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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Wahlrecht für Auslandsdeutsche ist verfassungswidrig
Bisher konnte hierzulande jeder Auslandsdeutsche wählen, der sich irgendwann in seinem Leben mindestens drei Monate in Deutschland aufgehalten hat. Diese Regelung haben die Karlsruher Verfassungsrichter nun gekippt. Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert.
Von Michael Reissenberger, SWR
Karlsruhe räumt im Wahlrecht auf. Erst kürzlich hat es den empörend schlampig verfassten Zählmodus der jüngsten Wahlreform erneut in die Berliner Reparaturanstalt geschickt. Jetzt wird eine weitere Nachbesserung von Karlsruhe verlangt. Denn der heutige Beschluss nimmt den mehr als eine Million im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen fürs erste das Bundestagswahlrecht. Nicht weil Karlsruhe sich unpatriotisch zeigt, sondern weil die Richter sagen, die bisherige Regelung ist nichtig. Sie ist untauglich und behandelt auf unverständliche Weise die Auslandsdeutschen ungleich.
Umstrittene Drei-Monats-Regel
Nach bisherigem Recht sollte allein entscheidender Grund für das Wahlrecht darin liegen, dass ein Auslandsdeutscher irgendwann einmal in seinem Leben, gleich ob Baby oder Erwachsener, drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt hat. Diese, wie es im Juristendeutsch heißt, Sesshaftigkeitsbedingung war früher noch eingegrenzt worden. Etwa dass dieser dreimonatige Aufenthalt in Deutschland nicht länger als zehn Jahre nach dem Fortzug zurückliegen durfte.
Hier kam die Überlegung ins Spiel, dass ja heutzutage die Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten jedem interessierten Auslandsdeutschen ermöglichen, an der Entwicklung in Deutschland dranzubleiben, Sich über die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Vorgänge in Deutschland zu informieren -und damit auch eine überlegte Wahlentscheidung zu treffen.
Zwei "Grenzgänger" hatten geklagt
Als diese Zehn-Jahres-Frist der endgültigen Abreise entfiel, blieb nur noch die isolierte Anknüpfung an einen früheren Aufenthalt in Deutschland für gerade mal drei Monate. Und das rügten vor dem Verfassungsgericht zwei junge Deutsche, die Zeit ihre Lebens in Belgien nahe der Grenze gewohnt hatten und aufgewachsen waren, aber immer mit den deutschen Verhältnissen bestens vertraut waren.
Warum kann denn möglicherweise einer, der mit der Babytragetasche nach Costa Rica oder Südafrika ausgewandert ist, wählen und wir nicht?, fragten sie. Und die Richter antworten, ihr habt Recht: Hier ist das Drei-Monats-Sesshaftigkeitskriterium unsinnig. Ein Baby hat doch noch gar nicht die Reife und Einsichtsfähigkeit, um die hiesigen politischen Verhältnisse zu verstehen. Und andererseits habt ihr, obwohl ihr noch nie in Deutschland gewohnt habt, eine enge Bindung an das Land. Das ist eine ungleiche und ungerechte Behandlung.
Karlsruhe stärkt Wahlrecht von Auslandsdeutschen
M. Reissenberger, SWR Karlsruhe
07.08.2012 15:01 Uhr
Eine weitere Neuregelung unter Zeitdruck
Deswegen muss sich jetzt der Gesetzgeber noch weitere Bedingungen einfallen lassen, die für eine Übertragung des Wahlrechts an Auslandsdeutsche sprechen. Und dabei müssen jetzt auch die sogenannten Grenzgänger berücksichtigt werden, die in europäischen Nachbarstaaten leben, aber dicht am deutschen Geschehen drangeblieben sind. Und gewiss muss auch wieder eine Zeitregel gefunden werden, die zwischen dem Fortzug aus Deutschland und der Wahlteilnahme liegen darf. Das alles bitte schnell, damit die nächste Bundestagswahl auch wieder mit Auslandsdeutschen stattfinden kann.
(AZ: 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 - Beschluss vom 4. Juli 2012)
Stand: 07.08.2012 15:36 Uhr
