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29.05.2012

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BVerfG: Anteil der Kinder verändert Wahlkreis-Zuschnitt
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Anteil der Kinder verändert Wahlkreis-Zuschnitt

Beim Zuschnitt von Wahlkreisen für Bundestagswahlen muss künftig auch der Anteil der Minderjährigen an der Bevölkerung berücksichtigt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Weil Minderjährige in die Bemessung der Wahlkreise einfließen, selbst aber nicht wählen dürfen, könne es zu Verfälschungen kommen.

Wahlzettel wird in Urne gesteckt [Bildunterschrift: Jede Stimme muss bei Wahlen gleich viel zählen. ]
Bislang sei davon ausgegangen worden, dass der Anteil der Minderjährigen an der Einwohnerzahl überall in etwa gleich groß ist und deshalb vernachlässigt werden kann.

Statistiken zeigten jedoch, dass es durchaus regionale Unterschiede gebe, hieß es in der Urteilsbegründung. In 15 Wahlkreisen gab es demnach erhebliche Abweichungen von der angenommenen Verteilung. Die mit der Klage angegriffene Bundestagswahl 2009 ist aber dennoch gültig.

Mögliche Neueinteilung von Wahlkreisen

Die Entscheidung der Karlsruher Richter könnte dazu führen, dass einige Wahlkreise neu zugeschnitten werden müssen. Hintergrund ist der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, wonach die Stimme jedes Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche Erfolgschance haben muss.

Die 299 Wahlkreise in Deutschland sollen möglichst alle gleich groß sein. Dabei ist eine Schwankungsbreite von plus und minus 15 Prozent vorgesehen. Erreicht die Marke 25 Prozent, müssen die Zuschnitte entsprechend geändert werden. Für die Berechnung wird die Bevölkerungszahl insgesamt zugrunde gelegt - also auch die der Minderjährigen, die gar nicht wählen dürfen.

Leben nun besonders viele Minderjährige in einem Wahlkreis, gibt es im Vergleich dazu weniger Wahlberechtigte, die den Direktkandidaten wählen.

Werden wenige Minderjährige gezählt, wie in einigen ostdeutschen Wahlkreisen, ist die Zahl der Wahlberechtigten überdurchschnittlich hoch. Dadurch könne sich ein Widerspruch mit der Wahlrechtsgleichheit ergeben, heißt es in der Entscheidung. Dieser Logik folgend müssen Wahlkreise mit vielen Minderjährigen künftig größer bemessen werden als jene mit weniger.

Az.: 2 BvC 3/11

Stand: 22.02.2012 12:49 Uhr
 

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