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29.05.2012

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Ärzteschaft lockert Grundsätze zur Sterbehilfe
Ärzteschaft lockert Grundsätze

Sterbehilfe für Todkranke soll etwas leichter werden

Wenn Sterbenskranke ihrem Leben ein Ende setzen wollen, sind Ärzte in der Zwickmühle. Laut den bisherigen Grundsätzen ihrer Kammer widerspricht die Mitwirkung bei der Selbsttötung ärztlichem Ethos. Das soll sich ändern. Künftig sollen Ärzte nach ihrem Gewissen entscheiden: Die Beihilfe zur Selbsttötung gilt nicht mehr in jedem Fall als unethisch.

Damit lockert die Spitze der deutschen Ärzteschaft ihre berufsethischen Vorgaben. In den neuen "Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung" - einer Art Orientierungshilfe für ärztliches Handeln - heißt es jetzt nur noch: "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe." Bisher galt, dass dies dem ärztlichen Ethos widerspreche. Patienten auf Verlangen zu töten, ist den Ärzten weiter verboten.

Voraussetzung: Einverständnis des Patienten

Sterbebegleitung im Leonard-Henninger-Haus in Westend (Foto: picture-alliance / Sueddeutsche) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Mitwirkung zur Selbsttötung: Im Einzelfall moralisch gerechtfertigt ]
Für den Medizinethiker Alfred Simon, der die neuen Grundsätze mit ausgearbeitet hat, ist klar: Beihilfe zur Selbsttötung kann moralisch gerechtfertigt sein. Das sieht Kammerpräsident Jörg-Dietrich Hoppe ähnlich: "Wenn Ärzte mit sich selbst im Reinen sind, brechen wir nicht den Stab über sie", betonte er. Voraussetzung für Hilfe zur Selbsttötung müsse immer das Einverständnis dieser Patienten sein. Krebspatienten oder todkranke Jugendliche mit großem Leidensdruck und ohne Chance auf Besserung könnten sich im Einzelfall gegen ein Weiterleben wenden.

Es geht um Fälle, in denen Sterbenskranke ihre Ärzte bitten, ihnen einen raschen Tod zu ermöglichen oder dies nicht zu verhindern. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Arzt dem Patienten tödliche Medikamente verschafft, die dieser dann selbst einnimmt. Hoppe nannte ein anderes Beispiel: Ein Arzt hatte nichts unternommen, als er entdeckte, dass seine todkranke Patientin große Mengen Schlafmittel genommen hatte.

Nein zur aktiven Sterbehilfe

Die jetzt lockerer gefassten Empfehlungen haben keine juristischen Auswirkungen. Denn rechtlich verbindlich ist die Berufsordnung für Ärzte. Hier ist strikt klargestellt: "Ärztinnen und Ärzte dürfen das Leben der oder des Sterbenden nicht aktiv verkürzen." Diese verbindliche Regel steht womöglich beim Ärztetag im Mai zur Disposition. Die Bundesländer müssten Änderungen dann noch genehmigen.

Doch bis es zu einer Rechtsänderung kommt, fehlt den Ärzten weiter Eindeutigkeit zwischen der neuen Empfehlung und der strengen Berufsordnung. "Dieser Widerspruch ist noch nicht aufgelöst", räumt Hoppe ein. Der Geschäftsführer der Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, schimpft, mit dem zaghaften Schritt, den die Ärztekammer jetzt gegangen ist, bleibe es den Medizinern selbst überlassen, eine Selbsttötung zu unterstützen oder abzulehnen. "In der Praxis befindet sich der Arzt im Dilemma."

Jeder dritte Mediziner für Neuregelung

Hintergrund für den Kurswechsel ist unter anderem eine im Sommer veröffentlichte Umfrage unter Medizinern zum Thema Sterbebegleitung. Darin hatte jeder dritte Befragte angegeben, er befürworte eine Regelung, die es dem Arzt erlaube, einen unheilbar Kranken beim Suizid zu unterstützen.

Die Ärzteschaft hatte erstmals 1998 eine Kurskorrektur bei ihrem Selbstverständnis im Umgang mit Leben und Tod vorgenommen. Damals war klargestellt worden, dass nicht nur Heilen und Lindern zur ärztlichen Tätigkeit gehört, sondern dass das Sterbenlassen im Einzelfall über der Pflicht zur Lebenserhaltung stehen kann

Stand: 17.02.2011 19:01 Uhr
 

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