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Karlsruhe verhandelt erneut Luftsicherheitsgesetz
Bundesverfassungsgericht (Foto: REUTERS)
Die Verfassungsrichter sollen erneut über das Luftsicherheitsgesetz entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich seit heute erneut mit der Frage, wie mit entführten Flugzeugen verfahren werden darf. Vor vier Jahren hatte Karlsruhe einen Abschuss verboten. Doch was ist die Alternative? Diese Frage wollen die Länder Bayern und Hessen geklärt wissen.

Von Bernd Wolf, SWR-Hörfunkkorrespondent Karlsruhe

Das Luftsicherheitsgesetz lag dem Bundesverfassungsgericht schon einmal zur Prüfung vor, 2006 urteilte damals der Erste Senat, der Staat dürfe keine Flugzeuge abschießen, die von Terroristen entführt und zu Anschlägen missbraucht werden sollen. Die unschuldigen Passagiere an Bord dürften nicht Objekt des Staates werden, das verletze deren Menschenwürde. Zum anderen untersagte Karlsruhe, auch bei einer Notstandslage, den Einsatz der Bundeswehr im Inland mit spezifisch militärischen Waffen.

Bundeswehr darf Amtshilfe leisten

Der 11. September 2001, die von der Al Kaida entführten Jets, bestimmten den Geist des deutschen Luftsicherheitsgesetzes von 2005. Nachdem das höchste deutsche Gericht die Abschussermächtigung für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte, blieb der Rest des Gesetzes in Kraft. Zum Beispiel die Ermächtigung für die Bundeswehr, bei erheblichen Luftzwischenfällen und bei besonders schweren Unglücksfällen Amtshilfe zu leisten. Amtshilfe für die Polizei, die eigentlich für die Gefahrenabwehr zuständig ist.

Hiergegen klagen die Länder Bayern und Hessen. Das Problem ist für Hessens Innenminister Volker Bouffier (CDU) nämlich, dass die Polizei nicht die Mittel hat, einen terroristischen Luftangriff abzuwehren. Diese Mittel gebe es, aber nur militärische, etwa Kampfbomber, die aber habe nur die Bundeswehr.

Auf dem Weg zur Grundgesetzänderung?

Die Prozessstrategie bei der Normenkontrollklage vor dem Zweiten Senat lautet also: Das Luftsicherheitsgesetz soll für verfassungswidrig erklärt werden, dann wird das Grundgesetz geändert und heraus kommt eine lupenreine Regelung, die den militärischen Einsatz im Inland erlaubt - erst einmal zur Terrorabwehr in der Luft.

Es sei keinem Bundeswehrpiloten in einer Notsituation zuzumuten, dass er ohne Rechtssicherheit Warnschüsse abgibt, sagt Bayerns Innenminister Joachim Hermann (CSU). Aber die bayerischen Polizeihubschrauber seien zur Luftabwehr nicht geeignet.

Befehlskette verfassungswidrig?

Die beiden Bundesländer halten das Luftsicherheitsgesetz in der übriggebliebenen Version auch für verfassungswidrig, weil die Länder ihm hätten zustimmen müssen, worauf Rot-Grün allerdings damals verzichtete. Aus der Verhandlungsgliederung des Gerichtes geht hervor, dass auch die im Luftsicherheitsgesetz festgelegte Eilkompetenz des Bundesverteidigungsministers bei einem möglichen Bundeswehreinsatz im Inland verfassungsrechtlich geprüft wird. Das Grundgesetz schreibt nämlich eigentlich eine Entscheidung der Bundesregierung vor.

Zu der Verhandlung hat Gerichtsvizepräsident Andreas Voßkuhle Vertreter von Bund und Ländern, der Bundeswehr und den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, geladen. Mit einem Urteil wird in rund drei Monaten gerechnet.



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Stand: 10.02.2010 02:01 Uhr
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