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Extremistische Gruppen sollen Steuervorteile verlieren

Verfassungsschutz entscheidet über Gemeinnützigkeit

Vereine sollen künftig grundsätzlich ihre Gemeinnützigkeit verlieren, wenn sie im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder der Länder als extremistisch eingestuft werden. Das Bundesfinanzministerium bestätigte, dass im Jahressteuergesetz 2013 eine entsprechende Änderung vorgesehen sei.

Verfassungsschutzbericht 2011
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Wer hier als extremistisch eingestuft wird, verliert seine Steuervorteile: der Verfassungsschutzbericht

Damit entscheidet in letzter Konsequenz der Verfassungsschutz darüber, ob ein Verein weiter als gemeinnützig anerkannt wird und damit Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Man sei der Auffassung, dass diese Beurteilung dort besser aufgehoben sei, sagte eine Ministeriumssprecherin. Bislang hatten die Finanzämter in dieser Frage einen gewissen Spielraum. Organisationen wie der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) oder Attac haben die Änderung bereits kritisiert.

Im Wortlaut

Im Jahressteuergesetz 2013 ist eine Neuregelung der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Dort heißt es in Art. 10:

"Körperschaften, die sich aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wenden und den Bestand, die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des Bundes oder eines der Länder beeinträchtigen oder beseitigen wollen (§ 4 Bundesverfassungsschutzgesetz), können nicht als gemeinnützige Körperschaft anerkannt werden und von Steuervergünstigungen profitieren. Dies gilt auch, wenn eine Körperschaft dem Gedanken der Völkerver- 131 - ständigung zuwiderhandelt (§ 51 Absatz 3 Satz 1 AO). Ist deshalb eine Körperschaft im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als verfassungsfeindlich aufgeführt, ist ihr die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft zu versagen.

Die Überprüfung, ob eine Körperschaft trotz einer Nennung in einem Verfassungsschutzbericht doch die Anforderungen nach § 51 Absatz 3 Satz 1 erfüllt, muss nach Streichung des Wortes "widerlegbar" in Satz 2 nicht mehr durchgeführt werden. Sollte eine Körperschaft ihrer Ansicht nach zu Unrecht in einem Verfassungsschutzbericht aufgeführt worden sein, so obliegt es ihr, sich dagegen in einem gerichtlichen Verfahren zur Wehr zu setzen.

Körperschaften, bei denen der bloße Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit besteht und die nur als Verdachtsfall in einem Verfassungsschutzbericht erwähnt wurden, ist nicht auf Grund des Verdachtes die Gemeinnützigkeit zu versagen. Allerdings ist einem solchen Fall die Voraussetzung des § 51 Absatz 3 Satz 1 AO und damit das Vorliegen von Bestrebungen nach § 4 Bundesverfassungsschutzgesetz durch das zuständige Finanzamt inzident zu prüfen."

Quelle: Bundesfinanzministerium

Stand: 20.07.2012 18:29 Uhr

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