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29.05.2012

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Inland
Unbefristetete Hartz-IV-Leistungen für viele Zuwanderer
Urteil des Bundessozialgerichts

Unbefristetete Hartz-IV-Leistungen für viele Zuwanderer

Gebäude des Bundessozialgerichts (Foto: dpa) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Zuwander aus 17 Staaten können nach der Entscheidung nun unbefristet Hartz-IV-Leistungen beziehen. ]
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat für viele in Deutschland lebende Ausländer den Zugang zu Hartz-IV-Leistungen erleichtert. Demnach können Arbeitslose Zuwanderer aus bestimmten europäischen Staaten unbefristet Hartz IV erhalten, auch wenn sie vorher nicht in Deutschland gearbeitet haben.

Allerdings müssten ausländische Langzeitarbeitslose nur dann die gleichen Leistungen bekommen wie deutsche, wenn ihre Heimatstaaten das Europäische Fürsorgeabkommen von 1953 unterzeichnet hätten, entschied das Gericht.

Zuwanderer aus 17 Ländern betroffen

Den Vertrag hatten damals die heutigen EU-Staaten Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Schweden, Großbritannien sowie die Türkei, Norwegen und Island abgeschlossen. Portugal, Spanien, Malta und Estland kamen später hinzu. Das Abkommen verpflichtet die beteiligten Länder, Angehörige der anderen Unterzeichnerstaaten bei der Sozial- und Gesundheitsfürsorge genauso zu behandeln wie die eigenen Staatsangehörigen.

Nach Ansicht von Deutschlands obersten Sozialrichtern wiegt dieser völkerrechtliche Vertrag schwerer als die deutschen Gesetze, die Ausländer teilweise vom Hartz-IV-Bezug ausschließen: So legen diese fest, dass Migranten nach neun Monaten in Deutschland kein Geld mehr erhalten, wenn sie allein zur Arbeitssuche in Deutschland sind.

Franzose hatte auf längere Zahlung geklagt

Schilder am Gebäude einer Arbeitsagentur (Foto: picture-alliance/ dpa) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Zuwanderer konnten nur neun Monate Leistungen beziehen, wenn sie zur Arbeitssuche in Deutschland waren. ]
Die Richter folgten mit der Entscheidung einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin und wiesen die Revision des Jobcenters Berlin Mitte ab. Die Behörde hatte einem Franzosen nach der gesetzlich möglichen Sperrfrist von drei Monaten sechs Monate lang Hartz IV gezahlt, danach aber die Zahlung mit der Begründung verweigert, der Mann halte sich ausschließlich wegen der Jobsuche in Deutschland auf. Dagegen wehrte sich der Mann erfolgreich.

(Az.: B 14 AS 23/10 R)

Stand: 19.10.2011 21:13 Uhr
 

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