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18.03.2010

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Wirtschaft
BGH stärkt Kundenrechte bei eBay-Kauf
BGH stärkt Kundenrechte

Kein Wertersatz für zerkratzte Schuhsohlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verbraucherrechte bei einem widerrufenen Onlinekauf auf der Internetplattform eBay weiter gestärkt. Kunden müssen laut einem Urteil bei der Rückgabe dort gekaufter Waren keinen sogenannten Wertersatz leisten. Diese Regelung besagt, dass Kunden in bestimmten Fällen dem Verkäufer für zurückgegebene Waren, die beispielsweise leicht beschädigt zurückgegeben wurden, einen Wertersatz für die Abnutzung bezahlen muss. Da laut Urteil darauf vor einem Vertragsabschluss per Mausklick aber nicht in der vorgeschriebenen Textform hingewiesen werden kann, sei eine entsprechende Klausel eines Anbieters rechtswidrig.

Kunden müssen in "Textform" aufgeklärt werden

Ebay Logo (Foto: AP) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Bei eBay-Käufen ist laut BGH die vorgeschriebene Textform einer Rechtsbelehrung nicht möglich. ]
Ein Gerichtssprecher nannte als Beispiel den Kauf teurer Lederschuhe über eBay. Wenn ein Kunde die Schuhe anprobiere und dabei etwa die Ledersohle zerkratzt wird, kann er die Schuhe innerhalb von zwei Wochen zurückschicken, ohne für die "Verschlechterung" der Schuhe zahlen zu müssen. Wertersatz müsste der Verbraucher nur dann leisten, wenn er laut Urteil "spätestens bei Vertragsschluss in Textform" auf diese drohenden Kosten sowie "eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden".

Dies sei bei eBay nicht der Fall, dort gelte der Käufer bereits durch den Tastendruck als belehrt. Solange eine Belehrung aber nur online vorgegeben sei, müsse der Händler für beschädigte Produkte seines Kunden aufkommen, wenn dieser die Waren innerhalb eines Monats zurückgibt und sie in dieser Zeit nur so genutzt wurde, wie es vorgesehen ist. "Nach diesem Urteil ist Internethändlern anzuraten, ihre Geschäftsbedingungen genau zu prüfen", sagte der BGH-Specher. Diese müssten "eindeutig, klar und transparent" sein.

Fragen und Antworten:

Mann bestellt im Internet (Foto: picture-alliance/ dpa)
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Weitere Klausel rechtswidrig

Der BGH kippte außerdem eine Klausel, in der Käufer mit den Worten auf sein Rückgaberecht hingewiesen wurde, die Frist für die Rückgabe beginne "frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung". Diese Formulierung enthalte keinen "ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist". Bestätigt wurde dagegen die Bestimmung des Anbieters, speziell für den Kunden angefertigte Waren, schnell verderbende Produkte sowie CDs, DVDs, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte von der Rückgabe auszuschließen. Diese Regelung genüge "den gesetzlichen Anforderungen".

Der BGH hatte über eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands zu entscheiden, der einem eBay-Anbieter diese drei Klauseln verbieten lassen wollte. Der Anbieter verkauft über über eBay Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattung.

Aktenzeichen: VIII ZR 219/08 , Urteil vom 09.12.2009

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Stand: 09.12.2009 12:47 Uhr
 

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