Illegales Filesharing im Internet Eltern haften nicht immer für ihre Kinder

Stand: 11.06.2015 17:25 Uhr

Wenn ihre Kinder vom Computer der Familie aus illegal Musik im Internet getauscht haben, haften Eltern nicht automatisch. Nach einem Urteil des BGH müssen sie ihren Nachwuchs allerdings explizit informieren, dass dies verboten ist - andernfalls drohen Ansprüche der Musikindustrie.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zum Schadensersatz für illegale Musikdownloads im Internet bestätigt. Demnach haften Eltern nicht, wenn sie ihre Kinder über die Illegalität von bestimmten Tauschbörsen aufgeklärt und ihnen die Teilnahme daran verboten haben.

Im konkreten Fall scheiterte jedoch eine alleinerziehende Mutter mit ihrer Revision beim BGH. Ihre Tochter hatte vor der Polizei zugegeben, 2007 illegal Musik auf einer Online-Börse getauscht zu haben. Die Mutter konnte nicht nachweisen, dass sie das Mädchen richtig aufgeklärt hatte und muss jetzt Schadensersatz und Abmahnkosten in Höhe von rund 3900 Euro zahlen. Die Frau war von der Musikindustrie verklagt worden.

Insgesamt lagen dem BGH drei Fälle zum sogenannten Filesharing vor. Dabei werden Daten wie Musiktitel über das Internet heruntergeladen und gleichzeitig für andere Anwender ins Netz gestellt. Das ist illegal, wenn die Rechteinhaber das nicht wollen. Das Gericht wies die Forderungen der Eltern nach strengerer Beweislast für die Musikindustrie zurück.

Erfolg für Musikindustrie

Die Plattenfirmen Warner Music, Sony Music, Universal Music und EMI hatten mehreren Familien Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen und sie verklagt. Die beklagten Anschlussinhaber sollen demnach etliche Musiktitel zum Herunterladen verfügbar gemacht haben. Die Unternehmen bekamen beim BGH jetzt in allen drei Fällen recht, da sich die Familien nicht von der Haftung befreien konnten.

Beispielsweise konnte eine Familie nicht glaubhaft nachweisen, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich auf Mallorca gewesen war. Ihre Aussagen zum angeblichen Urlaub waren derart widersprüchlich, dass die Vorinstanz ihnen nicht glaubte.

Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten als Vorinstanz in allen drei Fällen bereits den Unternehmen recht gegeben und die Beklagten zu Schadensersatz und Abmahnkosten in jeweils vierstelliger Höhe verurteilt.

Az. I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14