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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rückabwicklung von sittenwidrigen Geschäften im Versandhandel erlaubt.
[Bildunterschrift: Warngeräte gegen "Radarfallen" sind in Deutschland illegal - beim Kauf gilt aber dennoch das Widerrufsrecht. (Archiv) ]
Im aktuellen Fall hatte die Klägerin per Versandhandel einen Auto-Innenspiegel mit eingebautem Radarwarner zum Preis von rund 1000 Euro gekauft und wollte später vom Kauf zurücktreten. Der Verkäufer verweigerte dies und verwies dazu auf den von der Käuferin unterschriebenen Bestellschein. Darauf wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einsatz solcher Geräte im Straßenverkehr verboten sei und entsprechende Geschäfte "sittenwidrig" und damit unwirksam seien.
Laut BGH kann die Autofahrerin aber das Geld zurückverlangen. Der Kaufvertrag ist den Richtern zufolge zwar nichtig, weil die Verwendung von Radarwarnern in Deutschland verboten ist. Gleichwohl habe die Käuferin das Recht zur Rückabwicklung, da sie das Gerät nicht in einem Laden, sondern im Versandhandel gekauft habe. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag bestehe darin, dem Verbraucher "ein an keine Voraussetzungen gebundenes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben".
Aktenzeichen: VIII ZR 318/08
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