FAQ

Karlsruhe verhandelt über Oppositionsrecht Minderheit gegen Mehrheit

Stand: 13.01.2016 01:34 Uhr

"Opposition ist Mist", hat Franz Müntefering einmal gesagt. Dass sie eine zentrale Funktion in der Demokratie inne hat, wird aber auch er nicht bestreiten. Nun beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Verhältnis von Minderheit und Mehrheit im Bundestag.

Von Frank Bräutigam, ARD-Rechtsredaktion

Worum geht es?

Rederecht, Anfragen oder Anträge stellen – das sind klassische Rechte der Opposition im Bundestag, um die Regierungsmehrheit zu attackieren und die Regierung zu kontrollieren. Bestimmte Rechte der parlamentarischen Minderheit sind allerdings grundsätzlich an festgelegte Quoren gebunden. Man braucht also eine bestimmte Zahl von Abgeordneten, um sie wahrnehmen zu können.

Nach dem Grundgesetz braucht man zum Beispiel ein Viertel der Abgeordneten um:

  • einen Untersuchungsausschuss einzuberufen
  • ein von der Mehrheit beschlossenes Gesetz in Karlsruhe überprüfen zu lassen, ob sie verfassungswidrig sind (sogenannte "abstrakte Normenkontrolle")

Ein Drittel der Mitglieder des Bundestages sind nötig, um einen Antrag auf Einberufung des Bundestages zu stellen.

Das Problem aus Sicht von Grünen und Linken: In dieser Legislaturperiode gibt es eine "Große Koalition" im wahrsten Sinne. Denn: Auch gemeinsam erreicht die Opposition nicht die Hürde von 25 Prozent, kann also nach Gesetzeslage wichtige Anträge nicht stellen. Zusammen haben Linksfraktion und Grüne nämlich rund 20 Prozent, stellen 127 der 630 Abgeordneten. Und es geht um viel. Ein Untersuchungsausschuss ist ein scharfes Schwert der Opposition, um Kontrolle auszuüben, aber auch um sich zu profilieren. Gleiches gilt für den Gang nach Karlsruhe, denn fast jedes wichtige Gesetz landet ja inzwischen bei den roten Roben.

Welche Vorgeschichte hat die Klage der Linksfraktion?

Diese Situation wollten Grüne und Linksfraktion nicht auf sich sitzen lassen. Im Januar und März 2014 brachten sie Gesetzesentwürfe in den Bundestag ein, die die Rechte der Opposition auch in dieser Legislaturperiode sichern sollten. Die Entwürfe wurden aber von der Mehrheit im Bundestag abgelehnt. Allerdings: Die Regierungsmehrheit beschloss eine Art Alternative. Die Geschäftsordnung des Bundestages wurde ergänzt, um einen § 126a ("Besondere Anwendung von Minderheitsrechten in der 18. Wahlperiode"). Danach können zahlreiche Minderheitenrechte im Plenum des Bundestages mit einem Quorum von 120 Abgeordneten ausgeübt werden. Mit einer Ausnahme: Der Antrag auf Normenkontrolle, also die Überprüfung eines Gesetzes in Karlsruhe, ist nicht von der neuen Regelung in der Geschäftsordnung umfasst. Im Ergebnis führt die Ergänzung der Geschäftsordnung nun dazu, dass Linke und Grüne gemeinsam zum Beispiel einen Untersuchungsausschuss beantragen können.

Was kritisiert die Klage genau?

Die Fraktion der Grünen hat es bei den Anträgen im Bundestag belassen, die Linksfraktion ist bis nach Karlsruhe gegangen. Sie kritisiert im Wesentlichen zwei Punkte:

  • Eine Reglung in der Geschäftsordnung des Bundestages - einer Art "Verfahrensordnung" -  sei ein "Recht zweiter Klasse". Die Geschäftsordnung müsste man ja jede Legislaturperiode erneut beschließen und entsprechend ergänzen. Und man ist vom guten Willen der Mehrheit abhängig. Die Minderheitenrechte müssten im Grundgesetz selbst bzw. den einschlägigen Gesetzen verankert werden, sagen die Kläger.
  • Das wichtige Recht, von der Mehrheit beschlossene Gesetze in Karlsruhe überprüfen zu lassen, fehle selbst in der ergänzten Geschäftsordnung.

Es geht in der Klage also um effektive Mitwirkungsrechte der Opposition.

Was hält der Bundestag dagegen?

Es ist schon einmal eine spannende Konstellation, dass ein Teil des Bundestages, also eine Fraktion, gegen den Bundestag klagt; "Bundestag gegen Bundestag" also. Ob so eine Klage zulässig ist, wird eines von vielen Themen in Karlsruhe sein. Der Bundestag widerspricht (natürlich) auch nicht der Annahme, dass eine wirkungsvolle Opposition ein zentraler Faktor in einer Demokratie ist. Allerdings hält er dagegen, dass man mit der Ergänzung der Geschäftsordnung seine verfassungsrechtliche Pflicht erfüllt habe.

Kann man schon sagen, wie es ausgeht?

Nein. Grundsätzlich ist das Bundesverfassungsgericht zwar dafür bekannt, die Rechte der Minderheiten im Bundestag gut zu schützen. Daraus kann man aber für den vorliegenden Fall keine Schlüsse ziehen. Das Gericht müsste zu dem Ergebnis kommen, dass das Grundgesetz den Bundestag zwingend verpflichtet, die Hürden für die benannten Minderheitenrechte zu senken. Und zwar in der Verfassung selbst. Dabei wird man sicher auch eine Gesamtschau aller Rechte der Opposition machen. Und die Zusammensetzung des Bundestages ist immerhin Ergebnis der demokratischen Wahl. Jedenfalls aber wird sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung intensiv mit dem Zusammenspiel von Mehrheit und Opposition beschäftigen. Ein Urteil wird dann einige Monate später kommen.

Warum kann die Linksfraktion in diesem Fall überhaupt in Karlsruhe klagen, wenn doch angeblich ihre Klagerechte beschränkt sind?

Man darf verschiedene Klagearten nicht durcheinanderbringen: Bei der "abstrakten Normenkontrolle" geht es darum, dass eine oder mehrere Oppositionsfraktionen in Karlsruhe gegen ein beschlossenes Gesetz klagen. Das ist derzeit nicht möglich. Umstrittene Gesetze müssen auf anderem Wege zum Bundesverfassungsgericht gelangen, zum Beispiel über einzelne Bürger (Beispiel Vorratsdatenspeicherung) oder die Bundesländer als Kläger (Beispiel Betreuungsgeld). Die aktuelle Klage für mehr Minderheitenrechte ist aber ein sogenanntes "Organstreitverfahren". Eine Bundestagsfraktion kann darin geltend machen, in ihren Rechten als Fraktion verletzt zu sein. Diese Klageart ist unabhängig von bestimmten Quoren möglich, und wird von der Linksfraktion auch intensiv genutzt, wie die angekündigte Klage gegen den Bundeswehreinsatz in Syrien zum Beispiel zeigt.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 13. Januar 2016 um 12:00 Uhr.