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Innenminister Schäuble beteuert im Streit um die Online-Durchsuchung, dass "ausschließlich" der BKA-Präsident die Ausspähung von Computern beantragen dürfe und Berufsgeheimnisträger geschützt werden. Im Gesetzentwurf steht jedoch etwas anderes.
Von Alexander Richter, tagesschau.de
[Bildunterschrift: Sieht in der Online-Durchsuchung die "Ultima Ratio der Terrorismusabwehr": Wolfgang Schäuble ]
Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble hat erneut für eine rechtliche Regelung zur heimlichen Ausspähung von Computern geworben. Das Gesetz werde hohe Hürden für die sogenannte Online-Durchsuchung enthalten, sicherte der Minister auf der Herbsttagung des Bundeskriminalamtes (BKA) in Wiesbaden zu. Eine solche Maßnahme solle "ausschließlich auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes und auf Anordnung eines Gerichtes erfolgen", sagte Schäuble.
Tatsächlich schreibt der Paragraph 20k des derzeit strittigen Gesetzentwurfs jedoch vor, dass nicht nur der BKA-Präsident, sondern auch dessen Vertreter einen "verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme" bei Gericht beantragen dürfe. Zu gut Deutsch: Der Amtschef kann die Aufgabe an jemand anders delegieren.
Auch heißt es in dem zweiten Absatz des Paragraphen: "Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung durch den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seinen Vertreter getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit diese Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft." Im Extremfall wäre es also möglich, dass ein BKA-Beamter, der vom Präsidenten mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet wurde, eine Online-Durchsuchung wegen "Gefahr im Verzuge" anordnet und bis zu drei Tage die Computer tatsächlicher oder vermeintlicher Verdächtigter ausspionieren lassen kann, ohne dass ein Gericht einschreitet. Auch wenn die so gewonnenen Daten nicht in einem Prozess verwendet werden dürfen
Für Schäuble ist der Gesetzentwurf, der innerhalb der Bundesregierung noch heftig diskutiert wird, notwendiges Mittel, damit der Staat nicht "blind und dumm" werde. " Die Online-Durchsuchung ist kein qualitativer Einschnitt, sondern Anpassung der Ermittlungsinstrumente an den technischen Fortschritt", so der Minister bei der BKA-Tagung.
Doch welchen technischen Fortschritt meint Schäuble? Er spricht im Zusammenhang mit der Online-Durchsuchung meist vom Internet. So auch in Wiesbaden: "Das Internet ist zum Leitmedium des Heiligen Krieges gegen die westliche Welt geworden." Deshalb sei die Überwachung des Netzes mittels Online-Durchsuchung die "Ultima Ratio der Terrorismusabwehr." Doch der Internetdatenstrom kann schon längst belauscht werden. Er wird juristisch ähnlich wie ein Telefongespräch gewertet. Das diese Methode Ergebnisse bringt, bewies jüngst der Fall der aufgedeckten Anschlagspläne dreier junger Männer, die Anfang September im Sauerland festgenommen worden waren.
Doch das Bundesinnenministerium will nicht nur zeitgleiche Kommunikation im Internet ausspionieren. Die Sicherheitsbehörden wollen an die Computer ran. Technisch möglich wäre die "Online-Durchsicht". Bei dieser Variante dringen die Ermittler verdeckt über eine Internet-Verbindung in Rechner von Verdächtigen ein und protokollieren sozusagen live alle Aktionen am Computer, wie etwa die Tastatureingaben. Es gäbe aber auch die Technik der "Online-Überwachung". Dabei wird ein Programm auf den Computer aufgespielt, das die auf der Festplatte gespeicherten Daten in Gänze kopiert oder nach Stichwörtern durchsucht. Die Ergebnisse könnten dann online an Sicherheitsbehörden überspielt werden - alles ohne Wissen des Verdächtigen. Jenseits der technischen Raffinessen gibt es für Strafverfolgungsbehörden einen tausendfach beschrittenen Weg, an Computerdaten eines Verdächtigen heranzukommen: Einen Hausdurchsuchungsbefehl beantragen und den verdächtigen Rechner beschlagnahmen.
Die Grundrechte auf Schutz der Privatsphäre, informelle Selbstbestimmung oder das besondere Vertrauensverhältnis bestimmter Berufsgruppen sieht Schäuble mit seinem Gesetzentwurf nicht in Gefahr. Er sicherte in Wiesbaden zu, dass Berufsgeheimnisträger im Zusammenhang mit Online-Durchsuchungen besonders geschützt werden sollen. Damit sei ein hinreichender Schutz der Grundrechte gewährleistet.
Doch auch hier verschweigt der Minister den vollen Wortlaut des Gesetzentwurfs. Dort werden lediglich Seelsorger, Strafverteidiger und Abgeordnete ausdrücklich geschützt. Die Strafprozessordnung fasst den Kreis der Berufsgeheimnisträger jedoch viel weiter: Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Psychologen, Journalisten sowie Mitglieder von Beratungsstellen für Drogenmissbrauch oder Schwangerschaftsabbrüche. Doch für diese Gruppe sieht Schäubles Gesetzentwurf keinen Schutz vor Online-Durchsuchungen vor.
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