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Verfassungsrichter stoppen negatives Stimmgewicht
Wahlrecht in Teilen verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berechnung der Sitzverteilung bei Bundestagswahlen in einem wesentlichen Teil für verfassungswidrig erklärt. Die Verteilung der Überhangmandate muss nach der in Karlsruhe verkündeten Entscheidung neu geregelt werden. Die Richter des Zweiten Senats räumten dem Gesetzgeber dafür eine Frist bis Juni 2011 ein, sodass die Bundestagswahl 2009 ein letztes Mal nach dem bisherigen Wahlrecht stattfinden kann.
Das Phänomen des sogenannten negativen Stimmgewichts verletzt dem Urteil zufolge den Grundsatz der Wahlgleichheit. Obwohl die Bundestagswahl 2005 damit auf einem Wahlfehler beruhe, müsse der derzeitige Bundestag nicht aufgelöst werden. Denn es überwiege das Interesse am Bestandsschutz der Volksvertretung. Dennoch hatte mit dem Urteil zum ersten Mal in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts die Wahlprüfungsbeschwerde von Bürgern Erfolg.
Paradoxes Wahlrechtsphänomen
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts beanstandete, dass die bisherige Berechnung der Überhangmandate dazu führen kann, dass weniger Zweitstimmen für eine Partei mehr Sitze im Parlament bringen können. Umgekehrt kann eine größere Zahl von Zweitstimmen zu weniger Mandaten führen. Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, sprach bei der Urteilsverkündung von einer "Paradoxie" des geltenden Wahlrechts.
Der Wählerwille werde "ins Gegenteil verkehrt", wenn ein Wähler bei der Stimmabgabe für "seine" Partei befürchten müsse, dieser zu schaden. Ein Wahlsystem, das darauf angelegt sei, dass aus einem Zuwachs an Stimmen Mandatsverluste folgen, führe "zu willkürlichen Ergebnissen" und lasse "den demokratischen Wettbewerb um Zustimmung bei den Wahlberechtigten widersinnig erscheinen". Der Effekt des "negativen Stimmgewichts" könne bei Überhangmandaten auftreten und wirke sich dann "regelmäßig" auf das Wahlergebnis aus.
Verschiedene Änderungen möglich
Von der Neufassung, die das Bundesverfassungsgericht verlangt, ist dem Urteil zufolge das gesamte Berechnungssystem für die Sitzverteilung im Bundestag betroffen. Damit das Wahlrecht künftig mit dem Grundgesetz im Einklang stehe, könne der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Änderungsmöglichkeiten wählen. Neben den Regeln für die Entstehung von Überhangmandaten könne der Bundestag auch die Verrechnung von Direkt- und Listenmandaten neu festlegen. Ein weiterer Ansatzpunkt für die künftige Vermeidung des negativen Stimmgewichts sehen die Richter in der Möglichkeit von Listenverbindungen.
Taktisches Wahlverhalten 2005
Das Phänomen des negativen Stimmgewichts hatte insbesondere 2005 bei den Nachwahlen zum Bundestag in einem Dresdner Wahlkreis eine Rolle gespielt. Aufgrund des beanstandeten Zähleffekts musste die CDU unter 41.225 Zweitstimmen bleiben. Ein höherer Wählerzuspruch hätte der Union in Sachsen selbst keine zusätzlichen Sitze eingebracht, weil sie dort bereits mehrere Überhangmandate gewonnen hatte. Ein höheres Zweitstimmenergebnis hätte aber zugleich wegen der bundesweiten Verrechnung zu einem Mandatsverlust geführt. Die CDU hatte auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Viele Wähler entschieden sich daraufhin für ein taktisches Wahlverhalten, sodass die CDU weniger Stimmen als sonst erhielt und kein Mandat verlor.
Aktenzeichen: 2 BvC 1/07
Stand: 03.07.2008 12:06 Uhr
