FAQ zur Neuregelung der Maklercourtage Bezahlt wirklich der, der bestellt?

Stand: 01.06.2015 12:07 Uhr

Wer bestellt, der zahlt. Dieses Prinzip gilt ab sofort bei Wohnungsvermittlungen durch Makler. Profitieren Interessenten wirklich davon? Wie können Vermieter und Makler das Gesetz umgehen? Wie können sich Mieter gegen Tricks wehren?

Von Stefanie Zuehlsdorff, ARD-Rechtsredaktion

Was besagt das so genannte "Bestellerprinzip"?

Bisher gab es im Gesetz keine ausdrückliche Regelung, wer für den Makler zahlen muss. In der Praxis haben aber häufig die Mieter gezahlt. Sie hatten auf dem Markt einfach die schwächere Position. Wenn sie eine bestimmte Wohnung wollten, mussten sie oft die Maklerprovision in Höhe von 2,38 Kaltmieten übernehmen.

Mit der Mietrechtsnovellierung sollen jetzt Mieter entlastet werden. Ab dem 1. Juni gilt deshalb das Bestellerprinzip. Das heißt: Wer den Makler bestellt, der muss ihn auch bezahlen. Da in der Regel die Vermieter einen Makler einschalten, um neue Mieter zu finden, müssen sie in Zukunft die Provision übernehmen.

Gilt das "Bestellerprinzip" auch beim Wohnungskauf?

Nein, die gesetzliche Neuregelung zur Maklerprovision ist Teil der Mietrechtsnovellierung und soll ausschließlich Mieter finanziell entlasten. Beim Immobilienkauf gelten die Regelungen deshalb nicht.

Was ist mit Wohnungsanzeigen? Wer muss da zahlen?

Wenn man als Wohnungssuchender im Internet oder in der Zeitung eine Wohnungsanzeige findet und sich daraufhin beim Makler meldet, dann muss man für diese Vermittlung keine Provision mehr bezahlen. Vom Mieter darf die Maklerprovision nach der Neuregelung nur dann verlangt werden, wenn er dem Makler den Auftrag erteilt und der Makler tatsächlich ausschließlich für ihn eine Wohnung sucht. Wenn der Makler dem Interessenten daraufhin eine Wohnung anbietet, darf er diese auch noch nicht im Bestand haben. Wenn er eine Anzeige schaltet - sei es in der Zeitung oder im Internet - ist diese Bedingungen nicht erfüllt.

Kann der Makler sich nachträglich vom Mieter beauftragen lassen?

Nein, das ist illegal. Wenn der Makler schon vom Vermieter beauftragt wurde, eine Wohnung zu vermitteln, kann er nicht im Nachhinein so tun, als hätte ihn der Mieter bestellt. Wenn Mieter sich darauf einlassen, weil sie eine Wohnung unbedingt wollen und sonst keine Chance haben, sie zu bekommen, können sie das Geld im Nachhinein zurückfordern. Dafür müssen sie dann allerdings nachweisen, dass der Vermieter schon vorher den Makler beauftragt hat. Das geht am besten, indem Mieter die Anzeige für die Wohnung aus der Zeitung oder dem Internet aufheben. Denn durch diese Anzeige wird klar: Diese Wohnung wurde nicht für den Mieter alleine gesucht, sie wurde öffentlich angeboten.

Kann der Vermieter überhöhte Abstandszahlungen verlangen, um die Maklerprovision wieder reinzuholen?

Nein, auch das ist eindeutig rechtswidrig. Wenn ein Vermieter zum Beispiel für eine völlig abgewohnte Küche eine Ablöse von 3000 Euro verlangt, verstößt das gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz. Darin steht, dass der Kaufpreis nicht in einem "auffälligen Missverhältnis" zum Wert des Einrichtungsgegenstandes stehen darf. Das bedeutet konkret: Der Verkäufer darf höchstens einen 50-prozentigen Aufschlag auf den Zeitwert verlangen. Wer als Wohnungssuchender mehr zahlen muss, kann sein Geld danach noch drei Jahre lang zurückfordern.

Kann das neue Gesetz tatsächlich Makler abhalten zu tricksen?

Es wird weiterhin Möglichkeiten geben, das Gesetz zu umgehen, wenn die Mieter mitspielen. Insbesondere die angespannte Situation auf dem Wohnungsmarkt in den Großstädten macht es Vermietern und Maklern leicht, Druck aufzubauen und Forderungen zu stellen. Aber das Risiko wächst mit dem neuen Gesetz erheblich, dass sich Mieter nicht mehr darauf einlassen oder dass sie sich zumindest nachträglich ihr Geld zurückholen. Außerdem drohen hohe Strafen: Wird ein Gesetzesverstoß nachgewiesen, ist das eine Ordnungswidrigkeit und der Makler muss ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro fürchten.

Kann die Neuregelung noch gekippt werden? Mehrere Verfassungsbeschwerden sind ja noch anhängig.

Geklagt hatten zwei Immobilienmakler, die sich durch die Einführung des Bestellerprinzips in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sehen, und ein Wohnungsmieter, der eine Verletzung seines Rechts auf Vertragsfreiheit rügt. Im Eilrechtsschutz, also mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sind sie beim Bundesverfassungsgericht vor kurzem gescheitert.

Ein abschließendes Urteil in der Hauptsache wird aber erst in ein paar Monaten erwartet.