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Inland
BGH stärkt Vermieterrechte beim Streit über Schallschutz
Urteil des Bundesgerichtshofs

Mieter können nur Mindest-Schallschutz verlangen

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Vermieterrechte im Streit über den Schallschutz von Wohnungen gestärkt. Mieter können dem Urteil zufolge grundsätzlich nur den Schallschutz erwarten, der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes vorgeschrieben war.

Justitia (Foto: AP) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Der BGH stellte klar: Mieter müssen sich beim Schallschutz mit einem Mindeststandard begnügen. ]
Infolge der Entscheidung muss ein Mieter in Bonn 1700 Euro Miete nachzahlen, die er wegen Trittgeräuschen aus einer darüber liegenden Wohnung als Mietminderung einbehalten hatte.

Klage eines Vermieters zurückgewiesen

Der BGH hob damit ein gegenteiliges Urteil des Landgerichts Bonn auf, das die Klage des Vermieters zurückgewiesen hatte: Das Landgericht hatte erklärt, zwar entspreche die Lärmdämmung der DIN-Norm 4109, die den baulichen Schallschutz regelt; diese lege jedoch nur das Minimum an Schallschutz fest.

Der fünfte Zivilsenat des BGH wies diese Ansicht zurück. Die Rechtsprechung zu Bauverträgen, wonach ein Bauherr sich bei der Errichtung eines Hauses nicht mit dem Mindestmaß zufriedengeben muss, lasse sich nicht auf Mietverträge übertragen. Der Mieter könne nur erwarten, was zur Zeit der Errichtung des Gebäudes Standard war.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) kritisierte die Entscheidung als problematisch. "Sie reduziert Mieteransprüche auf Schallschutz bis an die Grenze der Zumutbarkeit", sagte DMB-Direktor Lukas Siebenkotten. Dagegen begrüßte der Spitzenverband der privaten Immobilienwirtschaft das Urteil als "praxisgerecht". Es sei "wohltuend", dass der BGH den erforderlichen Schallschutz nicht anhand von Qualitätserwartungen definiere, sondern sich auf die zur Errichtungszeit des Hauses vorhandenen technischen Normen beziehe.

(AZ: VIII ZR 85/09)

Stand: 07.07.2010 15:09 Uhr
 

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