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[Bildunterschrift: Weniger Steuern bei niedrigen Kursen? Unter Umständen schon, entschied der Bundesfinanzhof. ]
Den Wertverlust von Aktien, die als Geldanlage gehalten werden, dürfen Firmen unter bestimmten Voraussetzungen in ihren Bilanzen berücksichtigen - und dadurch beispielsweise Körperschaftsteuern sparen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Damit stoppte er die bisherige Praxis der Finanzämter, die in einem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sahen, und entsprechende Wertverluste nicht bei der Berechnung der Steuer berücksichtigten.
Das oberste deutsche Finanzgericht urteilte nun, dass eine sogenannte Teilwertabschreibung von Aktien zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter den Kaufpreis gesunken ist und "keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen". Seit 1999 sind solche Teilwertabschreibungen nur bei einer "voraussichtlich dauernden Wertminderung" zulässig. Der BFH begründete seine Entscheidung nun damit, dass der aktuelle Börsenkurs die "Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Kursentwicklung" widerspiegele. Deswegen komme dem aktuellen Börsenkurs eine größere Bedeutung zu als dem ursprünglichen Anschaffungspreis.
In dem Verfahren ging es um eine GmbH, die Infineon-Aktien besaß. Zum Bilanzstichtag am 31.12.2001 waren diese Aktien nur noch rund die Hälfte dessen wert, was die Firma beim Kauf dafür gezahlt hatte. Statt des Kaufpreises bewertete die Firma diesen Aktienbestand in ihren Bilanzen mit dem aktuellen Börsenkurs und schrieb die Verluste ab. Das bewilligte nun der BFH.
Aktenzeichen I R 58/06
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