Außenansicht des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg
FAQ

EuGH zu Like-Button Was bedeutet das Urteil?

Stand: 29.07.2019 14:48 Uhr

Vor dem EuGH ging es um die Website "FashionID", doch generell um viel mehr - die Weitergabe von Nutzerdaten. Alle Fragen konnte aber auch das Gericht nicht beantworten.

Worum geht es?

Viele Website-Betreiber arbeiten mit Plugins von Drittanbietern. Das heißt, sie binden auf ihren Seiten etwa den Facebook-Gefällt-mir-Button oder Google Maps ein. Während der Gefällt-Mir-Button kaum noch zu finden ist, ist gerade ein Google-Maps-Plugin weiterhin sehr üblich.

Auf der Website "FashionID" - dem Online-Shop des Düsseldorfer Modehauses Peek & Cloppenburg - war der Facebook-Like-Button bis Ende Mai 2015 eingebunden. Dadurch wurden beim Besuch der Seite automatisch die Daten der Nutzer (etwa die IP-Adresse) an Facebook weitergeleitet - unabhängig davon, ob Nutzer den Button angeklickt hatten. Auch wer kein Facebook-Konto hatte, musste mit einer Weitergabe seiner Daten rechnen.

Warum beschäftigt der Fall jetzt die Gerichte?

Die Verbraucherzentrale NRW hält die automatische Weitergabe der Daten an Facebook für rechtswidrig und forderte FashionID auf, den Like-Button nicht mehr auf diese Weise zu nutzen. Das Unternehmen kam dem nicht nach, so landete der Fall vor Gericht.

Facebook selbst ist dem Gerichtsverfahren auf der Seite von "FashionID" beigetreten. Da es dabei auch um europäisches Datenschutzrecht geht, musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) einige Fragen klären. Darunter: Ist für die Weitergabe der Daten über den Gefällt-Mir-Button nur Facebook verantwortlich? Oder auch der Betreiber der Internetseite, der das Plugin installiert hat?

Welche Folgen hat das Urteil?

Betreiber einer Website, die Plugins nutzen wollen, müssen ihre Nutzer darüber informieren, welche Daten wann an wen weitergegeben werden. Außerdem brauchen sie für die Datenverarbeitung vorab eventuell eine Einwilligung.

Teilweise passiert genau das bereits: "FashionID" etwa stellte 2015 - nach der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale - auf eine sogenannte "Zwei-Klick-Lösung" um. Website-Besucher müssen jetzt aktiv die Nutzung von Social Media auf der Seite aktivieren. Dabei müssen sie einer Datenschutzerklärung zustimmen, in der steht, was mit den Daten geschieht. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist das ein Schritt in die richtige Richtung. Inwieweit diese neue Vorgehensweise den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wollten die Verbraucherschützer aber noch nicht bewerten.

Ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung etwas an dem Fall?

Die ursprüngliche Abmahnung der Verbraucherzentrale ist schon einige Jahre alt, deshalb hat der EuGH noch auf Grundlage der alten Datenschutz-Richtlinie geurteilt.

Aber: Der Begriff des datenschutzrechtlich "Verantwortlichen" ist in der alten Richtlinie und der neuen Verordnung sehr ähnlich definiert. Das heißt, das Urteil wird sich wohl auf die neue Rechtslage übertragen lassen.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 29. Juli 2019 um 15:00 Uhr.