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02.09.2010

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Inland
Elektronische Fußfessel (Foto: dpa)
Justizministerium will elektronische Fußfessel
Ende der Sicherungsverwahrung

Überwachung mit elektronischer Fußfessel?

Weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die deutsche Praxis der nachträglichen Sicherungsverwahrung für unzulässig erklärt hat, können Straftäter nun gerichtlich ihre Freilassung durchsetzen. In einigen Fällen ist dies bereits geschehen. Polizisten müssen sie auf Schritt und Tritt überwachen - eine für Städte und Kommunen zeit- und kostspielige Maßnahme.

Das Bundesjustizministerium will deswegen künftig Täter, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden, mit elektronischen Fußfesseln überwachen lassen. Das kündigte der parlamentarische Staatssekretär Max Stadler in den Tagesthemen an.

Für entlassene Strafgefangene, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen könnten, solle es eine satellitengestützte Überwachung geben, sagte Stadler. Auf diese Weise könne festgestellt werden, ob sie sich an Auflagen und Verbote hielten. Solange die elektronische Fußfessel noch nicht installiert sei, müsse die Polizei "größtes Augenmerk" auf diese Personen richten.

Rechtsprechung wird vereinheitlicht

Bei der Sicherungsverwahrung tritt heute zunächst ein Gesetz in Kraft, dass eine einheitliche Rechtsprechung zum Umgang mit Tätern in Sicherungsverwahrung garantieren soll. Bislang entschieden die Oberlandesgerichte unterschiedlich, ob ein Täter aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen ist.

Nun muss der erste Fall, mit dem ein Oberlandesgericht nach dem Inkrafttreten des Gesetzes befasst ist, dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt werden. Dieser soll dann eine Grundsatzentscheidung treffen, die verbindlich für die nachfolgenden Fälle ist. "Es geht darum, einen Flickenteppich zu vermeiden, da unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen", erklärte ein Ministeriumssprecher.

Reform der Sicherungsverwahrung - aber wie?

Derweil schwelt der Streit in der Koalition um die Reform der Sicherungsverwahrung weiter: Union und FDP haben unterschiedliche Ansichten, wie das EGMR umzusetzen ist. Nach einem Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger soll es eine Sicherungsverwahrung künftig nur noch geben, wenn diese bereits im Urteil vorgesehen ist oder sich das Gericht eine spätere Anordnung vorbehalten hat. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll dagegen abgeschafft werden.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Foto: AFP) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Weist die Kritik der Union zurück: Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger ]
Der Union gehen die Pläne der FDP-Ministerin nicht weit genug. Die Justiz- und Innenminister der Unions-regierten Bundesländer sowie die Rechts- und Innenexperten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion kritisierten den Gesetzentwurf als an vielen Stellen ergänzungs- und verbesserungsbedürftig. Wie die Zeitung "Die Welt" berichtet, wehrt sich die Union vor allem gegen die von Leutheusser-Schnarrenberger geplante Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung.

Die Union schlug als neues Instrument eine "Sicherungsunterbringung" vor, die mit der Europäischen Menschenrechtscharta vereinbar sei und trotzdem die Verwahrung von Gewalttätern ermögliche. Sie solle bei konkreter Gefahr und bei Tätern mit einer psychischen Störung nach der Haft angeordnet werden können.

FDP-Ministerin für "vorbehaltene Sicherungsverwahrung"

Dagegen verteidigte Leutheusser-Schnarrenberger ihre Pläne: "Nach meinem Konzept wird die nachträgliche Sicherungsverwahrung überflüssig, weil quasi ein Filter - die vorbehaltene Sicherungsverwahrung - dafür sorgt, dass die Gefährlichkeit von Straftätern schon sehr früh, nämlich bei Verurteilung, erkannt wird."

Fußfesseln werden bereits eingesetzt

Hessen hat elektronische Fußfesseln seit rund zehn Jahren in mehr als 700 Fällen eingesetzt - allerdings in einem anderen Zusammenhang. Hier kommt die Technik in Betracht, wenn eine Untersuchungshaft droht oder Haftstrafe auf Bewährung ausgesetzt wurden: Mit Hilfe der Technik wird kontrolliert, ob sich der Träger zu den vorher festgelegten Zeiten in seiner Wohnung aufhält.

In Baden-Württemberg wird im Oktober ein eigenes, einjähriges Modellprojekt mit 150 Probanden starten. Dabei geht es unter anderem um Freigänger oder sogenannte Abwendungen von Ersatzfreiheitsstrafen - also beispielsweise, wenn Geldstrafen durch Hausarreste ersetzt werden.

Sicherungsverwahrung:

Richter können eine Sicherungsverwahrung verhängen, wenn ein Täter mehrere schwere Straftaten begangen hat und für die Allgemeinheit eine erhebliche Gefahr darstellt. Die Sicherungsverwahrung schließt sich an die Haftstrafe an. Sie kann grundsätzlich unbegrenzt sein - alle zwei Jahre muss aber geprüft werden, ob sie noch gerechtfertigt ist.

Eine nachträgliche Anordnung der Verwahrung ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aus dem Dezember 2009 allerdings menschenrechtswidrig. Bis zum Jahre 1998 konnte sie nämlich nur auf zehn Jahre befristet angeordnet werden, danach durfte sie lebenslang bestehen bleiben. Nach der Reform wurden viele Sicherungsverwahrungen verlängert - was nach EGMR-Ansicht gegen das Rückwirkungsverbot verstieß: Niemand darf wegen eines Gesetzes verurteilt werden, dass es bei seiner Tat noch nicht gab.

Deswegen müssen nun manche Straftäter aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden - obwohl sie weiterhin als gefährlich gelten.
 
Stand: 30.07.2010 07:31 Uhr
 

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