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29.05.2012

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Keine Hartz-IV-Kürzung wegen Geldgeschenken
Jobcenter nimmt Entscheidung zurück

Keine Hartz-IV-Kürzung wegen Geldgeschenken

Symbolbild für Hartz IV (Foto: dpa) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Die Richter des Bundessozialgerichts empfahlen dem Jobcenter, seine Entscheidung zurückzunehmen. ]
Eine Familie, die zeitweilig Hartz-IV-Leistungen bezogen hat, darf die Geldgeschenke ihrer Großmutter behalten. Das Jobcenter Leipzig hat die Kürzungsbescheide aufgehoben, nachdem das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Behörde auf formelle Fehler in ihren Schriftstücken hingewiesen hatte. Ein Urteil wurde in der Sache nicht gesprochen.  

Zwischen November 2006 und Februar 2007 hatte die Großmutter für drei Enkel jeweils 100 Euro zu Weihnachten und an zwei Enkel je 135 Euro zum Geburtstag überwiesen - insgesamt 570 Euro. Da die Mutter der damals sechs bis 16 Jahre alten Kinder zu der Zeit Hartz IV bezog, forderte das Jobcenter von der Familie 510 Euro zurück.

Nur auf den Einzelfall anwendbar

Eine auf andere Fälle übertragbare Entscheidung ist dies jedoch nicht: Nach Ansicht des Bundessozialgerichts machte die Behörde dabei aber so viele Fehler, dass die Rückforderungsbescheide ungültig waren. So habe das Jobcenter unter anderem nicht im Einzelnen ausgerechnet, wer wie viel zurückzahlen sollte, sondern lediglich die Gesamtsumme gefordert.

Offenbar weitere Klagen auf dem Weg

Nun erwarten die Bundesrichter bald ähnliche Klagen. Zwar werden seit der Hartz-IV-Reform im April Geldgeschenke, die im üblichen Rahmen bleiben, nicht mehr als Einkommen gerechnet. Konkrete Zahlen wurden bislang allerdings nur für Gaben anlässlich von Kommunion, Firmung, Konfirmation und Jugendweihe festgelegt: Zu diesen Gelegenheiten dürfen Kinder von Hartz-IV-Empfängern bis zu 3100 Euro geschenkt bekommen.

Aktenzeichen: B 14 AS 74/10 R

Stand: 23.08.2011 16:45 Uhr
 

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