Zur Haupt-Navigation der ARD.
Zum Inhalt.

20.03.2010

ARD-Logo

Suche in tagesschau.de

Hauptnavigation
Multimedia
  • VideoLivestream.tagesschau 02:30 Uhr
  • Videotagesschau24.
  • VideoLetzte Sendung.nachtmagazin 01:00 Uhr
Inhalt
Inland
Hintergrund: Abschuss missachtet Menschenwürde
Hintergrund: Urteil zum Luftsicherheitsgesetz

Abschuss missachtet die Würde des Menschen

Mit bemerkenswerter Deutlichkeit haben die Verfassungsrichter in Karlsruhe den zentralen Paragraphen des Luftsicherheitsgesetzes verworfen. Die Berechtigung zum Abschuss eines entführten und als Waffe eingesetzten Passagierflugzeugs ist nichtig. tagesschau.de dokumentiert die wichtigsten Passagen des Urteils.

Zentraler Maßstab für das Verfassungsgericht war bei seiner Urteilsfindung der Artikel eins des Grundgesetzes. Darin wird die Würde des Menschen für unantastbar erklärt.

Luftzwischenfall über Frankfurt 2003 Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: 5. Januar 2003. Ein verwirrter Pilot kreist mit seinem Motorsegler über Frankfurt am Main. Im Hintergrund ein Phantom-Abfangjäger der Luftwaffe. ]
Das Grundrecht auf Leben, das in Artikel zwei der deutschen Verfassung garantiert wird, kann zwar eingeschränkt werden – ein finaler Rettungsschuss ist also denkbar. Das Gericht stellt aber fest: "Das einschränkende Gesetz muss aber seinerseits im Lichte dieses Grundrechts und der damit eng verknüpften Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG gesehen werden. Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert. Jeder Mensch besitzt als Person diese Würde, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seinen körperlichen oder geistigen Zustand, seine Leistungen und seinen sozialen Status“

Die Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde verbietet nach Ansicht des Gerichts, den Menschen zum „Objekt“ zu machen. Genau das geschehe aber, wenn vom Verteidigungsminister der Abschuss eines mit unschuldigen Passagieren und Besatzungsmitgliedern besetzten Passagierflugzeuges befohlen werde, urteilen die Richter.

Geiseln dürfen nicht zum "Objekt" degradiert werden

Damit behandele der Staat die Geiseln „als bloße Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer“. In einer der zentralen Passagen des Urteils heißt es weiter: „Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“

Gibt es die notwendige Sicherheit für einen Abschuss?

Mehrfach äußert das Verfassungsgericht zudem seine Bedenken, dass überhaupt mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass ein Abschuss unvermeidlich ist.

 (Foto: dpa/dpaweb) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Der erste Senat des Verfassungsgerichts bei der Urteilsverkündung. ]
Kritisch hinterfragt das Gericht etwa die äußerst knappe Zeitspanne, in der die Bedrohung festgestellt und der Abschuss befohlen und durchgeführt werden muss. "Angesichts des verhältnismäßig kleinen Überfluggebiets Bundesrepublik Deutschland besteht deshalb nicht nur ein immenser zeitlicher Entscheidungsdruck, sondern damit auch die Gefahr vorschneller Entscheidungen", betont das Gericht.

Die Umstände ließen nicht erwarten, dass "die tatsächliche Lage immer voll überblickt und richtig eingeschätzt werden kann." Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann "nicht davon ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung und Durchführung einer solchen Maßnahme stets mit der dafür erforderlichen Gewissheit festgestellt werden können."

Geisel genau so viel wert wie mögliches Opfer am Boden

Die Einschätzung, dass die Geiseln an Bord eines von Selbstmordattentätern entführten Flugzeugs ohnehin dem Tod geweiht seien, rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts keinen Abschuss. Auch in auswegloser Lage habe jeder Mensch den Anspruch auf Wahrung seiner Würde. "Das gilt unabhängig auch von der voraussichtlichen Dauer des individuellen menschlichen Lebens". Auch wenn eine Geisel vermutlich nur noch Minuten zu leben hat, ist ihr Leben nicht weniger wert als das derer, die man etwa mit einem Abschuss einer Passagiermaschine zu retten versucht, ist die klare Haltung der Richter.

Auch hier weisen die Richter ausdrücklich noch einmal darauf hin, dass in den wenigen Minuten, die für eine Entscheidung bleiben, "eine verlässliche Aussage darüber, dass das Leben dieser Menschen ‚ohnehin schon verloren’ sei", im Regelfall nicht getroffen werden kann.

Bei der Wahl der Abwehrmittel zum Schutz gefährdeter Menschen am Boden blieben daher nur auch nur solche Mittel zulässig, die mit der Verfassung im Einklang stehen, betonen die Karlsruher Richter.

Waffeneinsatz durch Amtshilfe nicht gedeckt

Die Verfassungsrichter haben noch einen weiteren - mehr formalen - Grund, warum sie den Abschuss von Flugzeugen durch das Grundgesetz nicht für gedeckt halten. Artikel 35 des Grundgesetzes regelt die Amtshilfe der Bundeswehr für die Polizeibehörden. In der aktuell geltenden Fassung bezieht sich dieser aber ausdrücklich nur auf Katastrophen- und Unglücksfälle.

Das Luftsicherheitsgesetz bleibe deshalb nicht im Rahmen des Artikel 35, "weil diese Vorschrift einen Kampfeinsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen nicht erlaubt."

Bundeswehr darf nur Waffen verwenden, die auch die Polizei hat

Das bedeute, dass Streitkräfte, die Behörden und die Polizeikräfte der Bundesländer unterstützen, "zwar die Waffen verwenden dürfen, die das Recht des betreffenden Landes für dessen Polizeikräfte vorsieht. Militärische Kampfmittel, beispielsweise die Bordwaffen eines Kampfflugzeugs, wie sie für Maßnahmen nach § 14 Abs. 3 LuftSiG benötigt werden, dürfen dagegen nicht zum Einsatz gebracht werden."

Der Artikel 35 im Grundgesetz könnte mit einer entsprechenden Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag und Bundesrat geändert werden. Damit wären auch erweitere Einsatzmöglichkeiten für die Bundeswehr möglich. Die mit Verweis auf die Menschenwürde verworfene Regelung des Luftsicherheitsgesetzes zum Abschuss von Passagierflugzeugen kann aber in keinem Fall wieder beschlossen werden.

§ 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes

Der umstrittene Paragraph im Luftsicherheitsgesetz lautet im Übrigen: "Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist."


Stand: 17.02.2006 21:34 Uhr
 

© tagesschau.de

tagesschau.de ist für den Inhalt externer Links nicht verantwortlich.

Die Landesrundfunkanstalten der ARD: BR, HR, MDR, NDR, Radio Bremen, RBB, SR, SWR, WDR,
Weitere Einrichtungen und Kooperationen: ARD Digital, ARTE, PHOENIX, 3sat, KI.KA, DLF/ DKultur, DW