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29.05.2012

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Hintergrund: "Recht auf informationelle Selbstbestimmung"
Hintergrund

"Recht auf informationelle Selbstbestimmung"

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz zurück. Am 15. Dezember 1983 kippte Karlsruhe das Volkszählungsgesetz. Mit ihm hätten Daten ans Melderegister, an Bundes- und Landesbehörden, an Gemeinden und deren Verbände weitergegeben werden dürfen.

Volkszählungsurteil 1983:

"Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß."
Quelle: Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 65, 1,

Datenschutz bekommt Grundrechtscharakter

Das Urteil war wegweisend für den Datenschutz, der damit Grundrechtscharakter bekam, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankert ist.

Die Verfassungsrichter leiteten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes (Würde des Menschen und freie Entfaltung der Persönlichkeit) ab. Der mündige Bürger müsse wissen, "wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß", hieß es in der Begründung.

In Artikel 2 Absatz 1 heißt es: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Die "freie Entfaltung der Persönlichkeit" wird unter anderem durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet.

Danach kann jeder grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob er personenbezogene Daten preisgibt. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie dem Allgemeininteresse dienen - zum Beispiel, wenn es darum geht, Straftaten zu verhindern.

Quelle dpa

Stand: 24.02.2012 11:54 Uhr
 

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