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Sorgerecht für Väter
Karlsruhe kippt Vetorecht der Mutter
Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig erklärt. Nach der derzeitigen Regelung können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Dies verstoße gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters, entschied das Gericht. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes hatte damit Erfolg.
Die Karlsruher Richter hätten jedoch nicht beanstandet, dass die Mutter grundsätzlich das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind bekomme, sagte Gigi Deppe von der ARD-Rechtsredaktion. Dem Vater müsse es jedoch ermöglicht werden, ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht zu erstreiten. Zu entscheiden hätten dann die Familiengerichte, die das Wohl des Kindes in den Vordergrund stellen, so Deppe weiter.
Eine Entscheidungsgrundlage für das Verfassungsgericht waren Untersuchungen über die Verteilung des Sorgerechts. Demnach erwies sich die Annahme des Gesetzgebers, dass Eltern die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts in der Regel nutzen, als unzutreffend. Vielmehr verständigten sich darauf lediglich knapp mehr als die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder. Nach Befragungen von Institutionen und Experten sei zudem davon auszugehen, dass "in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen".
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgesetzt
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts setzte mit seinem Beschluss ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember 2009 um. Es hatte gerügt, dass das deutsche Kindschaftsrecht ledige Mütter gegenüber den Vätern bevorzuge. Dem Straßburger Urteil zufolge verstößt die deutsche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Nach bisher geltendem deutschen Recht erhielt der Vater nur dann das Sorgerecht für sein Kind, wenn die Mutter dem zustimmt. Verweigert sie die Zustimmung, gab es bisher keine gerichtliche Überprüfung. Väter ohne Trauschein waren folglich nahezu chancenlos, das Sorgerecht gegen den Willen der Mutter zu bekommen. Bislang konnte der ledige Vater nur dann die alleinige Verantwortung für das Kind erhalten, wenn der Mutter das Sorgerecht entzogen wurde - etwa wegen Gefährdung des Kindeswohls - oder wenn die Mutter starb.
Leutheusser-Schnarrenberger sieht sich bestätigt
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte die Karlsruher Entscheidung ausdrücklich, "weil sie den betroffenen Vätern ab sofort mehr Rechte bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge verschafft". Die Ministerin sieht sich durch das Urteil in ihren Überlegungen bestärkt, die Rechte der Väter nichtehelicher Kinder deutlich zu verbessern. "Ich will eine Reform, die den betroffenen Vätern Wege aufzeigt, wie sie auch ohne vorherige gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht ausüben können." Ziel sei ein unbürokratisches Verfahren, bei dem das Wohl der betroffenen Kinder stets Dreh- und Angelpunkt aller Überlegungen sei. "Wir wollen ein modernes Sorgerecht, das die gesellschaftlichen Realitäten widerspiegelt und auch das Elternrecht des ledigen Vaters mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang bringt", sagte die Ministerin in Berlin.
Verband: Entscheidung zum Wohle des Kindes
Auch Fach- und Interessenverbände sehen in der Entscheidung eine Stärkung der Väter. "Das ist die Beendigung der bisherigen Stellung der Väter, die rechtslos gegenüber ihrem eigenen Kind waren," sagte Josef Linsler, Bundesvorsitzender des Interessenverbands Unterhalt und Familienrecht in Nürnberg. "Die Entscheidung ist in jedem Fall eine Entscheidung zum Wohle des Kindes."
Diana Eschelbach vom Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht in Heidelberg, sagte gegenüber tagesschau.de: "Die Schwelle, ab der es möglich ist, dem Vater das Sorgerecht zu übertragen, ist herabgesetzt worden." Bisher sei eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater nur im Fall einer Gefährdung des Kindes möglich gewesen. "Ab jetzt genügt es, dass die Übertragung dem Kindeswohl dient und für das Kind sinnvoll ist," so Eschelbach weiter.
(AZ: 1 BvR 420/09 - Beschluss vom 21. Juli 2010)
Stand: 03.08.2010 14:26 Uhr
