaften Einfluss auf Tarifverhandlungen hätten und durch entsprechende Zugeständnisse Streiks verhindern könnten, lassen die Gerichte nicht gelten: Die drohenden Ausgleichszahlungen für die Fluggesellschaften sollen von den Gewerkschaften gerade nicht als "Verhandlungsmasse" bei Tarifverhandlungen verwendet werden können.

Wie ist die Rechtslage bei Pauschalreisen?

Wenn der Hinflug einer Pauschalreise betroffen ist, bestehen verschiedene Möglichkeiten. Veranstalter und Reisender können die Pauschalreise kündigen, wenn sie wegen des "außergewöhnlichen" Umstands erschwert oder beeinträchtigt ist. Der Reisepreis muss dann nicht mehr gezahlt werden. Falls sich für den Veranstalter Stornokosten bei einem reservierten Hotel oder anderen Anbietern ergeben, werden die Kosten laut der bisherigen Rechtsprechung aufgeteilt.

Beide Seiten können sich auch darauf einigen, dass der Kunde die Pauschalreise mit einem umgebuchten Flug später antritt. In diesem Fall kann der Kunde verlangen, dass der Reisepreis für die entgangenen Urlaubstage anteilig erstattet wird.

Falls der Rückflug einer Pauschalreise ausfällt, kann der Veranstalter zwar den Vertrag mit dem Kunden kündigen, muss ihn aber auf jeden Fall nach Deutschland zurücktransportieren. Dies kann durch eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug geschehen oder gegebenenfalls auf einem anderen Weg wie etwa mit dem Schiff oder der Bahn. Pauschalurlauber, denen dadurch Mehrkosten wie Hotelübernachtungen entstehen, haben in der Regel ein Anrecht auf Erstattung - allerdings durch die Fluggesellschaft und nicht durch den Reiseveranstalter. Kündigt der Veranstalter den Vertrag nicht, muss er alle zusätzlichen Kosten für die Unterbringung übernehmen.