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[Bildunterschrift: Die Registrierungsstelle für Internetadressen DENIC darf in Zukunft irreführende Domains löschen. ]
Die Domain-Registrierungsstelle DENIC kann in Zukunft Internetadressen löschen, wenn diese zum "eindeutigen Missbrauch" genutzt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Geklagt hatte der Freistaat Bayern, weil mehrere Unternehmen mit Sitz in Panama sich Internetadressen, also Domains, mit dem Zusatz "Regierung" gesichert hatten. So führte beispielsweise die Adresse "www.regierung-oberfranken.de" nicht wie anzunehmen zu einer bayerischen Behörde, sondern nach Panama.
Im konkreten Fall begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass auch ein Sachbearbeiter ohne namensrechtliche Kenntnisse ohne weiteres erkennen könne, "dass die Domainnamen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen".
Der BGH wies aber darauf hin, dass die DENIC nur bei einer "offenkundig" berechtigten Beanstandung Internetadressen löschen müsse. Die Registrierungsstelle muss in Zukunft nicht initiativ tätig werden, also bei der automatisierten Anmeldung prüfen, ob sich hinter der Domain ein irreführendes Angebot verbirgt.
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