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21.11.2009

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Inland
Ferngals mit Spiegelung

Online-Durchsuchungen nur unter strengen Auflagen zulässig

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Enge Grenzen für Bundestrojaner

Der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier (Foto: dpa) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, bei der Urteilsverkündung ]
Das Bundesverfassungsgericht hat heimliche Online-Durchsuchungen privater Computer unter strengen Auflagen für zulässig erklärt. Diese verdeckte Fahndungsmethode dürfe nur dann angewandt werden, wenn es "Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut" gebe, entschieden die Karlsruher Richter. Dazu gehörten "Leib, Leben und Freiheit der Person". Das gleiche gelte, wenn die Grundlagen oder der Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen bedroht seien. Zudem sei eine vorherige richterliche Anordnung grundsätzlich notwendig.

NRW-Gesetz nicht zulässig

Das Verfassungsgericht erklärte zugleich die konkret angegriffene Regelung zur Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig und nichtig. Die heimliche Online-Durchsuchung verletze das Persönlichkeitsrecht, hieß es zur Begründung. Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier sagte, die Entscheidung weise über den konkreten Fall hinaus.

Die NRW-Vorschrift, die dem Landes-Verfassungsschutz allgemein den "heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme" erlaubte, verstoße auch gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Bestimmung lasse "nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu. Ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutverletzungen". Das Gesetz war die bundesweit bislang einzige Rechtsgrundlage für Online-Durchsuchungen.

NRW-Verfassungsschutzgesetz:

Mit dem Verfassungsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber erstmals in Deutschland einer Behörde ausdrücklich die umstrittene heimliche Online-Durchsuchung per Gesetz erlaubt. Die als verfassungswidrig eingestufte Regelung wurde 2006 von der schwarz-gelben Koalition in Düsseldorf eingeführt und gilt seit Januar 2007. In dem Gesetz sind zwar keine Details genannt. Denkbar waren aber der einmalige Zugriff der Verfassungsschützer auf die Festplatte, eine kontinuierliche Überwachung der Daten oder die Mitverfolgung von Tastatureingaben oder Internettelefonaten. Nach Angaben des Landesinnenministeriums machte der Verfassungsschutz aber nie davon Gebrauch. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Gesetz in wichtigen Punkten für grundgesetzwidrig, weil es das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt und unverhältnismäßig ist.
 

Das Bundesverfassungsgericht stellt zudem erstmals fest, dass es ein Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gibt.

Schäuble rechnet mit schneller Umsetzung

Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble sagte nach der Entscheidung, er rechne mit einer zügigen Einführung heimlicher Online-Durchsuchungen. Die beabsichtigte Regelung im Bundeskriminalamtsgesetz könne nun "so rasch wie möglich umgesetzt werden". Der CDU-Politiker versicherte, das Instrument werde "nur in wenigen, aber sehr gewichtigen Fällen zum Einsatz kommen".

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Online-Durchsuchungen bereits Tatsache

Trotz fehlender Rechtsgrundlage hatte es bereits einzelne Fälle von Online-Durchsuchungen gegeben. Das hatte der damalige Innenminister Otto Schily 2005 per Dienstvorschrift heimlich genehmigt. Ein erster Fall wurde Anfang 2006 von einem Richter am Bundesgerichtshof erlaubt. Und im Oktober 2007 erfuhr die Öffentlichkeit vom Zollfahndungsamt und dem bayerischen Landeskriminalamt von jeweils zwei Fällen, in denen die umstrittene Technik eingesetzt wurde.

Stand: 27.02.2008 19:51 Uhr
 

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