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Grundsatzurteil zur Kirchensteuer
Wer Katholik sein will, muss zahlen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Grundsatzfrage zur Kirchensteuer in Deutschland geklärt: Kann ein Gläubiger Mitglied der katholischen Kirche sein und sich gleichzeitig von der Zahlung der Kirchensteuer verabschieden?
Nach Ansicht der Richter ist ein auf die Zahlung der Kirchensteuer beschränkter Austritt nicht möglich. Eine Austrittserklärung aus der Kirche sei auch dann in vollem Umfang zu verstehen, wenn das Mitglied der Religionsgemeinschaft den Austritt lediglich gegenüber der Institution Kirche erklärt habe. Die Leipziger Richter verwiesen zur Begründung auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirche.
Anlass der Grundsatzentscheidung war ein Fall aus dem Jahr 2007: Der Freiburger Kirchenrechtler Hartmut Zapp war aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgetreten und hatte die Zahlung der Kirchensteuer eingestellt. Gleichzeitig hatte Zapp erklärt, er sei weiterhin gläubiges Mitglied der Kirche. Das Erzbistum Freiburg hatte dagegen geklagt.
Kirchenaustritt beendet die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft
Die Finanzierung der Kirche ist weltweit unterschiedlich geregelt. In Italien ist es den Bürgern seit 1990 beispielsweise freigestellt, ob sie einen Teil ihrer Einkommenssteuer der Kirche oder dem Staat zur Verfügung stellen. In Frankreich oder den Niederlanden, wo es keine Kirchensteuer gibt, finanzieren sich die Kirchen fast ausschließlich durch ihre Mitglieder, zum Beispiel durch Spenden und Kollekten.
Kirchenmitglied ohne Kirchensteuer - dieses Modell ist für die katholische Kirche in Deutschland unvorstellbar. Das hatte die Bischofskonferenz erst vorige Woche in einem Dekret unmissverständlich klargestellt. Die katholische Reformbewegung "Wir sind Kirche" hatte das Dekret als "pay and pray" (zahle und bete) kritisiert.
Der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz, Hans Langendörfer, hatte vor der Bekanntgabe des Urteils im ARD-Morgenmagazin die Regelung verteidigt: "Du kannst nicht aus der Organisation Kirche austreten und weiter zur geistlichen Gemeinschaft dazugehören."
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ist der Kirche jetzt in dieser Auffassung gefolgt.
(BVerwG 6 C 7.12)
Stand: 26.09.2012 13:42 Uhr
