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[Bildunterschrift: Der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, bei der Urteilsverkündung ]
Das Bundesverfassungsgericht hat heimliche Online-Durchsuchungen privater Computer unter strengen Auflagen für zulässig erklärt. Diese verdeckte Fahndungsmethode dürfe nur dann angewandt werden, wenn es "Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut" gebe, entschieden die Karlsruher Richter. Dazu gehörten "Leib, Leben und Freiheit der Person". Das gleiche gelte, wenn die Grundlagen oder der Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen bedroht seien. Zudem sei eine vorherige richterliche Anordnung grundsätzlich notwendig.
Das Verfassungsgericht erklärte zugleich die konkret angegriffene Regelung zur Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig und nichtig. Die heimliche Online-Durchsuchung verletze das Persönlichkeitsrecht, hieß es zur Begründung. Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier sagte, die Entscheidung weise über den konkreten Fall hinaus.
Die NRW-Vorschrift, die dem Landes-Verfassungsschutz allgemein den "heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme" erlaubte, verstoße auch gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Bestimmung lasse "nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu. Ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutverletzungen". Das Gesetz war die bundesweit bislang einzige Rechtsgrundlage für Online-Durchsuchungen.
Das Bundesverfassungsgericht stellt zudem erstmals fest, dass es ein Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gibt.
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble sagte nach der Entscheidung, er rechne mit einer zügigen Einführung heimlicher Online-Durchsuchungen. Die beabsichtigte Regelung im Bundeskriminalamtsgesetz könne nun "so rasch wie möglich umgesetzt werden". Der CDU-Politiker versicherte, das Instrument werde "nur in wenigen, aber sehr gewichtigen Fällen zum Einsatz kommen".
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Trotz fehlender Rechtsgrundlage hatte es bereits einzelne Fälle von Online-Durchsuchungen gegeben. Das hatte der damalige Innenminister Otto Schily 2005 per Dienstvorschrift heimlich genehmigt. Ein erster Fall wurde Anfang 2006 von einem Richter am Bundesgerichtshof erlaubt. Und im Oktober 2007 erfuhr die Öffentlichkeit vom Zollfahndungsamt und dem bayerischen Landeskriminalamt von jeweils zwei Fällen, in denen die umstrittene Technik eingesetzt wurde.
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