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Der Bundesgerichtshof hat für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe neue Regeln festgelegt. Dabei seien "für die geschiedene wie für die neue Ehefrau die gleichen Maßstäbe anzuwenden", urteilten die Richter.
[Bildunterschrift: Fortan muss das Einkommen zwischen geschiedenem Partner und neuem Ehepaar gleichmäßig aufgeteilt werden. ]
Bisher wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Scheidung zwischen den Partnern aufgeteilt. Nur der eine Teil stand fortan der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung. Nach der neuen Rechtsprechung muss das Einkommen dagegen gleichmäßig zwischen dem Unterhaltspflichtigen, dessen aktuellem und dessen geschiedenem Partner aufgeteilt werden.
Die Richter erläuterten dies in einer Beispielrechnung mit einem Einkommen von 4000 Euro: Nach alter Rechtsprechung hätte der geschiedene Partner Anspruch auf 2000 Euro gehabt habe und die beiden neuen Ehepartner auf jeweils 1000 Euro. Gemäß der neuen Berechnung erhalten die Beteiligten jeweils ein Drittel, also je 1333 Euro.
Vor dem Hintergrund dieser Berechnung kann laut dem Urteil ein Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat und eine Unterhaltspflicht auch gegenüber seiner neuen Ehefrau besteht.
Gleichzeitig stellten die Richter klar, dass geschiedene Partner und aktuelle Partner auch in der Frage der Erwerbstätigkeit gleich behandelt werden müssen. Bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche müssen sie sich also den Betrag anrechnen lassen, den sie selbst dazuverdienen können.
Der Bundesgerichtshof akzeptierte es deshalb im konkreten Fall nicht, dass die neue Ehefrau des Klägers Hausfrau war, während die geschiedene Ehefrau verpflichtet war, einen Job anzunehmen. Die gewählte Rollenverteilung in der neuen Ehe sei zwar Sache des Paares und gesetzlich zulässig. Doch müssten auch in der Frage der Erwerbsverpflichtung für geschiedene und neue Ehepartner die gleichen Maßstäbe gelten.
Aktenzeichen: XII ZR 65/09
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