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21.11.2009

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Feuerwerker haften nicht unbedingt für Brandschäden

Urteil des Bundesgerichtshofes

Feuerwerker haften nicht unbedingt für Brandschäden

Feuerwerk in Linz (Foto: dpa) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Feuerwerk ]
Wer von seinem Grundstück Silvesterraketen abschießt und dabei das Nachbarhaus in Brand setzt, haftet nur bei fahrlässigem Verhalten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Ein Schadenersatzanspruch ohne nachweisbares Verschulden des Feuerwerkers scheidet nach dem Urteil aus.

Damit gab der BGH einem Mann aus Baden-Württemberg Recht. Er hatte am Neujahrsabend 2006 eine Rakete abgeschossen, die durch einen Lüftungsschlitz in eine Scheune eingedrungen war und das Gebäude in Brand gesetzt hatte. Das Feuer, dem Scheune, Getreidelager, Schweinestall und Wohnhaus zum Opfer fielen, entstand durch einen unglücklichen Ablauf: Die Leuchtrakete, die von einem Schneehaufen aus abgeschossen wurde, flog zunächst nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch einen nur wenige Zentimeter schmalen Schlitz in die zwölf Meter entfernte Scheune ein.

Allerdings behauptete die Versicherung nun, dass zudem die Fenster der Scheune offen standen, was nun im neuen Prozess geprüft werden muss. Der Schaden betrug fast 420.000 Euro, den die Versicherung nun vom Verursacher des Brandes zurückverlangt.

Kein "nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch"

In dem Prozess ging es um die Grundsatzfrage, ob in solchen Fällen der "nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch" anwendbar ist. Weil dieser Anspruch einen Nachbarn auch dann zur Zahlung verpflichten kann, wenn ihm keinerlei Verschulden - weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz - vorzuwerfen ist, hätte dessen Anwendung auf die alljährlichen privaten Silvesterfeuerwerke weitreichende Folgen gehabt. Der BGH lehnte dies jedoch ab: Das Abschießen von Feuerwerksraketen gehöre nicht zur üblichen Nutzung privater Grundstücke, weshalb der Verursacher eines Schadens nur bei Verschulden hafte. Ob dies gegeben ist, muss nun das OLG in einem neuen Prozess prüfen.

(Az: V ZR 75/08 vom 18. September 2009)

Stand: 18.09.2009 17:11 Uhr
 

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