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29.05.2012

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Inland
BGH: Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden
BGH-Urteil zu Heizkosten

Vermieter darf nur tatsächlichen Verbrauch abrechnen

Auf welcher Grundlage muss ein Vermieter die Heizkostenabrechnung erstellen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof jetzt beantwortet: nach dem tatsächlichen Verbrauch. Bislang erstellten Vermieter die Abrechnung oft auf Basis ihrer Zahlungen an den Energieversorger.

Von Martin Roeber, SWR, ARD-Rechtsredaktion Karlsruhe.

Vermieter müssen die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen. In vielen Fällen geschieht das nicht, weil die Vermieter nach dem sogenannten Abflussprinzip vorgehen. Danach werden für den Abrechnungszeitraum nur die Zahlungen des Vermieters an das Energieversorgungsunternehmen berücksichtigt. Vor allem bei einem Mieterwechsel kann das zu Ungerechtigkeiten führen.

Audio: Bundesgerichtshof urteilt über Zahlung von Heizkosten

AudioMartin Röber, SWR 01.02.2012 14:32 | 2'20
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Im milden Winter bezahlt, im kalten Winter verbraucht

Ein Beispiel: Der Vermieter kauft für das Jahr 2010 Heizöl ein, es folgt ein milder Winter. Im nachfolgenden Jahr wird es kalt, der Verbrauch steigt. Der Mieter, der die Wohnung 2011 bewohnt, zahlt dann weniger für die Heizkosten als sein Vorgänger, weil vom vergangenen Jahr noch Heizöl übrig ist. Das verstößt aber gegen die Heizkosten-Verordnung. Der Bundesgerichtshof urteilt nun: Nur die Kosten des tatsächlich verbrauchten Brennstoffs dürfen dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

Mieterbund: Richtig und gerecht

Nach Angaben des deutschen Mieterbundes werden in Millionen von Fällen die Heizkosten nach dem unzulässigen Abflussprinzip berechnet. Damit ist nun Schluss. Die BGH-Entscheidung sei aus Sicht des Mieterbundes richtig "und sie ist auch gerecht", erklärt dessen Sprecher Ulrich Ropertz. "Wenn der Vermieter falsch abrechnet - das heißt nach dem jetzt unzulässigen Abflussprinzip - haben Mieter Anrecht auf eine neue Abrechnung", so Ropertz weiter.

Das Landgericht als Vorinstanz hatte noch geurteilt: Ist die Abrechnung nach dem unzulässigen Abflussprinzip erfolgt, dann kann dies durch eine Kürzung in Höhe von 15 Prozent ausgeglichen werden. Das macht der BGH nicht mit. In Zukunft dürfen Heizkosten nur noch nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. Fehlen den Vermietern dafür die nötigen Unterlagen, müssen Gutachter den Verbrauch schätzen.

Stand: 01.02.2012 15:59 Uhr
 

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