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Die Kartellbehörden haben grundsätzlich das Recht, niedrigere Wasserpreise durchzusetzen - und dürfen dabei als Vergleichsgrundlage die Preise anderer Anbieter heranziehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Damit bestätigte er das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt von November 2008. Außerdem können sie den betroffenen Wasserversorger in einer sogenannten Beweislastumkehr auffordern, seine höheren Preise zu rechtfertigen: Nicht die Behörde muss also die überhöhten Preise beweisen - sondern der Versorger muss beweisen, warum das nach seiner Ansicht nicht der Fall ist. Der BGH betonte, dass dieser Entscheidung eine "grundsätzliche Bedeutung für die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle von Wasserpreisen" zukomme.
[Bildunterschrift: Kartellbehörden dürfen niedrigere Wasserpreise durchsetzen, entschied der Bundesgerichtshof. ]
Im aktuellen Fall unterlag damit der Wasserversorger der Stadt Wetzlar, die Enwag. Sie hatte nach der Feststellung der Hessischen Landeskartellbehörde Wasser an Privathaushalte und Kleingewerbekunden in Wetzlar zu teuer verkauft und war im Jahr 2007 verpflichtet worden, die Wasserpreise um rund 30 Prozent zu senken. Die Enwag, die mehrheitlich der Stadt Wetzlar gehört, wehrte sich dagegen. Sie verwies auf eine besondere Situation der Stadt am Rande des Mittelgebirges. Dadurch sei die Verteilung des Wassers schwieriger als bei anderen Anbietern.
Laut Urteil war die Landeskartellbehörde allerdings nicht berechtigt festzustellen, dass die Wasserpreise der Enwag schon seit Juli 2005 überhöht waren. Die Behörde könne nicht einschreiten, wenn es um zurückliegende Abrechnungszeiträume gehe, so die Richter.
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Die hessische Landeskartellbehörde leitete bislang gegen neun Versorger Kartellverfahren ein. In drei Fällen ordnete sie Preissenkungen an. Neben Wetzlar sind Unternehmen in Frankfurt und Kassel betroffen. Wirtschaftsminister Dieter Posch geht von einer bundesweiten Signalwirkung des Urteils aus. Seinen Angaben zufolge sind allein in Hessen etwa eine Million Menschen von den neun laufenden Kartellverfahren betroffen.
Aktenzeichen: KVR 66/08
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