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Forenbetreiber für Inhalte mitverantwortlich
Bundesgerichtshof urteilt

Forenbetreiber bleibt mitverantwortlich

Betreiber von Internet-Foren müssen ehrverletzende Äußerungen von Nutzern entfernen, auch wenn die Betreiber selbst für die Einträge nicht direkt verantwortlich sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass dies auch dann gilt, wenn der Angegriffene den entsprechenden Autor der Äußerung kennt und direkt gegen ihn vorgehen könnte. Der Forenbetreiber darf den Geschädigten aber nicht bloß darauf verweisen, sich an den Verfasser der Äußerungen zu halten.

Forum Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Wer ist verantwortlich für Einträge in Foren? ]
Im konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem Verein, der sich nach eigenen Angaben gegen Kinderpornografie einsetzt, und einer Forumsbetreiberin. Ein Internetnutzer hatte in einem Forum die Absichten des Vereins in Frage gestellt, der Vereinsgründer hatte sich beleidigt gefühlt und war gegen die Äußerungen vorgegangen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte daraufhin entschieden, dass der Kläger sich zunächst an den ihm bekannten Urheber der Äußerung wenden müsse und nicht an die Betreiberin des Forums. Weil es damit von der bisherigen Linie der Rechtsprechung abgewichen war, war es zu der Revisionsverhandlung gekommen.

Weiterhin keine generelle Prüfungspflicht

"Jetzt ist der alte Rechtszustand wiederhergestellt", sagt Rechtsanwalt Wolfgang Mews, der den Kläger in Karlsruhe vertrat im Gespräch mit tagesschau.de. "Es gibt keine generelle Prüfungspflicht für alle in einem Forum veröffentlichten Beiträge, aber sobald der Betreiber über einen möglichen Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wird, muss er aktiv werden."

Die schriftliche Begründung des Urteils liegt voraussichtlich erst in einigen Wochen vor. Möglicherweise könnte der BGH darin Stellung zu bislang offenen Fragen der Haftung für Foreninhalte und den konkreten Prüfungspflichten für die Betreiber nehmen, wie einige Rechtsexperten erhofften. Mews erwartet dies aufgrund der raschen Entscheidung des BGH allerdings nicht.

Der konkrete Fall wurde an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen, dessen Richter nun erneut über die Unterlassungsklage entscheiden müssen.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VI ZR 101/06

Stand: 27.03.2007 16:47 Uhr
 

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