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Seit über drei Jahren köchelt der Rechtsstreit über eine Urheberrechtsverletzung zwischen zwei großen Rezeptdatenbanken im Internet. In dritter Instanz liegt er nun dem Bundesgerichtshof vor. Und dessen Entscheidung könnte einigen Webseiten gehörig den Appetit verderben.
Der Kläger, marions-kochbuch.de, ist im Internet und bei den Hamburger Gerichten gut bekannt. Das Betreiberehepaar der Online-Rezeptesammlung überzog um das Jahr 2007 herum Internet-Deutschland mit einer Abmahnungswelle, die für wütende Proteste in Foren und Blogs sowie für regen Zulauf in diversen Juraforen sorgte.
Der Grund für die Verteilung von Abmahnungen: Während Marion K. die Rezeptsammlung mit Texten bestückt, knipst ihr Mann Folkert K. die dazu passenden Fotos. Genau diese Fotos aber fanden sich immer wieder auf anderen Websites, auf Blogs oder in Forenbeiträgen.
Dass darin ein grober Verstoß gegen geltendes Urheberrecht zu finden war und die Klagen des geschädigten Fotografen damit berechtigt waren, wurde von keinem Anwalt oder Gericht jemals abgestritten. Es war eher das Vorgehen des Geschädigten, das den Unmut der Internetgemeinde heraufbeschwor.
Viele der Urheberrechtsverletzer empfanden es als unverhältnismäßig, dass Folkert K. gleich die volle Wucht einer kostenintensiven Abmahnung nutzte, statt den Übeltäter auf seinen Fehltritt hinzuweisen. Sie fühlten sich als Opfer eines vermeintlich abmahnwütigen Fotografen, der die Gesetzeslage ausnutzte, indem er seine Bilder gezielt leicht zugänglich machte, um sich anschließend mit Schadenersatzforderungen zu bereichern.
Kritisiert wurde seinerzeit auch, dass der geschädigte Fotograf eine Klage grundsätzlich vor das Hamburger Landesgericht brachte, das in Fällen wie diesen als äußerst klägerfreundlich gilt. Dennoch hat sich der Sturm mittlerweile gelegt. Aktuell weist marions-kochbuch.de im Impressum sowohl auf die Urheberrechtslage hin, als auch darauf, dass Fälle von Urheberrechtsverletzungen augenblicklich von einem beauftragten Anwalt bearbeitet werden.
Einer der ältesten Streitfälle dieser Art steht aber erst heute vor seiner letzten Entscheidung. Schon 2006 hatten Folkert und Marion K. gegen die Webseite chefkoch.de geklagt, weil auf deren Seite geschützte Bilder von Speisen aufgetaucht waren. Nachdem zuvor bereits das Hamburger Landesgericht (mit Entscheidung vom 4. August 2006, Az.: 308 O 814/05) und das Hamburger Oberlandesgericht (Entscheidung vom 26. September 2007, Az.: 5 U 165/06) den Klägern Recht gegeben hatten, muss nun der Bundesgerichtshof eine endgültige Entscheidung fällen, inwieweit die chefkoch.de-Betreiber für die Urheberrechtsverletzung auf ihrer Seite verantwortlich gemacht werden können.
Die Brisanz des Falles liegt darin, dass auf chefkoch.de nicht die Betreiber der Seiten selbst, sondern deren Besucher die Rezepte einstellen und auch bebildern. Die Betreiber der Seite sind damit nicht direkt diejenigen, welche die urheberrechtlich geschützten Bilder von der fremden Webseite genommen und auf ihrer eigenen eingestellt haben.
Obwohl die Beklagten von chefkoch.de erklärten, sie seien als bloße Anbieter des Portals nicht für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer verantwortlich, sahen die Hamburger Gerichte dies anders. Ihr Urteil begründeten sie damit, dass Aufmachung und Auftreten der Webseite bei den Nutzern den Eindruck erwecke, es handele sich um redaktionell bearbeitete Beiträge. Damit würden die Betreiber sich die von ihren Nutzern eingestellten Rezepte "zu eigen machen", wie es in den Urteilen heißt. Und damit eben auch die strittigen Fotos.
Hierdurch sei die Seite chefkoch.de deutlich abzugrenzen von anderen offenen Internetseiten wie Foren, Marktplätzen oder sozialen Netzwerken, wo die Anbieter der Webseite weit weniger Verantwortung für die Beiträge ihrer Nutzer haben. Laut Hamburger Oberlandesgericht sind die Betreiber von Foren nicht für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer verantwortlich, solange sie ihren eigenen Prüfungspflichten nachkommen.
Allwissenheit dürfe man ihnen aber nicht unterstellen: Der Betreiber eines Meinungsforums "sei nicht zur vorsorglichen Prüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet. Diese würde die Überwachungspflichten des Forenbetreibers überspannen und die Presse- und Meinungsfreiheit, unter deren Schutz die Internetforen stünden, verletzen", heißt es dazu in einem Urteil des Hamburger Oberlandesgerichts vom 04. Februar 2009 (Az.: 5 U 167/07).
Damit hängt viel an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sollte er die Urteile aus Hamburg bestätigen, gerieten damit viele Web-2.0-Portale in eine schwierige Situation. Ihre Verantwortung für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinge dann allein davon ab, welchen rein subjektiven Eindruck ihre Seiten auf die Gerichte machen.
Sollte die beklagte Seite auf das Gericht "redaktionell" wirken, könnte sie voll zur Verantwortung gezogen werden. Eine vorsorgliche Absicherung gegen eine Klage wäre damit enorm erschwert. Künftig könnte sie sich nicht mehr darauf berufen, für ihre Nutzer nicht verantwortlich zu sein.
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