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Ein 18 Jahre alter Muslim aus Berlin darf an seiner Schule nicht demonstrativ auf dem Schulflur gen Mekka beten. Nach mehrjährigem Streit wies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klage des Gymnasiasten zurück. Der Schüler müsse die Einschränkung seiner Glaubensfreiheit hinnehmen, weil sonst durch die Ritualgebete im öffentlichen Schulraum der Schulfrieden gestört werde, urteilte der 6. Senat.
Der Vorsitzende Richter Werner Neumann betonte, es handele sich hier um eine Einzelfall-Entscheidung: Grundsätzlich müsse der Staat wegen der Glaubensfreiheit religiöse Bezüge in Schulen zulassen. Die sogenannte negative Glaubensfreiheit von Mitschülern und Lehrkräften verpflichte und berechtige die Schulverwaltung nicht, "sie vor einer Begegnung mit fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen gänzlich zu verschonen". Dies zu dulden, verstoße nicht gegen die staatliche Neutralität. Das Grundgesetz verlange "keine Schule, die von jeglichen religiösen Bezügen freigehalten wird". Es sei also nicht ausgeschlossen, dass an anderen Schulen öffentlich gebetet werden dürfe.
Allerdings sei ein Verbot erlaubt, wenn drohenden Konflikten mit erzieherischen Mitteln nicht mehr beizukommen sei. Berücksichtigt worden sei die besondere Situation am Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding. Die Schüler dort gehören fünf Weltreligionen in verschiedenen Glaubensrichtungen an. Als der klagende Schüler und sieben weitere muslimische Schüler die Pause nutzten, um gemeinsam gen Mekka zu beten, habe dies erhebliche Konflikte provoziert und so den staatlichen Erziehungsauftrag und einen ordentlichen Schulablauf gefährdet.
So seien insbesondere muslimische Schüler erheblich unter Druck geraten, sich an den Gebeten zu beteiligen und so den aus Sicht einzelner Muslime zwingenden Vorgaben des Korans zu folgen. Unter solchen Voraussetzungen sei das Verbot gerechtfertigt gewesen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
Vor dem Verwaltungsgericht Berlin bekam der Schüler zunächst Recht, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg sah die Sache aber anders und urteilte, die Schule dürfe den muslimischen Schülern ihr rituelles Gebet verbieten. Diese Auffassung wurde jetzt durch das höchste deutsche Verwaltungsgericht bestätigt.
(Az.: BVerwG 6 C 20.10)
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