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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz zurück. Am 15. Dezember 1983 kippte Karlsruhe das Volkszählungsgesetz. Mit ihm hätten Daten ans Melderegister, an Bundes- und Landesbehörden, an Gemeinden und deren Verbände weitergegeben werden dürfen.
Das Urteil war wegweisend für den Datenschutz, der damit Grundrechtscharakter bekam, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankert ist.
Die Verfassungsrichter leiteten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes (Würde des Menschen und freie Entfaltung der Persönlichkeit) ab. Der mündige Bürger müsse wissen, "wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß", hieß es in der Begründung.
In Artikel 2 Absatz 1 heißt es: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Die "freie Entfaltung der Persönlichkeit" wird unter anderem durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet.
Danach kann jeder grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob er personenbezogene Daten preisgibt. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie dem Allgemeininteresse dienen - zum Beispiel, wenn es darum geht, Straftaten zu verhindern.
Quelle dpa
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