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Die Beobachtung des Linkspartei-Politikers Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz ist rechtmäßig. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Diese Maßnahme verletze nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Eine "offene Beobachtung" ohne Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel - wie V-Leute, Observationen oder Wanzen - sei vor diesem Hintergrund auch bei Linkspartei-Abgeordneten gerechtfertigt, begründete das Gericht seine Entscheidung. Teile der Partei verfolgten verfassungsfeindliche Bestrebungen. Insbesondere die Kommunistische Plattform und das Marxistische Forum hätten entsprechenden Einfluss auf die gesamte Partei.
Der Verfassungsschutz hatte mehr als zehn Jahre lang Informationen über Ramelow gesammelt, der seit vergangenem Jahr die Linkspartei-Fraktion im Thüringer Landtag anführt. Dabei habe es sich ausschließlich um frei zugängliche Quellen wie Zeitungsberichte, Internet-Einträge oder Pressemitteilungen gehandelt. Die Behörde rechtfertigte die Beobachtung damit, dass Ramelow ein Spitzenvertreter einer Partei sei, in der es verfassungsfeindliche Bestrebungen gebe.
Ramelow äußerte sich nach der Urteilsverkündung "tief enttäuscht" und kündigte eine Verfassungsbeschwerde an. "Dem Schnüffelstaat ist heute Tür und Tor geöffnet worden", sagte er.
Das Bundesinnenministerium begrüßte das Leipziger Urteil. "Das ist ein guter Tag für unsere wehrhafte Demokratie", sagte der Parlamentarische Staatssekretär Ole Schröder. Die Linkspartei wird seit 1995 vom Bundesverfassungsschutz beobachtet. Auf die Frage, wie lange dies noch andauern werde, sagte er: "Das hängt von der Partei Die Linke ab." Solange es dort einen Nährboden für extremistische Bestrebungen gebe, müsse die Partei analysiert werden.
In den Vorinstanzen hatte er mit seiner Klage Erfolg gehabt. So stellten die Oberverwaltungsrichter in Münster fest, das Bundesamt habe es in Zukunft zu unterlassen, personenbezogene Daten über Ramelow aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht musste die Frage klären, ob die Datensammlung ohne den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zulässig ist.
Ramelow wurde sowohl während seiner Zeit als Landtagsabgeordneter in Thüringen als auch als Bundestagsabgeordneter vom Verfassungsschutz beobachtet.
(Az: 6 C 22.09)
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