Seitenueberschrift
Urteil im Mordfall Buback
Haft für Ex-Terroristin Becker wegen Beihilfe
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker wegen Beihilfe zum Mordanschlag auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback schuldig gesprochen. Der sechste Strafsenat befand die 59-Jährige in drei Fällen für schuldig, da bei dem Anschlag im Frühjahr 1977 auch zwei Begleiter Bubacks getötet worden waren. Die Richter verurteilten sie zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Wegen einer früheren Verurteilung zu lebenslanger Haft gelten zweieinhalb Jahre bereits als vollstreckt.
Die Bundesanwaltschaft hatte viereinhalb Jahre Haft wegen Beihilfe zum Mord gefordert. Becker habe eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung für das Attentat gespielt, sei aber nicht die Todesschützin gewesen. Die Angeklagte hatte in einer Erklärung vor Gericht jede Beteiligung an dem Anschlag bestritten. Ihre Verteidiger hatten auf Freispruch für die 59-Jährige plädiert.
Ex-Terroristin Becker wegen Beihilfe im Mordfall Buback verurteilt
tagesthemen 21:45 Uhr, 06.07.2012, Gigi Deppe, SWR
Mammut-Verfahren mit fast 100 Verhandlungstagen
In fast 100 Verhandlungstagen hatte das Stuttgarter Oberlandesgericht in den vergangenen eineinhalb Jahren acht Sachverständige und 165 Zeugen geladen. Das Verfahren gegen Becker war umfangreicher als mancher RAF-Prozess in Stuttgart in den 1970er und 1980er Jahren. Doch die zentrale Frage aus Sicht der Opfer, wer denn die tödlichen Schüsse auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seine Begleiter Georg Wurster und Wolfgang Göbel abgegeben hat, konnte auch dieser Prozess nicht klären. Buback und seine Begleiter waren in ihrem Dienstwagen von einem Motorrad aus erschossen worden.
Becker habe bei einem RAF-Treffen "vehement den Anschlag auf den Generalbundesanwalt gefordert" und die späteren Attentäter "wesentlich bestärkt", sagte der Vorsitzende Richter Hermann Wieland in seiner Urteilsbegründung. Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass sie unmittelbar an der Planung oder Durchführung der Tat beteiligt gewesen sei.
Das frühere RAF-Mitglied Peter-Jürgen Boock hatte in dem Verfahren angegeben, Becker habe bei dem Treffen Anfang 1977 in den Niederlanden auf eine schnellere Umsetzung von Terrorplänen gedrängt, etwa den Anschlag auf Buback oder die spätere Entführung von Arbeitgeberpräsident Hanns Martin Schleyer. Diese Aussage wertete das Gericht als glaubhaft.
Keine Anhaltspunkte fanden die Richter dagegen für Spekulationen, wonach der Verfassungsschutz Becker geschützt haben könnte. Eine "schützende Hand", die Becker vor Strafverfolgung bewahrt habe, gebe es nicht. Dasselbe gelte für Mutmaßungen, Becker habe die Tat unter den Augen des Verfassungsschutzes begangen beziehungsweise der Inlandsnachrichtendienst habe sie gar zu der Tat angeleitet.
Richter: "Michael Buback blendet wesentliche Umstände aus"
In einer Vorbemerkung wies das Gericht die vom Nebenkläger und Sohn des Opfers, Michael Buback, geäußerte Kritik an der Verhandlungsführung zurück. Buback, der von der Täterschaft Beckers überzeugt ist, habe "die Realität mit Wunschvorstellungen vermischt", sagte der Richter. Er habe "wesentliche Umstände ausgeblendet", die gegen eine unmittelbare Tatbeteiligung sprechen.
Nebenkläger Buback geht davon aus, dass Becker die tödlichen Schüsse auf seinen Vater abfeuerte. Er forderte aber keine Strafe für Becker, weil der wahre Tathergang wegen "unfassbarer Ermittlungspannen" nicht habe aufgeklärt werden können. Der Bundesanwaltschaft warf er mangelnde Aufklärung vor. Zuletzt vertrat er in dem Prozess die These, dass der Verfassungsschutz die Ex-Terroristin womöglich geschützt haben könnte.
Becker stand wegen ihrer Rolle in der Rote Armee Fraktion bereits vor Gericht. Wegen mehrfachen Polizistenmords 1977 wurde sie zu lebenslanger Haft verurteilt. 1989 kam sie im Zuge einer Begnadigung vorzeitig frei. Becker hatte für die RAF unter anderem Waffendepots angelegt.
Stand: 06.07.2012 16:20 Uhr
