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GEFAHRENABWEHR: Zur Terror-Abwehr soll das BKA erstmals zur Abwehr von Gefahr durch den internationalen Terorismus vorbeugende Aufgaben übernehmen dürfen, wenn eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde eine Übernahme wünscht.
PRIVATER KERNBEREICH: Eine Überwachung muss unterbrochen werden, wenn der Kernbereich des Privatlebens betroffen ist. Aufzeichnungen, die diesen Bereich betreffen, sind unverzüglich zu löschen, Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Bestehen Zweifel, ob Daten diesem Bereich zuzurechnen sind, sind diese zu löschen oder dem anordnenden Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Erfassen und Löschen von Daten muss dokumentiert werden. Welche Daten zum unmittelbaren Kernbereich gehören und deshalb nicht ausgewertet werden dürfen, entscheidet ein Richter. Zwei BKA-Beamte und der BKA-Datenschutzbeauftragte müssen sicherstellen, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht verletzt wird.
AKUSTISCHE UND OPTISCHE ÜBERWACHUNG: Zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates, für Leib, Leben und Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert darf das BKA verdeckt Personen abhören und auch Bildaufnahmen machen. Dabei dürfen BKA-Ermittler auch in Kauf nehmen, dass Unschuldige ausgespäht werden.
EILKOMPETENZ: Diese Maßnahmen dürfen nur auf Antrag des BKA-Präsidenten, seinem Vertreter oder einem Gericht angeordnet werden. Ist Gefahr im Verzug, darf sofort gehandelt werden. Die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
RASTERFAHNDUNG: Das BKA kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Dateien verlangen. Voraussetzung ist wiederum die Abwehr schwerwiegender Gefahren.
ONLINE-DURCHSUCHUNG: Das BKA darf ohne Wissen des Betroffenen in informationstechnische Systeme greifen und aus ihnen Daten erheben. Die Durchsuchung muss durch einen Richter angeordnet werden. Dies gilt auch in Eilfällen. Die Online-Durchsuchung ist bis 2020 befristet.
TELEKOMMUNIKATION: Das BKA darf ohne Wissen des Betroffenen dessen Telekommunikation überwachen. Es darf Daten über Verbindungen erheben und bei Mobilfunk den Standort des Gerätes ermitteln.
WOHNUNGSDURCHSUCHUNG: Unter bestimmten Voraussetzungen darf das BKA ohne Einwilligung des Inhabers dessen Wohnung durchsuchen.
GEHEIMNISTRÄGER: Das Zeugnisverweigerungsrecht wird eingeschränkt. So werden Journalisten, Ärzte und Rechtsanwälte mit Ausnahme von Strafverteidigern vom Zeugnisverweigerungsrecht weitgehend ausgenommen. Dagegen behalten Abgeordnete, Geistliche und Strafverteidiger das volle Zeugnisverweigerungsrecht.
V-LEUTE: Das BKA darf künftig auch V-Leute für seine Ermittlungen einsetzen. Solche Methoden wurden bisher vor allem von den Geheimdiensten genutzt.
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